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Schenkung durch geschäftsfähigen Betreuten an Angehörige

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schenkung durch geschäftsfähigen Betreuten an Angehörige im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ein geschäftsfähiger Betreuter in der Forensik möchte seinem Vater ein e-Bike schenken. Das Geld dafür hat er. Allerdings ...


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Alt 11.09.2019, 20:52   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 31
Standard Schenkung durch geschäftsfähigen Betreuten an Angehörige

Hallo zusammen,
ein geschäftsfähiger Betreuter in der Forensik möchte seinem Vater ein e-Bike schenken. Das Geld dafür hat er. Allerdings kommt er in der Forensik nicht an sein Konto, das ich für ihn verwalte.

Meines Erachtens kann er aufgrund der Geschäftsfähigkeit über die Verwendung des Geldes bestimmen.
Aber darf ich die Rechnung bezahlen?
Wenn er irgendwann entlassen wird, wird er auf Sozialleistungen angewiesen sein. Das Vermögen, aus dem die Schenkung entnommen werden soll, liegt unterhalb der 5000 € Grenze? Wie wird die Situation vom Sozialamt gehandhabt?


Grüße
amrei
amrei ist offline  
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Alt 11.09.2019, 22:53   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

5.000 Euro sind mal irgendwann als Grenzwert zwischen Vermögend und Nichtvermögend gesetzt worden. Es ist meiner Meinung nach müßig, sich über die Sinnhaftigkeit der Höhe dieser aus der Luft gegriffenen Grenze Gedanken zu machen.


Auf keinen Fall bist Du verpflichtet, diesen „Grenzwert“ unter allen Umständen zu halten. Der Wunsch des Betreuten ist nicht außergewöhnlich und menschlich verständlich. Die Finanzierung ist deinen Angaben entsprechend durch das „Vermögen“ gesichert. Es spricht also nichts dagegen, diesem Wunsch nachzukommen. Es steht nirgendwo geschrieben, dass Betreuer verpflichtet seien, das Vermögen Betreuter zu vermehren.
Susi K ist offline  
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Alt 11.09.2019, 23:06   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Es steht nirgendwo geschrieben, dass Betreuer verpflichtet seien, das Vermögen Betreuter zu vermehren.
Das ja. Aber hier greift das absolute Schenkungsverbot des § 1804 BGB, von dem es keine Ausnahmen gibt, auch nicht, wenn es dem Willen des Betreuten entspricht. Zwar greift das Schenkungsverbot nach § 1908i BGB nicht bei Gelegenheitsgeschenken, die "dem Wunsch des Betreuten [entsprechen] und nach seinen Lebensverhältnissen üblich [sind]". Aber dass Insassen der Forensik in größerem Umfang ihr Vermögen verschenken, halte ich für eher unüblich.
Pichilemu ist offline  
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Alt 11.09.2019, 23:14   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
... Aber dass Insassen der Forensik in größerem Umfang ihr Vermögen verschenken, halte ich für eher unüblich.

Er verschenkt kein Vermögen, sondern beschenkt einem sehr nahen Verwandten, dem er emotional sehr verbunden ist. In diesem Falle würde ich von einer besonderen Bindung zwischen beiden Personen ausgehen, die dies rechtfertigt.


Aber wie immer hat alles 2 Seiten.
Susi K ist offline  
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Alt 12.09.2019, 01:01   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Da ja ein e-bike etwas mehr als ein Gelegenheitsgeschenk ist, kannst Du auch sicherheitshalber schriftlich beim Amtsgericht nachfragen, ob hier ein Problem gesehen wird. Würde ich zumindest so handhaben. Dann bist du abgesichert.
Michael77 ist offline  
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Alt 12.09.2019, 02:21   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
5.000 Euro sind mal irgendwann als Grenzwert zwischen Vermögend und Nichtvermögend gesetzt worden. Es ist meiner Meinung nach müßig, sich über die Sinnhaftigkeit der Höhe dieser aus der Luft gegriffenen Grenze Gedanken zu machen.
Was? Wieso aus der Luft gegriffen?


Das ist die Höhe des geschützten Vermögens (Schonbetrag) welches früher bei 2600 Euro lag und erst letztens neu festgesetzt wurde.
Dem Sozialamt wird es letztlich egal esin, denn es ist geschützt bei späterem Leistungsbezug aber für den der in der Forensik sitzt ist es nicht egal. Der kommt vielleicht/hoffentlich ja irgendwann da mal wieder raus ud muss sich vollständig neu sortieren. Da ist jeder Cent unter Umständen dabei hilfreich.


Es ist auch die Frage wo das Geld herkommt? Ist es der Forensik Zeit entsprungen? Dann ist es nämlich Entlassungsgeld und wird vom Amt später angerechnet soweit ich im Kopf habe.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.09.2019, 10:47   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Der Betreute kann das Fahrrad selber erwerben und dann als Leihgabe auf unbestimmte Zeit an seinen Vater vergeben.
hanns ist offline  
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Alt 12.09.2019, 13:14   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Was? Wieso aus der Luft gegriffen?

Mir sind keine empirischen Belege bekannt, aufgrund der man die 5.000 Euro errechnen kann. Das ist wie in vielen Bereichen letztendlich eine politisch festgelegte Zahl.
Susi K ist offline  
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Alt 12.09.2019, 17:19   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.02.2016
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 129
Standard

Zitat:
Zitat von hanns Beitrag anzeigen
Der Betreute kann das Fahrrad selber erwerben und dann als Leihgabe auf unbestimmte Zeit an seinen Vater vergeben.
Eigentlich eine gute Idee, das Fahrrad für den Betreuten zu kaufen. Was der Betreute dann damit macht, steht auf einem anderen Blatt. Das E-Bike muss dann ins Vermögensverzeichnis aufgenommen werden.
Dagegen würde wohl auch das Sozialamt später nichts haben, und das Schenkungsverbot spielt dabei auch keine Rolle.
mirkosch ist offline  
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Alt 13.09.2019, 11:12   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Eine Schenkung ist nichts anderes als ein Vertrag. Der Schenkende macht seine Willenserklärung bezüglich der Schenkung und der Beschenkte nimmt die Schenkung an. Diese kann der Betreute selbst vornehmen, solange er als geschäftsfähig gilt. Daran hindert auch die Tatsache nicht, dass er in der Forensik untergebracht ist.


Soweit die Theorie. Wie ließe sich das praktisch umsetzen?


Der Vater bereitet beispielsweise ein Schriftstück vor und gibt dies in der Forensik zur Überprüfung (wegen nicht zugelassener Inhalte) ab. Bei einem Besuch des Vaters beim Sohn unterzeichnen beide den Vertrag. Damit ist die schuldrechtliche Seite erledigt.


Die Bezahlung des Fahrrades beim Händler ist dann keine Schenkung im Sinne der §§ 1908i, 1804 BGB. Der Betreuer erfüllt nur noch den Verpflichtungsvertrag, damit handelt es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche keine Genehmigungs- oder Verbotstatbestände erfüllt.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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