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Unterhalt Geschwister?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterhalt Geschwister? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, liebes Forum, hätte gleich mal 2 Beispielfälle: 1. (behinderte)Tochter lebt bislang bei den Eltern (Vater Pflegefall, Mutter kümmerte ...


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Alt 06.10.2019, 18:37   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 35
Standard Unterhalt Geschwister?

Guten Tag, liebes Forum,

hätte gleich mal 2 Beispielfälle:

1. (behinderte)Tochter lebt bislang bei den Eltern (Vater Pflegefall, Mutter kümmerte sich um den Haushalt, Eltern zahlten alles für das Kind: Kleidung, Nahrung, Reisen, Geschenke, Gaststätte, Möbel, TV usw., sparten für Tochter nur kleine Summe an, nehmen wir mal 3T€ an). Sohn hat hingegen eigenen Haushalt und ist berufstätig, bekommt angenommen 5 Jahre vor dem Tod eine Summe X geschenkt, nehmen wir mal 10T€. Plötzlich stirbt Mutter. Sohn zahlt Beerdigung und löst schnell Wohnung auf (kostet ja jeden Monat Geld) und bringt Vater + Tochter= seine Schwester ins Pflegeheim. Für Vaters Heimkosten reicht die Rente gerade so, aber die Tochter hat nur ein Bruchteil an Rente.
Normalerweise müssen Geschwister gegenseitig keinen Unterhalt zahlen. Plötzlich unterstellt das Amt, Kinder hätten zu gleichen Teilen Geld von Eltern bekommen, also jeder 10T€ und will jetzt plötzlich Geld vom Sohn. Zu Recht? Amt will Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Eltern viel für die Tochter finanziert haben. Die sind aber nun fast alle bei der Haushaltauflösung entsorgt worden, falls sie überhaupt aufgehoben worden.
Sohn hat nichts geerbt (war nichts da) und hat kaum Geld. Wie könnte er sich wehren?


2. Beispiel: Ein Bruder ist beruflich stark eingespannt und hat Betreuung für Schwester (die vor wenigen Wochen ins Heim kam) deshalb an einen Betreuer abgegeben. Im Pflegeheim bekam sie nur ein kleines Zimmer, in das die vorhandenen Möbel leider nicht paßten. Ein größeres Zimmer war auf auf Nachfrage nicht möglich. Also mußten die vorhandenen, gar nicht so schlechten Möbel entsorgt werden.
Einen Monat später muß die Schwester doch überraschend in ein größeres Zimmer umziehen. Das Heim fordert nun den Bruder auf, neue Möbel zu besorgen. Hallo? Muß er sich das gefallen lassen? Er ist doch nicht zu Unterhalt verpflichtet, fühlt sich aber verständlicherweise für seine Schwester verantwortlich. Wenn er jetzt etwas kauft, bliebe er doch auf den Kosten sitzen? Was könnte er tun? Oder kann/müsste das der Betreuer vom Restgeld der Schwester genehmigen bzw. das Sozialamt bezahlen?


Viele Grüße
vom Bevollmächtigten (nicht für diesen Beispielfall)

Geändert von Bevollmächtigter (06.10.2019 um 18:48 Uhr)
Bevollmächtigter ist offline  
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Alt 06.10.2019, 19:30   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zu Fall 1:

Ich würde die Aktivlegitimation des Sozialamtes anzweifeln. Theoretisch bestünde der Anspruch schon, aber es handelt sich nicht um einen Anspruch der Tochter, sondern des Vaters und da der Vater seine Heimkosten selbst bestreitet und nicht auf Leistungen vom Amt angewiesen ist, können auch keine Ansprüche des Vaters übergehen. Die Ansprüche der Mutter sind mit dem Tod erloschen, die werden nicht vererbt.

Zu Fall 2:

Selbstverständlich muss der Bruder keine neuen Möbel für seine Schwester besorgen und erst recht nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlen. Hier müsste das Sozialamt einspringen und die Erstausstattung finanzieren, da eine Einlagerung der alten Möbel nachweislich nicht möglich war hat die Schwester erneut Anspruch darauf. Darum müsste sich dann der Betreuer kümmern. Die Möbel tatsächlich kaufen muss natürlich weder der Bruder noch der Betreuer, für solche Fälle sollte es im Heim einen Sozialdienst geben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.10.2019, 20:25   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 35
Standard

Vielen Dank. So wie ich 1. verstehe, hat das Amt also keinen Anspruch gegen den Sohn? Bestreiten der Aktivlegitimation des Sozialamtes würde evtl. ausreichen? Das Problem könnte wohl sein, wie sich erst später herausstellte, das die Tochter wohl doch über eigenens Vermögen verfügt, da die gesamte Sozialhilfe seit 30 Jahren auf das Konto der Tochter geflossen und dort angespart worden war. Nur die Eltern haben nichts eingezahlt, sondern das Leben der Tochter vollständig aus eigenen Mitteln finanziert. Das die Kosten dafür genau so viel oder noch mehr als die 600 Euro Sozialhilfe war, die die Tochter monatl. erhielt, sollte eigentlich klar sein, aber offenbar nicht dem Amt - das verlangt doch tatsächlich schwer zu erbringende Einzelnachweise. Nun wird gar unterstellt, die Tochter hätte gar nichts von den Eltern bekommen, alles nur der Sohn 10T€ und der solle daher die Hälfte zurückgeben.


2. stellt sich bei näherer Betrachtung nun wohl auch etwas anders dar. Die Schwester hätte nun plötzlich ein Schonvermögen von 30T€ (Betrag darüber hinaus bereits durch Heimkosten verbraucht), welches nicht angetastet werden darf? Vielleicht nicht vom Amt, aber doch wohl zum Kauf der eigenen Möbel? Nehmen wir mal an, der Sohn hätte überstürzt neue Möbel gekauft, damit die Schwester nicht wochenlang im leeren Zimmer sitzt, könnte er vom Amt oder aus dem Schonvermögen der Tochter nachträglich eine Erstattung der Kosten verlangen oder wäre das nicht mehr möglich? Möbel bleiben sicher weiterhin Eigentum des Sohnes, aber da sie nun im Zimmer der Schwester stehen, hätte die überhaupt noch Anspruch auf Kostenübernahme, da nun kein Bedarf mehr für neue Möbel bestünde? Oder könnte er seine Möbel wieder abholen? Sorry, habe den Beispielfall vorher nicht genau genug gelesen.
Bevollmächtigter ist offline  
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Alt 06.10.2019, 21:01   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Bevollmächtigter Beitrag anzeigen
Nun wird gar unterstellt, die Tochter hätte gar nichts von den Eltern bekommen, alles nur der Sohn 10T€ und der solle daher die Hälfte zurückgeben.
Und die 30.000 € der Tochter sind auf dem Geldbaum im Garten gewachsen oder wie? Die Argumentation des Sozialamtes erscheint mir reichlich widersprüchlich, im Zivilrecht nennt man sowas auch Unschlüssigkeit. Soweit das Vermögen nicht angegeben worden war und die Tochter, bzw. ihre Eltern für sie fleißig weiter Sozialhilfe kassiert und auf die hohe Kante gelegt hat, ergäbe sich ein Rückforderungsanspruch gegen die Tochter. Der Rest der Familie haftet nicht, denn wir haben in Deutschland keine Sippenhaft.

Zitat:
Zitat von Bevollmächtigter Beitrag anzeigen
Die Schwester hätte nun plötzlich ein Schonvermögen von 30T€ (Betrag darüber hinaus bereits durch Heimkosten verbraucht), welches nicht angetastet werden darf?
30k ist jenseits jeden Schonvermögens. Die Möbel müsste die Tochter selbst bezahlen.

Wenn der Bruder aus familiärer Verbundenheit die Möbel kauft, ist das Geld weg. Solange die Möbel im Zimmer der Tochter stehen hat sie auch keinen Anspruch auf eine Erstausstattung bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit. Ob der Bruder einen Herausgabeanspruch der von ihm bezahlten Möbel gegen seine eigene Tochter geltend machen könnte... theoretisch ginge das tatsächlich, wenn er irgendwie vertraglich festhält dass die Möbel nur Leihe sind, das ganze würde aber wohl auf einen längeren zivilrechtlichen Streit hinauslaufen, da ich kaum glaube dass der Betreuer damit einverstanden sein wird.
Pichilemu ist offline  
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Alt 08.10.2019, 11:22   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.01.2011
Beiträge: 35
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Vielen Dank!!! Das hilft weiter, den Beispielfall besser zu verstehen!
Bevollmächtigter ist offline  
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