Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten Krankentransport im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
habt Ihr einen Rat für mich?
Betreute kam (mehrmals hintereinander) per Einweisung des Notarzts in die ...
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17.09.2019, 23:19 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Kosten Krankentransport
Hallo in die Runde,
habt Ihr einen Rat für mich? Betreute kam (mehrmals hintereinander) per Einweisung des Notarzts in die Klinik, wurde nach stationärem Aufenthalt nach Hause entlassen, Klinikarzt hat Transportscheine für die Fahrt nach Hause ausgestellt (Behindertentransport), da die B. nicht mobil ist Strittig sind die Rücktransporte nach Hause, die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab. Begründung: Genehmigung wurde vorab nicht eingeholt nachträgliche Genehmigung nicht möglich, da Merkzeichen aG und Pflegegrad 3 liegen nicht vorliegen Ausnahmen seien nicht vorgesehen B. hat starkes Übergewicht (150 kg, 150 groß), leidet unter Asthma und Artrhrose, kann mit dem Rollator nur kurze Strecken laufen, kann mit diesen Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (Rollator, Reisetasche und sich selbst nicht in den Bus hieven), passt in kein Taxi Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen habe ich beantragt, die Behörde ermittelt seit mehr als drei Monaten, Bescheid liegt noch nicht vor Pflegegrad 2 (Begutachtung liegt noch nicht lange zurück), habe trotzdem Höherstufung beantragt, MDK kommt demnächst Weitere Rahmenbedingungen: Grundsicherung, Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge (Lernbehinderung) ++++++++ Lücke im Sozialsystem oder meine eigene Wissenslücke? Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten an das Sozialamt weiterzuleiten (einmalige Bedarfe? - ich habe dazu nichts Passendes gefunden) ++++++++ Vorbeugende Maßnahmen für den nächsten Klinikaufenthalt und bevorstehende Transporte? Kliniksozialdienst auf das Problem hinweisen, aber wie kriegen sie die Lady dann kostenfrei wieder nach Hause? Danke und LG Annegret |
17.09.2019, 23:47 | #2 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Die Frage ist dann, ob die KK trotzdem die Übernahme mit Verweis auf die nicht erfolgte vorherige Genehmigung verweigert werden kann. Ansonsten hätte das KH die Patientin mit ihrem Gepäck auf die Straße setzen müssen, dort wäre sie dann völlig hilflos gewesen. Man kann argumentieren, dass hier ausnahmsweise auch die nachträgliche Genehmigung reicht. Ganz sicher ist aber die restliche Argumentation der KK nicht tragfähig. |
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17.09.2019, 23:55 | #3 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Hallo Annegret,
mit Verlaub, aber das mit dem nicht ins Taxi passen, glaube ich so einfach nicht. Ich nutze viele Taxis und habe massives Übergewicht, aber bislang gab es noch nie (!!) ein Taxi, in das ich nicht reingepasst hätte! Es werden ja nicht nur Gruppentaxis bei euch rumfahren, in deren erhöhte Einstiege ich auch grosse Probleme habe .... ? Seit wann bist du die Betreuerin von der Klientin? Gruss, MurphysLaw |
18.09.2019, 01:22 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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in den Krankentransportrichtlinien steht, dass eine Kostenübernahme bei Fahrten ZU stationären Behandlungen übernommen wird - ich kann nicht herauslesen, wie es sich bei Fahrten VON stationären Behandlungen nach Hause verhält.
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18.09.2019, 01:58 | #5 | |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Bei der vorhandenen Moblitätseinschränkung halte ich es dennoch für möglich, dass sie bei einer höheren Anstrengungsbereitschaft und vielleicht unter Inkaufnahme von Schmerzen dazu in der Lage wäre, sogar mit ihrem Rollator Bus zu fahren oder sich aus einem Taxi zu hieven. Aber ich bin nur rechtliche Betreuerin und nicht ihre Gouvernante, weshalb ich ihre Einschätzung der Kräfte respektieren will. Schlussendlich kann es aber nicht darauf ankommen, wie ich das beurteile, sondern wie der Arzt bei der Krankenhausentlassung die Mobilität seiner Patientin beurteilt. |
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18.09.2019, 08:42 | #6 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Jedenfalls wird allein aus der Tatsache, dass es sich hier nur um eine Entlassungsfahrt handelt (da die Einlieferung bereits anderweitig erforderlich war) aus der stationären keine ambulante Behandlung. |
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18.09.2019, 10:52 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Hallo, wenn man in § 3 Abs 2 der KTP-Richtlinien schaut, sieht man, dass es nicht zwingend nur um die Hinfahrt geht, sondern auch (nach Erfordernis des Einzelfalls) um die Rückfahrt: https://www.g-ba.de/downloads/62-492...2017-12-23.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.09.2019, 11:36 | #8 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 50
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Zitat:
Das sieht bei einem Krankentransport (mit einem Krankenwagen) anders aus. |
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19.09.2019, 12:26 | #9 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Ich habe im Familienkreis einen Fall von Krebs, der in der Uniklinik ambulant (bzw. auch mal stationär) behandelt wird. Der bekommt die Fahrten mit dem Taxi (da man bei laufender Chemotherapie nicht selbst fahren darf) von der KK erstattet und zwar selbstverständlich nicht nur die Hin-, sondern auch die Rückfahrten. Ist doch ganz klar, dass der Patient nicht einfach im KH gelassen werden kann, wie soll der denn in dem Zustand allein nach Hause kommen? Also so kaputt ist das deutsche Sozialsystem noch nicht. |
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19.09.2019, 14:50 | #10 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 50
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Zitat:
Eine notwendige ambulante Therapie ist als Ausnahme im §8 geregelt. Siehe dazu auch Anlage II des verlinkten Dokuments. Da wird die ambulante Behandlung einer Krebserkrankung beispielhaft aufgeführt. |
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