Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten Krankentransport im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pigeon
Weil das ZU ausschlaggebend ist.
Und dafür gibt es sicher ein Gerichtsurteil o. ä., wonach die ...
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19.09.2019, 16:31 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Und dafür gibt es sicher ein Gerichtsurteil o. ä., wonach die KK nur die Hinfahrt, nicht aber die Rückfahrt übernimmt? Ich konnte ein solches Urteil auf die Schnelle nicht finden. Wäre auch seltsam, wenn eine Richtlinie der G-BA ein übergeordnetes Gesetz außer Kraft setzt, denn in § 60 SGB V steht nicht "Kosten der Anreise zur Behandlung", sondern eben nur "Kosten für Fahrten".
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19.09.2019, 17:02 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,803
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Hallo, der von mir zitierte § 3 ist der allg.Teil der Richtlinien. Er gilt für alle im Folgenden genannten Transportmittel. Deshalb wirds in den Folgeparagraphen nicht noch mal wiederholt. Ist eine auch in Gesetzen typische Verfahrensweise.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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