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Aufgabenkreis Gesundheitssorge...

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Gesundheitssorge... im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, wie weit reicht eigentlich der Aufgabenkreis Gesundheitssorge wirklich?? Ein depressiver Betreuter, der unter Tabletten steht und fast ...


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Alt 11.09.2019, 14:11   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 05.03.2019
Beiträge: 12
Standard Aufgabenkreis Gesundheitssorge...

Hallo Ihr Lieben,

wie weit reicht eigentlich der Aufgabenkreis Gesundheitssorge wirklich??

Ein depressiver Betreuter, der unter Tabletten steht und fast neun Monate in der Klinik war, wird weiter vom Hausarzt krankgeschrieben.

Er geht nicht zum Hausarzt, als die Folgekrankmeldung ansteht, so dass diese natürlich auch nicht bei der Krankenkasse abgegeben wird.

Infolgedessen bekommt der Betreute sein Krankengeld nicht weiter.

Er sagt, der Betreuer habe ihn nicht an den Termin beim Hausarzt erinnert.

Besteht nun ein Haftungsanspruch gegen den Betreuer?

Der Betreute musste wegen des Krankengeldverlusts von einer gekündigten Lebensversicherung leben, mit der eigentlich Schulden getilgt werden sollten.

Vielen Dank für Eure Antworten!
Mondkind06 ist offline  
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Alt 11.09.2019, 17:16   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hier fehlen noch viele Einzelheiten um das beurteilen zu können.


Natürlich muss der Betreute selbst beim Hausarzt vorstellig werden für eine weitere Krankschreibung.
Ob der Betreuer erinnert hat aber er nicht gegangen ist oder ob der Betreuer überhaupt erinnern müsste, bzw. in welcher Form ist und bleibt sicher umstritten.



Die Frage ist auch wann dem Betreuer bekannt wurde dass der Terrmin vebaselt ist? Hat der Betreuer klar gemacht was von diesem Termin abhängt usw. usw.?



Eine Haftung des Betreuers wird sich schelecht konstruieren lassen, wir sind keine Kindergärtner die bei jedem Schritt daneben stehen oder anwesend sein müssen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.09.2019, 17:30   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Zitat:
Zitat von Mondkind06 Beitrag anzeigen
Er sagt, der Betreuer habe ihn nicht an den Termin beim Hausarzt erinnert.

Hast Du ihn heute schon daran erinnert, dass er atmen muss? oder essen und trinken? Nicht dass da der nächste Regress lauert...



Wenn sich aus der Historie eindeutig ergibt, dass der B. allein keine Termine einhalten kann, würde ich ihn schon daran erinnern / erinnert haben. Wenn er aber seine Arzttermine überwiegend selbständig vereinbart und wahrnimmt, dann nicht.


Ob man daraus dem Betreuer etwas anhängen kann, hängt ganz wesentlich von der beiderseitigen Argumentation ab. Im Zweifel habe ich beim letzten Gespräch mit dem B. deutlich auf den anstehenden Arztbesuch hingewiesen, das ergibt sich dann auch aus meiner Terminsnotiz - und dann?


Wenn Du unsicher bist, melde den Vorgang Deiner Haftpflichtversicherung. Deren erste Aufgabe ist es, ungerechtfertigte Ansprüche gegen Dich abzuwehren.



Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 11.09.2019, 17:34   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Soweit dir nur die Gesundheitssorge übertragen wurde, bleiben wenige Einwirkungsmöglichkeiten. Du kannst an die Einsicht des Betreuten appellieren, ihn vielleicht anfangs einmal beim Besuch des Arztes begleiten, Kontakt mit den Sozialstellen aufnehmen und das Gespräch mit den behandelnden Ärzten suchen. Letztendlich ist der Betreute für sein Handeln selbst verantwortlich.


Solange Du nicht auch für den Finanzbereich Verantwortung trägst, sehe ich da keine Haftungsansprüche. Aber selbst dann kannst Du nicht alles regeln, was durch den Unwillen des Betreuten an Schaden angerichtet wird, solange Du das dir Mögliche ausschöpfst.
Susi K ist offline  
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Alt 11.09.2019, 21:33   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Soweit dir nur die Gesundheitssorge übertragen wurde, bleiben wenige Einwirkungsmöglichkeiten. (...) Kontakt mit den Sozialstellen aufnehmen (...) Letztendlich ist der Betreute für sein Handeln selbst verantwortlich.

AK "Vertretung ggü. Behörden" usw. i. V. m. "Sozialhilfeangelegenheiten" wäre dann aber anzuraten, um entsprechend ggü. "Sozialstellen" handeln zu können. Also: Es hätte eine Erweiterung des Aufgabenkreises angeregt werden können (müssen?).



Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Solange Du nicht auch für den Finanzbereich Verantwortung trägst, sehe ich da keine Haftungsansprüche. Aber selbst dann kannst Du nicht alles regeln, was durch den Unwillen des Betreuten an Schaden angerichtet wird, solange Du das dir Mögliche ausschöpfst.

Stimme grundsätzlich zu. Aber ggf. (betreuungsrechtliche) Pflichtverletzung insofern, als dass die Umstände, welche eine AK-Erweiterung hätten notwendig erscheinen lassen, nicht dem AG mitgeteilt wurden, § 1901 Abs. 5 S. 2 BGB.


Was hier allerdings konkret mit einem umfassenderen Aufgabenkreis hätte erreicht werden können, ist naklar fraglich.


Wenn diese schuldhafte Pflichtverletzung den Schaden (Vermögensnachteil beim Betreuten) kausal und dem Betreuer zurechenbar verursacht hätte, käme ggf. eine Haftung im Innenverhältnis aus §§ 1908i I 1, 1833 BGB in Betracht.


Allerdings wird es hier m. E. vermutlich an der Kausalität (Versäumnis AK-Erweiterung anregen einerseits & Schadenseintritt/ Vermögensschaden beim Betreuten andererseits) mangeln.
Florian ist offline  
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Alt 11.09.2019, 22:01   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Im Zweifel habe ich beim letzten Gespräch mit dem B. deutlich auf den anstehenden Arztbesuch hingewiesen, das ergibt sich dann auch aus meiner Terminsnotiz - und dann?
Ähem....... soll man das als Anleitung verstehen sich aus äh Dingen rauszuziehen? Solche Aussagen halte ich für schwer bedenklich.

Zur Gesundheitssorge gehört alles, auch alles was mit dem KV Verhältnis zu tun hat, also Krankengeldbezug.
Eine AK Erweiterung halte ich insoweit für unnötig.

Es ist immer noch absolut nicht nachvollziehbar was genau sich abgespielt hat. Ein Betreuer der seinen Betreuten (gut) kennt wird einschätzen können wie dieser mit Terminen umgeht/umgehen kann und entsprechend agieren.
Inwieweit hier Vorsorge zu treffen war oder zu vernachlässigen ergibt sich aus dem bisher Bekannen leider nicht.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 11.09.2019, 22:28   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Zur Gesundheitssorge gehört alles, auch alles was mit dem KV Verhältnis zu tun hat, also Krankengeldbezug.
Eine AK Erweiterung halte ich insoweit für unnötig.

Joa, vielleicht. Dazu fehlen jedoch Einzelheiten. Konstruierbar wäre sicherlich eine über die Gesundheitssorge hinausgehende Handlungsnotwendigkeit dann, wenn von dem Bestehen eines Leistungsanspruches, welcher aus dem KV-Verhältnis heraus begründet wird (KG-Bezug), absehbar abhängt, ob auf das Vermögen des Betreuten nachteilig eingewirkt wird oder nicht.

> Hier (+), da nun die gute alte (vermutlich noch gut verzinste) LV herhalten muss.

Und dann ggf. auch (jedenfalls grundsätzlich denkbare) Pflichtverletzung, siehe oben.


Aber ich will auch keine mögliche Haftungsgrundlage herbeireden. Vermutlich, da gebe ich Dir (Michaela) Recht, wäre die Anregung einer AK-Erweiterung zwar nicht "unnötig gewesen", wie Du schriebst, wohl aber mangelte es vermutlich an der Erforderlichkeit, da ein weiterer Aufgabenkreis keine neuen Handlungsmöglichkeiten eröffnet hätte, die einen (absehbaren) Schaden hätten vermeiden können. Aber gut, wie auch immer. Hier stellt ja auch gar niemand Ansprüche...alles fiktiv, wenn ich Mondkind06 da richtig verstanden habe.


Ich würde mir also mangels "Kläger und Richter" keine Sorgen machen.

Stellt sich nur die Frage, ob (rein vorsorglich) Meldung bei der Haftpflicht Sinn macht, wie Christian Martens schrieb. Hat man da Nachteile aufgrund einer Schadensmeldung zu befürchten? Danach Rausschmiss? Höherstufung?Wenn nicht, dann würde ich Meldung machen.



Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Es ist immer noch absolut nicht nachvollziehbar was genau sich abgespielt hat. (...)
Inwieweit hier Vorsorge zu treffen war oder zu vernachlässigen ergibt sich aus dem bisher Bekannen leider nicht.

Stimmt. Vielleicht kann Mondkind06 ja mal aufklären, was zwischen

"Er geht nicht zum Hausarzt"

und

"(...)der Betreuer habe ihn nicht an den Termin beim Hausarzt erinnert. (...) musste wegen des Krankengeldverlusts von einer gekündigten Lebensversicherung leben (...)"

noch so passiert ist

Geändert von Florian (11.09.2019 um 22:51 Uhr)
Florian ist offline  
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Alt 12.09.2019, 03:13   #8
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
AK "Vertretung ggü. Behörden" usw. i. V. m. "Sozialhilfeangelegenheiten" wäre dann aber anzuraten, um entsprechend ggü. "Sozialstellen" handeln zu können.
Zitat:
wohl aber mangelte es vermutlich an der Erforderlichkeit, da ein weiterer Aufgabenkreis keine neuen Handlungsmöglichkeiten eröffnet hätte, die einen (absehbaren) Schaden hätten vermeiden können.
Eben, denn auch der AK Ämter und Behörden hätte den Betreuten nicht zum Arzt gebracht und den fehlenden Krankengeldbezug wieder hergestellt, der leider auch nicht zu "heilen" ist nachträglich.



Der AK Gesundheitssorge ist viel umfassender als man auf den ersten Blick denkt, das sollte man immer im Kopf haben. Darin ist z.B. auch das ganze Beihilfegedöns enthalten was auf den ersten Blick eigentlich dem AK Vermögen zuzuordnen wäre- ist aber nicht so, zählt zu Gesundheit.
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michaela mohr ist offline  
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