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Zwangsräumung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsräumung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Hanns, da hast du nicht ganz unrecht...Die Arbeit werde ich mir vorerst auch nicht machen. Den Einwilligungsvorbehalt brauche ich ...


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Alt 15.09.2019, 19:42   #11
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Registriert seit: 12.05.2019
Beiträge: 7
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Hallo Hanns,

da hast du nicht ganz unrecht...Die Arbeit werde ich mir vorerst auch nicht machen. Den Einwilligungsvorbehalt brauche ich aber für mögliche künftige Rechtsgeschäfte. Es müssen ja nicht noch mehr Gläubiger geschädigt werden.
noma1984 ist offline  
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Alt 16.09.2019, 00:01   #12
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Oder gibt es denkbare Alternativen, so dass man beim "Helfen mit Händen in den Hosentaschen" (wie hier ein TN seine Beiträge immer, wie ich finde sehr passend, signiert) bleiben könnte...ist mir immer wichtig.
Momentchen mal, da ich gemeint bin: copyright des Zitates Betreuungsgerichtstag e.V. in seiner Stellungnahme zur Vergütungserhöhung.

Wobei das Zitat in diesem Zusammenhang des Threads hier nicht ganz passend ist. Der BGT führte das Zitat an, um die Rechte der Betreuten hervorzuheben, im Sinne von Rechtliche Betreuung, da wo es nötig ist. Betreuer als unterstützende und nicht „alles abnehmende“ Instanz.


Hier im Fall würde ich persönliche Papiere, Gegenstände sichern, der Rest wird dann vom Zwangsräumer verwertet. Wenn der Korsi dermassen durch den Wind ist, wird doch eh eine Heimaufnahme notwendig werden, da kann eh nicht soviel mitgenommen werden.
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 16.09.2019, 09:03   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Was @ufzeer da anspricht ist für die Beantwortung der Frage ein ganz wesentlicher Punkt. Wo geht es zukünftig hin mit dem Mann und was braucht er dort? Weiter geht es damit was braucht der Betreur jetzt gleich um die kommende Zukunft herstellen zu können ohne grossen Aufwand wenn möglich.
Da hilft letztlich nichts anderes wie sich selbst in die Wohnung zu begeben und für die eigene Arbeit die nötigen Papiere rauszukramen. Unter komplett unhygienischen Umständen wird man das natürlich sein lassen aber davon steht da ja noch nichts.

Bei einer Zwangsräumung folgt in der Regel die Einweisung in eine obda. Dahin kann man 2 Taschen mitnehmen und weiter nichts. Am sinnvollsten ist es diese Regel jetzt auch auf das KH anzuwenden. Dort kann auch kein Gelsenkirchener Barockschrank unterstellt werden.
Wenn es ein korsakow klient ist folgt mit Sicherheit eine passende Einrichtung. S. o.

Sinnvoll angesichts des kommenden Herbstes sind sicher so viel wie möglich Klamotten. Handy, Laptop usw. Kann problemlos ins KH.
Wenn kein Geld da ist für Leute zum Klamotten packen hat der Betreuer 2 Möglichkeiten: selbst hand anlegen oder sich hinterher mit Anträgen um Klamotten rumzuschlagen. Letztendlich sucht man sich das selbst aus.
Womit auch gleich die Frage von Florian beantwortet ist: müssen muss der Betreuer das sicher nicht, aber er kann. Wenn er es für sinnvoll hält. An der Stelle bin ich froh dass es keine gesetzliche Regelung gibt sondern meiner eigenen Vernunft überlassen bleibt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.09.2019, 12:43   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, in diesem Thread werden 2 Sachen durcheinander geworfen:

a) die Mobiliar-, Sach- und Taschenpfändung
b) die Durchsetzung des (Wohnungs-)Räumungsbeschlusses

Außer, dass beides der GV vollzieht, haben die Sachen nicht viel gemeinsam. Im ersten Fall will irgendein Gläubiger Eigentum des Betreuten veräußern lassen, um damit die Schulden auszugleichen; im 2. Fall will der Vermieter den unmittelbaren Wohnungsbesitz zurück, möglichst in einem Zustand, dass anderweitig vermietet werden kann (dabei sind verwertbare Gegenstände sicher nicht unerwünscht, aber nicht Hauptziel).

Im Ausgangsfall liegt wohl der 2. Fall vor. Zur Frage der Aufbewahrungspflicht durch den Vermieter hier 2 Fundstellen, die auch zeigen, dass der Betreuer nicht "raus" ist. Denn selbst wenn der Vermieter 1-2 Monate den "Krempel" (Zitat Pilchemu) aufbewahren muss, muss ja danach was damit geschehen. D.h., der Betreuer muss so oder so über Vernichtung, Verschenken (an Wohlfahrtseinrichtungen = erlaubte Sittlichkeitsschenkung) oder anderweitige Verwertung denken, natürlich auch an Bereitstellung für den Betreuten selbst im Heim.

Bei dem Sicherstellen ging es mir auch nicht um den "Krempel", sondern um wie gesagt Papiere, PC und Wertgegenstände im engeren Sinn (Bargeld, Schmuck, Münzsammlung usw.). Dafür braucht man bestenfalls einen (kleinen) Umzugskarton Normgröße 3), bei Speditionen ab 1 Euro zu bekommen. Ich unterstelle mal, dass Einmalhandschuhe und -Fußüberstreifer zur Standardausstattung des Berufsbetreuers gehören, wenns mal nicht allzu sauber ist.

Hier die Ausführungen zu Räumung und Aufbewahrung:

https://www.immo-magazin.de/mietrech...ach-entsorgen/ (Kurzinfo)

https://www.strunz-alter.de/berliner-raeumung (ausführliche Darstellung)
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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