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Aufrechnung Krankenkasse bei EU-Rente

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufrechnung Krankenkasse bei EU-Rente im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, B. erhält EU-Rente bewilligt. Nachzahlung verpufft natürlich wegen Erstattungsanspruch Jobcenters. Kleiner Rest bleibt. Eine Krankenkasse erhebt den Rest übersteigenden ...


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Alt 09.09.2019, 09:18   #1
Routinier
 
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Beiträge: 1,080
Standard Aufrechnung Krankenkasse bei EU-Rente

Moin,


B. erhält EU-Rente bewilligt. Nachzahlung verpufft natürlich wegen Erstattungsanspruch Jobcenters. Kleiner Rest bleibt. Eine Krankenkasse erhebt den Rest übersteigenden Anspruch KK-Beiträgen aus selbständigen Zeiten des B.


Der Rentenversicherungsträger teilt nun mit, das er den der Rentennachzahlung übersteigenden Betrag in monatlichen Raten von der Rente einbehalten will. Hier rechnet er so: Ich seh was Du mal ALG II bekommen hast und bis zu diesem Betrag der dir nach Zahlung an die KK bleibt werde ich die Rente kürzen und an die Krankenkasse überweisen.


Ich frage mich hier gerade, ob dies überhaupt zulässig ist, da die EU-Rente unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt?
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ufzeer ist offline  
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Alt 09.09.2019, 11:16   #2
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ich bin da keine Expertin, aber dennoch zum weiteren Verständnis:


  • mit "den der Rentennachzahlung übersteigenden Betrag" ist die Gesamtforderung der Krankenkasse gemeint?
  • liegt dir der entsprechende Vorgang/Forderung/Vollstreckung der Krankenkasse vor?
  • handelt es sich tatsächlich um eine Pfändung oder um eine Aufrechnung? Ich meine (das heisst nicht wissen), dass bei einer Aufrechnung mit bestimmten Ansprüchen (?) dem Rentner nicht der unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegende Betrag verbleiben muss, sondern nur ein Betrag in Höhe des SGB II -Anspruchs
mimi91 ist offline  
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Alt 09.09.2019, 12:25   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Hallo, das dürfte eine Verrechnung nach § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I sein. Dem Betreffenden muss der aktuelle Sozialhilfe bzw ALG-2-Betrag verbleiben. Also mal nachrechnen, ggf Widerspruch einlegen, falls zB Mehrbedarfszuschläge oder Nebenkosten der Wohnung fehlen sollten.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 09.09.2019, 22:56   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Ja, Aufrechnung.

Vielen Dank für die Antworten. Schade, dann bleibt dem B. ja tatsächlich nur er alte ALGII Satz.

Jetzt kommt gleichzeitig noch die Forderung von der Bundesagentur zur sofortigen Zahlung der 1-Monatsüberbrückung als Darlehen. Irgendwie hat sich die EU-Rente für den B. nicht gelohnt.
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ufzeer ist offline  
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Alt 10.09.2019, 01:03   #5
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Doch, sie lohnt sich sehrwohl, weil er damit SEINE (früheren) Verbindlichkeiten verringert oder gar (irgendwann) beseitigen kann!


Sry, aber so sehe ich das!


Für mich war das seinerzeit selbstverständlich und wichtig, beispielsweise alte Anwaltskosten mit monatlich 5€/Monat von meinem damaligen ALG2 abzustottern, mir waren die Schulden unangenehm und eine echte Last, dass ich dafür eine (geringe) Verringerung meines Geldes in Kauf nahm!



MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 11.09.2019, 19:08   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
...Jetzt kommt gleichzeitig noch die Forderung von der Bundesagentur zur sofortigen Zahlung der 1-Monatsüberbrückung als Darlehen. ...
Die BA fordert wahrscheinlich über Recklinghausen ein.
Die Damen und Herren dort sind ziemlich schmerzfrei und haben auch gerne Geduld, wenn man unterhalb der Pfändungsfreigenze liegt.
Wenn der Betreute die Forderung begleichen möchte, dann kann er das auch gerne dann tun, wenn die KV-Geschichte abgegessen ist.
Also eins nach dem anderen.

Es dauert zwar eine Weile, aber wenn die Deckel weg sind, dann hat der Betreute mit der Rente doch etwas mehr als vorher.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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