Dies ist ein Beitrag zum Thema Schenkung durch geschäftsfähigen Betreuten an Angehörige im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ein geschäftsfähiger Betreuter in der Forensik möchte seinem Vater ein e-Bike schenken. Das Geld dafür hat er. Allerdings ...
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11.09.2019, 20:52 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 31
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Schenkung durch geschäftsfähigen Betreuten an Angehörige
Hallo zusammen,
ein geschäftsfähiger Betreuter in der Forensik möchte seinem Vater ein e-Bike schenken. Das Geld dafür hat er. Allerdings kommt er in der Forensik nicht an sein Konto, das ich für ihn verwalte. Meines Erachtens kann er aufgrund der Geschäftsfähigkeit über die Verwendung des Geldes bestimmen. Aber darf ich die Rechnung bezahlen? Wenn er irgendwann entlassen wird, wird er auf Sozialleistungen angewiesen sein. Das Vermögen, aus dem die Schenkung entnommen werden soll, liegt unterhalb der 5000 € Grenze? Wie wird die Situation vom Sozialamt gehandhabt? Grüße amrei |
11.09.2019, 22:53 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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5.000 Euro sind mal irgendwann als Grenzwert zwischen Vermögend und Nichtvermögend gesetzt worden. Es ist meiner Meinung nach müßig, sich über die Sinnhaftigkeit der Höhe dieser aus der Luft gegriffenen Grenze Gedanken zu machen.
Auf keinen Fall bist Du verpflichtet, diesen „Grenzwert“ unter allen Umständen zu halten. Der Wunsch des Betreuten ist nicht außergewöhnlich und menschlich verständlich. Die Finanzierung ist deinen Angaben entsprechend durch das „Vermögen“ gesichert. Es spricht also nichts dagegen, diesem Wunsch nachzukommen. Es steht nirgendwo geschrieben, dass Betreuer verpflichtet seien, das Vermögen Betreuter zu vermehren. |
11.09.2019, 23:06 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
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11.09.2019, 23:14 | #4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
Er verschenkt kein Vermögen, sondern beschenkt einem sehr nahen Verwandten, dem er emotional sehr verbunden ist. In diesem Falle würde ich von einer besonderen Bindung zwischen beiden Personen ausgehen, die dies rechtfertigt. Aber wie immer hat alles 2 Seiten. |
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12.09.2019, 01:01 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Da ja ein e-bike etwas mehr als ein Gelegenheitsgeschenk ist, kannst Du auch sicherheitshalber schriftlich beim Amtsgericht nachfragen, ob hier ein Problem gesehen wird. Würde ich zumindest so handhaben. Dann bist du abgesichert.
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12.09.2019, 02:21 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist die Höhe des geschützten Vermögens (Schonbetrag) welches früher bei 2600 Euro lag und erst letztens neu festgesetzt wurde. Dem Sozialamt wird es letztlich egal esin, denn es ist geschützt bei späterem Leistungsbezug aber für den der in der Forensik sitzt ist es nicht egal. Der kommt vielleicht/hoffentlich ja irgendwann da mal wieder raus ud muss sich vollständig neu sortieren. Da ist jeder Cent unter Umständen dabei hilfreich. Es ist auch die Frage wo das Geld herkommt? Ist es der Forensik Zeit entsprungen? Dann ist es nämlich Entlassungsgeld und wird vom Amt später angerechnet soweit ich im Kopf habe.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.09.2019, 10:47 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Der Betreute kann das Fahrrad selber erwerben und dann als Leihgabe auf unbestimmte Zeit an seinen Vater vergeben.
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12.09.2019, 13:14 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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12.09.2019, 17:19 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
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Zitat:
Dagegen würde wohl auch das Sozialamt später nichts haben, und das Schenkungsverbot spielt dabei auch keine Rolle. |
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13.09.2019, 11:12 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Eine Schenkung ist nichts anderes als ein Vertrag. Der Schenkende macht seine Willenserklärung bezüglich der Schenkung und der Beschenkte nimmt die Schenkung an. Diese kann der Betreute selbst vornehmen, solange er als geschäftsfähig gilt. Daran hindert auch die Tatsache nicht, dass er in der Forensik untergebracht ist.
Soweit die Theorie. Wie ließe sich das praktisch umsetzen? Der Vater bereitet beispielsweise ein Schriftstück vor und gibt dies in der Forensik zur Überprüfung (wegen nicht zugelassener Inhalte) ab. Bei einem Besuch des Vaters beim Sohn unterzeichnen beide den Vertrag. Damit ist die schuldrechtliche Seite erledigt. Die Bezahlung des Fahrrades beim Händler ist dann keine Schenkung im Sinne der §§ 1908i, 1804 BGB. Der Betreuer erfüllt nur noch den Verpflichtungsvertrag, damit handelt es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche keine Genehmigungs- oder Verbotstatbestände erfüllt.
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