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noma1984 15.09.2019 09:19

Zwangsräumung
 
Hallo liebes Forum,

ich bin Berufsanfängerin und habe letzte Woche meinen ersten B. bekommen und schon dieser stellt sich als eine Herausforderung dar. Ich habe so gut wie alle AK.

B. leidet an Korsakow und ist aktuell in der Psychiatrie. Aktuell ist nicht absehbar, ob er in seine Wohnung zurückkehren kann bzw. wie es für ihn weiter geht. Letzte Woche habe ich relevante Post aus der Wohnung geholt. Ergebnis: Zwangsräumung der Wohnung am 30.09., KV-Schutz ungeklärt, hoch überschuldet, keine SGB-Leistungen oder sonstige Einnahmen.

KV ist in Klärung, Gläubiger werde ich anschreiben und ALG II beantragen inkl. Darlehensantrag zur Übernahme der offenen Miete mithilfe der Sozialen Wohnhilfe. Gegen die Zwangsräumung habe ich einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Weil dieser aber an hohe Voraussetzungen geknüpft ist (es muss Suizidgefahr bestehen), habe ich nicht allzu große Hoffnungen, dass er erfolgreich sein wird.

Meine Frage: Wenn die Wohnung am 30.09. zwangsgeräumt wird, habe ich dann als Betreuerin irgendwelche Pflichten? Muss ich die Wohnung schon vorher räumen und seine Sachen einlagern? Bei der Wohnungsbesichtigung habe ich gesehen, dass er noch einige Vermögensgegenstände wie Laptop, iPad und Handy hat. Angehörige sind nicht bekannt - er kann sich an nichts erinnern.

Ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt und danke euch schon jetzt für eure Antworten :d010:

HorstD 15.09.2019 11:50

Hallo, ich würde Wertgegenstände, wie PC, Bargeld, Schmuck und persönliche Papiere sicherstellen (Umzugskarton mitbringen), auf jeden Fall mit einem Zeugen.

Und was das ALG-2-betrifft: u.U. besteht kein ALG-2-Anspruch, weil das ein Fall des § 7 Abs 4 SGB II sein dürfte, wenn der Psychiatrieaufenthalt unklare Dauer hat. Dann besteht Sozialhilfeanspruch (nicht Grusi, sondern HzL, 3. Kap. sGB XII). Unverzüglich mit SHT Kontakt aufnehmen, Notlage schildern (§ 18 SGB XII), vorsorglich stat. Behandlungskosten beantragen (nach § 48 SGB-XII; falls doch kein KV-Schutz besteht, siehe § 5 Abs 8a SGB V), Barbetrag nach § 27b Abs 2 SGB XII beantragen und Übernahme der Mietschulden, § 70 SGB XII, ggf iVm § 37 ff SGB XII.

Vielleicht wäre auch mal eine Sozialhilfefortbildung sinnvoll, kommt öfter vor, als man denkt. Siehe zB Grundlagenseminar SGB XII - Sozialhilferecht ? Frank Jäger, Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik

HorstD 15.09.2019 13:21

Klar kann man das Einpacken auch von Dritten erledigen lassen, wenn es da wirklich zuverlässige Leute gibt und Mittel, aus denen sie bezahlt werden können. Oder wirklich hilfsbereite Angehörige. Ich unterstelle bei Fragestellungen wie der Anfangsfrage, dass das alles nicht der Fall ist. Und ob sich das ggf noch organisieren lässt (eigentliche Betreueraufgabe), hängt auch von der Eiligkeit ab. Wenn zB die Räumung schon in wenigen Tagen ist und das Gericht entweder keinen Aufschub gewährt oder selbst für so einen Antrag die Zeit nicht reicht, ja sorry, dann ist es weniger Aufwand, schnell das wichtigste sicherzustellen, statt hinterher monatelang zu versuchen, zB bei der Räumung abhanden gekommene Unterlagen wieder zu beschaffen. Dann heißt es erstmal nur Beweissicherung.

P.S. War da nicht gerade noch eine entsprechende Rückfrage?

Florian 15.09.2019 13:34

Zitat:

P.S. War da nicht gerade noch eine entsprechende Rückfrage?
Jo, entschuldige bitte. Ich wollte korrigieren, nicht löschen...aber hier ist sie wieder...



Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 121040)
Hallo, ich würde Wertgegenstände, wie PC, Bargeld, Schmuck und persönliche Papiere sicherstellen (Umzugskarton mitbringen), auf jeden Fall mit einem Zeugen.

Ich stimme naklar zu, möchte hier aber mal die konkrete Durchführung/Umsetzung zur Diskussion stellen.

Wäre dies wirklich ein Fall (habe ich auch schon so gemacht, aber mir geht es um das grundsätzliche "Müssen"), in dem BetreuerInnen eigenhändig tätig werden müssen (Anfassen von Gegenständen, einräumen, Karton packen usw.)? Wenn ich an so manch eine in der Vergangenheit geräumte Wohnung denke...dort hätte ich oft nichts anfassen wohlen.

Oder gibt es denkbare Alternativen, so dass man beim "Helfen mit Händen in den Hosentaschen" (wie hier ein TN seine Beiträge immer, wie ich finde sehr passend, signiert) bleiben könnte...ist mir immer wichtig. Nicht weil ich pingelig oder faul wäre, sondern weil ich einfach immer unsere konkrete Aufgabenzuweisung hinterfrage...der Arzt fährt den Patienten ja auch nicht zur Apotheke...obwohl die Rechtsprechung die persönliche Bindung Arzt>Patient teilweise als enger beurteilt, als die zw. Betreuer und Betreutem.


Mir ist klar, dass es möglicherweise dem einen oder der anderen spitzfindig oder faul oder wie auch immer vorkommen mag. Aber mir ist die Herausbildung eines klaren Berufsbildes mit klaren Aufgaben immer sehr wichtig.

Florian 15.09.2019 13:42

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 121043)
dann ist es weniger Aufwand, schnell das wichtigste sicherzustellen, statt hinterher monatelang zu versuchen, zB bei der Räumung abhanden gekommene Unterlagen wieder zu beschaffen. Dann heißt es erstmal nur Beweissicherung.


Das stimmt, keine Frage! Das wäre sicherlich einer der wenigen Fälle, in denen nichts anderes bleibt, als selbst Hand anzulegen...
Das sollte auch nicht die dargestellte Vorgehensweise in Frage stellen! Ich bin da ganz gleicher Ansicht!



Unterlagen ist die eine Sache. Schwerer tue ich mich da noch mit möglichen Wertgegenständen und damit, diese dann ggf. nicht sichergestellt zu haben...aber im Prinzip ja berechtigt; mangels konkreter gesetzlicher Aufgabenzuweisung (was den Betreuer himself betrifft)...und wegen wirtschaftlicher/tatsächlicher Unmöglichkeit (Sozialleistungen sind dafür nicht vorgesehen, Angehörige/andere nahestehende Menschen gibt es nicht usw.). Aber klar, wenn nicht alles fäkalienverschmutzt ist, würde ich es vermutlich machen...und habe es bisher auch. Aber eigentlich...:d010:

Pichilemu 15.09.2019 17:30

Die Frage ist, wohin mit dem Krempel? Der Betreuer ist ganz sicher nicht verpflichtet persönlichen Stauraum für die Habseligkeiten seiner Betreuten zur Verfügung zu stellen.


Das wichtigste ist: Inventarisierung, Erfassung des Vermögens und aller Wertgegenstände im Haus, Zusammensuchen von Unterlagen (falls irgendwie vertretbar). Sollte tatsächlich etwas bei der Räumung verloren gehen hat man das Vermögensinventar als Beweis für eine evtl. Schadensersatzklage gegen den Vermieter. Parallel versuchen beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für die Einlagerung zu übernehmen. Wenn die ablehnen, dann sind die Wertgegenstände weg - Pech, aber kann man nichts machen.

michaela mohr 15.09.2019 18:51

Alles gut und schön aber mir stellt sich in der Realität eine ganz andere Frage.
Bei langjährigen und scheinbar erheblichen (Miet- Schulden war vorher der Gerichtsvollzieher schon
Schon X mal da und hat nix der (angeblichen) zu sicherndern Wertsachen mitgenommen.
Kann das sein oder wird im Fall von falschen Voraussetzungen ausgegangen?

Pichilemu 15.09.2019 19:07

Damit ein Gerichtsvollzieher die Mobiliarpfändung durchführt muss der Gläubiger diese ausdrücklich beantragen.


Das machen die Gläubiger heutzutage nicht mehr denn 1. lassen viele Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht freiwillig rein oder öffnen erst gar nicht die Tür, dann braucht es einen richterlichen Beschluss und 2. ist in vielen Fällen dann doch nichts zu holen und dann bleibt der Gläubiger auch noch auf den Vollstreckungskosten sitzen. Deshalb ist es heutzutage eher geübte Praxis die Vermögensauskunft einholen zu lassen und wenn dort keine Wertgegenstände aufgeführt sind lässt man's bleiben. Theoretisch müssten Handy, Tablet, Laptop als Wertgegenstände aufgeführt werden (wobei in der Rechtsprechung inzwischen umstritten ist ob ein PC pfändbar ist, weil es heutzutage sehr schwer ist ohne PC zu leben), praktisch wissen das die wenigsten Schuldner dass sie das müssen und nachweisen kann man es ihnen im Nachhinein kaum, außer eben wenn es zur Zwangsräumung kommt wie hier.


Außerdem darf ausdrücklich nicht gepfändet werden wenn der Erlös aus der Versteigerung nicht mal die Vollstreckungskosten decken würde (§ 803 ZPO). Das dürfte bei vielen weniger wertvollen Gegenständen (also alles was kein Kfz oder Goldschmuck ist) der Fall sein.

noma1984 15.09.2019 19:40

Hallo zusammen,

zunächst vielen vielen Dank für euer Feedback!!! Klasse :)

Am Dienstag weiß ich, wie es mit ihm weitergeht. Ich werde dann die entsprechenden Leistungen beantragen.

Bzgl. Räumung: Über ein soziales Netzwerk konnte ich heute seine Schwester ausfindig machen. Ich werde sie bitten, mit mir in die Wohnung zu gehen. Falls sie nicht kann, werde ich nur das Nötigste an mich nehmen.

@Michaela: Soweit mir bekannt, war die GV nie in der Wohnung. Vor einigen Jahren wurde die Wohnung schon mal wegen Zahlungsverzug gekündigt - die Ford. wurde aber ausgeglichen. Aktuell sind sechs Mieten offen.

Er hat sich um nichts gekümmert - wie auch, wenn er nach 5 Minuten alles wieder vergisst. Er hat um die 60 Gläubiger - vieles ist tituliert. Viele Verträge (Handy, Fitnessstudio, Spendenverträge etc.) wurden mehrfach abgeschlossen.

Daher werde ich einen Einwilligungsvorbehalt beantragen und weil die Betreuung im Wege einstw. AO beschlossen wurde, soll das Gericht bzw. Gutachter feststellen, dass der B. seit dem Zeitpunkt x geschäftsunfähig ist. So könnte ich vieles noch rückabwickeln.

Puuuh, da kommt die Woche noch was auf mich zu.

Viele Grüße und schönen Abend euch allen!

hanns 15.09.2019 20:30

Zitat:

Zitat von noma1984 (Beitrag 121051)
Er hat sich um nichts gekümmert - wie auch, wenn er nach 5 Minuten alles wieder vergisst. Er hat um die 60 Gläubiger - vieles ist tituliert. Viele Verträge (Handy, Fitnessstudio, Spendenverträge etc.) wurden mehrfach abgeschlossen.

Daher werde ich einen Einwilligungsvorbehalt beantragen und weil die Betreuung im Wege einstw. AO beschlossen wurde, soll das Gericht bzw. Gutachter feststellen, dass der B. seit dem Zeitpunkt x geschäftsunfähig ist. So könnte ich vieles noch rückabwickeln.


Wozu? Wenn er bereits deutlich überschuldet ist warum dann an Teilen des Schuldenberges kratzen? Bringt das noch was? Er hat doch jetzt ohnehin nichts mehr und solange er unter der Pfändungsgrenze lebt passiert ihm ja nichts.


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:19 Uhr.

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