Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ein Klient ist Vater mehrerer erwachsener Kinder. Ein Kind ist verstorben, nach gesetzlicher Erbfolge ist (auch) der Vater ...
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03.10.2019, 11:28 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Erbe ausschlagen?
Hallo zusammen,
ein Klient ist Vater mehrerer erwachsener Kinder. Ein Kind ist verstorben, nach gesetzlicher Erbfolge ist (auch) der Vater Erbe. Von einem Testament ist mir nichts bekannt. Mir stellt sich die Frage, ob für den Klienten das Erbe auszuschlagen ist. Das Kind war im Sozialleistungsbezug. Tritt der Sozialhilfeträger mit Forderungen an die Erben heran? Weiter scheint es weder Vermögen noch Schulden zu geben, aber laufende Verträge. Einen Mietvertrag (ein Geschwister teilte mit, dieser sei nun gekündigt), Telefon etc. Habe ich selbst mich auch um die Kündigung der Verträge zu kümmern, oder kann ich darauf vertrauen, dass die Geschwister dies tun? Viele Grüße Clavinova |
03.10.2019, 11:49 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,784
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Hallo, der Vater ist nur dann (gesetzlicher) Erbe des verstorbenen Kindes, wenn dieses seinerseits kinderlos war (dann tritt die 2. Erbenordnung ein, § 1925 BGB. Ist die Ehefrau des Betreuten vorverstorben? Nur dann teilen sich die Geschwister des Verstorbenen den Erbteil der Mutter.
In diesem Fall bilden ihr Betreuter und die Geschwister eine Erbengemeinschaft, d.h der Nachlass ist gemeinsam zu verwalten (Erbscheinsantrag gemeinsam), ausschlagen kann aber jeder nur für sich. Ich würde vorsorglich beim Betreuungsgericht die Genehmigung der Erbausschlagung (§ 1822 Nr 2 BGB) beantragen, dadurch ist für den Betreuten der Ablauf der 6wöchigen Erbausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) gehemmt. Der SHT nimmt die Erben nach § 102 SGB-XII für die Sozialhilfe der letzten 10 Jahre in Anspruch. Allerdings haftet nur der Aktivnachlass, d. h. nach vorherigem Abzug der Nachlassverbindlichkeiten incl der Bestattungskosten, und sogar danach verbleibt den Erben (insgesamt) noch ein Schonbetrag von zZt 2.496 €. Heißt: allein durch den Anspruch des SHT kann ein Nachlass nie überschuldet sein, dazu müssten weitere Schulden dazu kommen. Also mal mit den Miterben Kontakt aufnehmen, wahrscheinlich ist einer davon derjenige, der das informell in die Hand genommen - und wahrscheinlich auch die Bestattung veranlasst hat. Soweit möglich, von allen Belegen eine Kopie machen, die zu bekommen sind. Siehe auch https://www.bundesanzeiger-verlag.de...rbausschlagung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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