Dies ist ein Beitrag zum Thema AK Gesundheitssorge im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
zu den Obliegenheiten des AK's Gesundheitssorge gehört ja auch das Kümmern um den KV-Schutz und die betr. Korrespondenz.
Ich ...
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05.10.2019, 08:03 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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AK Gesundheitssorge
Hallo,
zu den Obliegenheiten des AK's Gesundheitssorge gehört ja auch das Kümmern um den KV-Schutz und die betr. Korrespondenz. Ich habe nun ein privatversicherten Betreuten (Eilbetreuung), bei dem die anfallenden Arztrechnungen bei PKV und der Beihilfestelle eingereicht werden müssen. Wäre dies durch den AK abgedeckt? Weitere AK's sind - ausser Aufenthalt - (noch) nicht angeordnet. Eigentlich gibt es hierfür bisher auch keine Veranlassung. mfg
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05.10.2019, 14:04 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wobei dir natürlich letztlich die Kontrollmöglichkeit fehlt um mit Gewissheit zu sagen ob die genannten Summen auch auf dem Konto eingegangen sind.
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05.10.2019, 16:04 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
gerade im Rahmen der Gesundheitssorge kann der AK Aufenthalt ein ein wichtiger Teil der Betreuung werden, auch wenn derzeit (noch) keine Veranlassung bestehen mag. |
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05.10.2019, 19:28 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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So wie ich das lese gibt es als AK Gesundheit und Aufenthalt.
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05.10.2019, 22:08 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
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Beiträge: 280
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06.10.2019, 16:01 | #6 | |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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06.10.2019, 17:58 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Dem kann ich so aus bitterer eigener Erfahrung nicht zustimmen. Vor Jahren habe ich in dem komischen Saarland einen Prozess verloren wo es um die Einreichung (wg. mögl. Verfristung) der Beihilfeanträge ging. Das Gericht ging davon aus, dass die Einreichung durch den AK Gesundheit umfasst ist bei einer privaten KV. Dass man ohne AK Vermögen weder den Zahlungseingang kontrollieren noch die Zahlung durchführen kann hatte ich bereits geschrieben. Vielleicht kann das der Betreute dann aber zuverlässg alleine. @Carlos ich kann nachvollziehen dass die Antworten dich nicht glücklich machen, wäre ich auch nicht, aber so isses leider.
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07.10.2019, 10:33 | #8 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Nee, die Antworten sind schon hlifreich und decken sich mit meiner Vermutung: Rechnungen einreichen ja; Bezahlung derselben nein. Da letzteres noch durch die Ehefrau des Betreuten erledigt werden kann (der Beihilfekram überfordert sie dagegen) ist es momentan gut so wie es ist. Ich bin eh' kein Freund von (vorschnellen) Erweiterungen der AK's - auch wenn es dem ersten Anschein nach angezeigt erscheint. Man sollte sich da nicht mehr Verantwortung aufhalsen als unbedingt nötig - auch wenn es für Betreute dann auch mal nicht mega-optimal läuft. Wenns unbedingt sein muss, dann natürlich ja. mfg
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