Dies ist ein Beitrag zum Thema Uneinigkeit mit Betreuer im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ich bin der Arthur und neu hier.
Ich würde gerne wissen an welche Stelle ich mich wenden kann, wenn ...
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02.10.2019, 18:20 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 01.10.2019
Beiträge: 1
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Uneinigkeit mit Betreuer
Hallo,
Ich bin der Arthur und neu hier. Ich würde gerne wissen an welche Stelle ich mich wenden kann, wenn es Uneinigkeit mit dem Betreuer bezüglich eines Punktes gibt. (Der Betreuer will mir den Umzug nicht erlauben, obwohl dieser meiner Meinung nach zu meinem Wohl wäre.) Ist das das Betreuungsgericht? Der Betreuer hat Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber BGB 1901 I und BGB 1901 II (1) sprechen für meine Position. Darf das Betreuungsgericht einfach so reinreden? Ich fühle mich dem Betreuer hilflos ausgeliefert. |
02.10.2019, 18:42 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Welchen Grund gibt es denn für den Umzug? Werden Sozialleistungen vom Jobcenter/Sozialamt bezogen, die einem Umzug zustimmen müssten?
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02.10.2019, 18:54 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Hallo Arthur!
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich an das Betreuungsgericht zu wenden, um auf eine mögliche Pflichtverletzung durch den gesetzlichen Betreuer hinzuweisen. Das Gericht würde dann im Rahmen seiner Rechtsaufsicht prüfen, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Nur in diesem Fall könnte es dem Betreuer eine Handlungsalternative verpflichtend vorgeben. Kommt das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, der Betreuer verhalte sich pflichtgemäß, so wird und kann es nicht einschreiten, da es keine Fachaufsicht ausübt. Sie sollten also zunächst genau prüfen, warum der Betreuer dem Wohnungswechsel nicht zustimmt. Sofern Sie etwa Sozialleistungen beziehen sollten, müsste zuvor auch der Leistungsträger zustimmen o. ä. Vielleicht sollte nochmals ein differenziertes Gespräch mit Ihrem Betreuer stattfinden! |
02.10.2019, 19:22 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Idee, dass das Gericht hier "Schiedsrichter" spielen würde ist verständlich aber leider nicht richtig, eine Betreuung ist kein Fussballspiel. Betreuer etscheiden in Betreuungen erst mal sehr viel alleine. Warum kannst du uns nicht noch schreiben was genau der Betreuer gegen deinen Umzug hat? Die Bemerkung der anderen dass ein Umzug bei Sozialleistungsbezug zuvor geneehmigt werde muss usw. usw. stimmt. Kann es damit was zu tun haben?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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03.10.2019, 11:03 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 209
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"Die Idee, dass das Gericht hier "Schiedsrichter" spielen würde ist verständlich aber leider nicht richtig, eine Betreuung ist kein Fussballspiel. Betreuer etscheiden in Betreuungen erst mal sehr viel alleine." Der Fragesteller hat doch erklärt, er fühle sich dem Betreuer hilflos ausgeliefert und sucht Beratung/Unterstützung. Da sind das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde natürlich die richtigen Ansprechpartner - nicht unbedingt als Schiedsrichter, sondern um durch Aufklärung der Hilflosigkeit entgegen zu wirken. Dass Betreuer (manchmal zu viel) alleine entscheiden soll gerade nicht sein: sie sollen den Wünschen des Betreuten entsprechen, §1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Natürlich ist die Wohlgrenze entscheidend, jemanden also nicht ins Unglück rennen zu lassen. Das sollte ein Betreuer aber so erklären, dass der Betreute es verstehen kann (die angesprochenen Mietobergrenzen etc). Das scheint hier leider nicht so glücklich gelaufen zu sein. |
03.10.2019, 11:56 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Wenn es um Beratung und Vermittlung geht, ist das Gericht aber eher falsch. Dann eher die Betreuungdbehörde.
Hier läuft es über das Gericht so ab: AG übermittelt dem Betreuer die Beschwerde per Post und bittet um Stellungnahme. Diese schickt der Betreuer ans Gericht, das leitet die Stellungnahme zur Kenntnisnahme an den Betroffenen weiter und das wars. Zumindest , solange der Betreuer keine wirkliche Pflichtverletzung begangen hat. Die Stellungnahmen sind sehr sachlich geschrieben und oft auch mit Fachbegriffen. Das nützt dtm Betroffenen dann gar nichts zum besseren Verständnis. Vermittelt wird da nix. Dann wäre die Betreuungsbehörde der bessere Ansprechpartner. Die können u. U. auch mal ein Gespräch zu dritt (Betreuer, Betroffener, Mitarbeiter der BB) planen. In diesem kann dann vieles vielleicht verständlicher geklärt werden. Sowohl für das Verständnis des Betroffenen (falls es hier einen guten Grund gäbe) als auch für den Betreuer (falls der nicht ordentlich erklärt hat oder das "Umzugsverbot" vielleicht völlig unbegründet sein sollte).
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03.10.2019, 14:27 | #7 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Als erstes wird hier nicht viel zu der Betreuung gesagt, ein Betreuer kann bzw. könnte einen Wohnungswechsel nur unter ganz bestimmten Bedingungen "verbieten" (nicht erlauben). Die Gründe des "Verbots" wurden uns hier nicht mitgeteilt. Unser Gericht "berät" in solchen Angelegenheiten nicht, es würde eine Beschwerde aufnehmen und diese dem Betreuer zur Stellungnahme zusenden. Diesen bekäme dann wieder der Betreute, ebenfalls zur Stellungnahme und Kenntnis. Ich gehe (fast) immer davon aus, dass der altbekannte Mechanismus: es läuft nicht so wie ich möchte- also Beschwerde bei (scheinbar übergeordneter) Instanz, nicht der allein selig- machende, und vor allem nicht der erste Weg sein sollte. Um es mal unmissverständlich auszudrücken: ein Betreuter der mehrere (am Ende noch unbegründete Beschwerden) in seiner Akte hat bekommt u.U. leicht das Kennzeichen, schwierig, nicht einsichtig, bis hin zum querulatorisch weswegen ich oft dazu rate doch zu versuchen sich in unterschiedlichen Ansichten vernünftig mit dem Betreuer auseinanderzusetzen. Ein Umzugs"verbot" wäre nur durchzusetzen mit dem AK Aufenthalt und einem Einwilligungsvorbehalt in die Vermögenssorge. Solange das nicht da ist ginge das gar nicht. Solange wir nichts über die Betreuung, die AK`s und die Hintergründe wissen rate ich persönlich keinem irgendwo als (An-) Kläger aufzutreten.
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aufenthaltsbestimmungsr., betreuer, uneinigkeit |
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