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Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Diese Option sowie überhaupt eine Zwangsräumung stand bisher bei mir noch nicht an, sehe ich aber aktuell - wenn es ...


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Alt 11.09.2019, 21:37   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
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Beiträge: 1,057
Standard Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft

Diese Option sowie überhaupt eine Zwangsräumung stand bisher bei mir noch nicht an, sehe ich aber aktuell - wenn es nach den "Wünschen" einer Betreuten geht - auf mich zukommen, zumindest die Frage danach.

Daher meine Frage: Kann/Muss solch eine Wiedereinweisung beantragt werden, oder obliegt eine Einweisungverfügung allein der Entscheidungsgewalt des Ordnungamtes? Gibt es Erfahrungswerte mit der Dauer der Wiedereinweisung? Google sagt, maximal 6 Monate?
Bzgl. etwaiger Rückfragen/Vorschläge zur Vermeidung der Zwangsräumung nur so viel: es ist über lange Zeit alles versucht worden; es sind von der Betreuten aber alle Voraussetzungen geschaffen worden, dass die Räumungsklage jetzt in jedem Fall Erfolg haben wird und das gesamte Umfeld mittlerweile Mitleid mit der Vermieterin hat und es dort, wo sie wohnen will, niemanden gibt, der noch an sie und/oder ihre Familienmitglieder vermietet
mimi91 ist offline  
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Alt 11.09.2019, 22:22   #2
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
Standard

Eine Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft und eigentlich nur dann denkbar, wenn eine normale Obdachlosenunterkunft nicht in Betracht kommt, z. B. bei Familien mit Kindern.


Wenn die Betreute alleinstehend ist (geht jetzt aus dem Text so nicht hervor, ich nehme das aber einfach mal an) dann wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden, für eine Wiedereinweisung sehe ich da keine Chance.


Die Frage dürfte eher sein, ob hier ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gegeben ist, aber dafür muss die Betreute natürlich mitspielen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 12.09.2019, 03:24   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Kann/Muss solch eine Wiedereinweisung beantragt werden, oder obliegt eine Einweisungverfügung allein der Entscheidungsgewalt des Ordnungamtes?



Ich hatte trotz ausgesprochener sehr hoher Wohnungsnot noch nie eine Wiederenweisung. Am besten wird es sein das Ordnungsamt einfach mal danach zu fragen - und damit u.U. auch auf diese Idee zu bringen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:19   #4
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Vielen Dank. Wie geschrieben waren alle Hilfsangebote vergeblich.
Es gibt tatsächlich geeignete Obdachlosenunterkünfte in der Nähe, auf die das Ordnungsamt normalerweise verweist. Kurios ist die Situation aktuell geworden, da B. weitere Personen bei sich aufgenommen hat, die selbst geräumt wurden. Diese Personen haben dem Ordnungamt mitgeteilt, dass sie nicht in die Obdachlossenunterkunft gehen, da B. bereit ist, sie aufzunehmen. Daraufhin hat das Ordnungsamt diese Personen bei B. eingewiesen.
mimi91 ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:27   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Die Personen, die ordnungsrechtlich in die Wohnung der Betreuten eingewiesen wurden, dürfen nicht zwangsgeräumt werden, solange der Einweisungsbeschluss noch Bestand hat.


Ob die Betreute selbst in dieser Konstellation zwangsgeräumt werden darf, da bin ich gerade etwas überfragt. Möglicherweise müsste sie tatsächlich in ihre Wohnung wiedereingewiesen werden, solange die Untermieter ebenfalls in die gleiche Wohnung eingewiesen wurden. Das wäre aber eher ein Fall für einen Anwalt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 12.09.2019, 09:30   #6
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Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ja so sehe ich das auch. B. wird ja auch anwaltlich vertreten.
mimi91 ist offline  
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