Dies ist ein Beitrag zum Thema gemeinsame Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Frau und ich sind zu gemeinsam vertretungsberechtigten Betreuern für unsere Tochter bestellt. Demzufolge können wir laut Beschluss des ...
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28.07.2005, 14:34 | #1 |
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Beiträge: 1
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gemeinsame Betreuung
Hallo,
meine Frau und ich sind zu gemeinsam vertretungsberechtigten Betreuern für unsere Tochter bestellt. Demzufolge können wir laut Beschluss des Vormundschaftsgerichts nur beide gemeinsam für unsere Tochter handeln. Was aber bedeutet handeln im juristischen Sinn: gemeinsame Anwesenheit / gemeinsames Auftreten bei einer "Handlung" oder genügen beide Unterschriften ( z.B. bei Bankgeschäften ) ? Viele Grüße Thomas |
28.07.2005, 14:48 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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gemeinsame Sorge
Hallo Thomas,
gemeinsam heißt im Grunde einstimmig. Das verlangt nicht, in allen Dingen auch persönlich. Ihr könnt euch gegenseitig bevollmächtigen, so dass der eine durch den anderen vertreten wird und im Namen von euch beiden Angelegenheit regelt. In manchen Fällen (Bankgeschäfte) müssen dann die Unterschriften von beiden vorliegen, doch müssen nicht beide gleichzeitig in der Bank unterschreiben, sondern können es auch von zu Hause, wobei der/die andere dann beide Unterschriften überbringt. Eine solche gegenseitige Vollmacht ist zu empfehlen z.B. bei Erhalt von Einschreiben (bei Post vom Gericht nicht unüblich). Der Erhalt müsste dann von beiden gleichzeitig unterschrieben werden. Wenn dann der eine von beiden jedoch gerade nicht zu Hause ist, müsst ihr dann nochmals zur Post. Kannst du dann oder deine Frau die Vollmacht des Partners/Partnerin vorlegen, kannst du oder sie dann stellvertretend unterschreiben. Besten Gruß Heinz |
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angehörige, vollmacht |
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