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Gemeinschaftliches Konto mit Einzelvollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gemeinschaftliches Konto mit Einzelvollmacht im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, habe das Forum und das Internet durchforstet aber keine Antworten gefunden. Wie verhält es sich mit einem gemeinschaftskonto bei ...


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Alt 09.10.2019, 22:47   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.03.2013
Beiträge: 13
Standard Gemeinschaftliches Konto mit Einzelvollmacht

Hallo, habe das Forum und das Internet durchforstet aber keine Antworten gefunden.
Wie verhält es sich mit einem gemeinschaftskonto bei einem Ehepaar, wenn es sich um ein Konto mit einzelvollmacht handelt und nur die Ehefrau unter Betreuung steht?
Lg David
David1984 ist offline  
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Alt 10.10.2019, 07:53   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Die Frage ist ein wenig unkonkret. Oft ist es für die RL besser (aber nicht zwingend), wenn man für den Betreuten ein eigenes Konto eröffnet, aber da sind auch Unterhaltspflichten zu beachten.


Was genau ist gemeint?
Michael77 ist offline  
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Alt 10.10.2019, 09:55   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.03.2013
Beiträge: 13
Standard

Konkret geht es darum das ich Betreuer für meine Mutter bin .
Es liegt ein gemeinschaftskonto vor von meinen Eltern und meine Mutter hat ein eigenes Girokonto .
Als Einnahme hat Sie nur das Pflegegeld auf ihr eigenes Girokonto , Rente bekommt sie keine .
Dem Amtsgericht muss ich jedoch auch immer alles vom gemeinschaftskonto jährlich vorlegen.
Da eine einzellvollmacht für das gemeinschaftskonto vorliegt dachte ich das man dieses Konto für die Betreuung entfernen lassen kann, da mein Vater sich dadurch auch bevormundet fühlt .
David1984 ist offline  
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Alt 10.10.2019, 10:26   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Da eine einzellvollmacht für das gemeinschaftskonto vorliegt dachte ich das man dieses Konto für die Betreuung entfernen lassen kann, da mein Vater sich dadurch auch bevormundet fühlt .
Das ist natürlich nachvollziehbar doof für deinen Vater.


Stelle den Antrag aus der Vermögenssorge das Girokonto herauszunehmen bzw. besprich das Ganze zuvor doch mit dem zuständigen Rechtspfleger.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.10.2019, 11:57   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von David1984 Beitrag anzeigen
Konkret geht es darum das ich Betreuer für meine Mutter bin .
Es liegt ein gemeinschaftskonto vor von meinen Eltern und meine Mutter hat ein eigenes Girokonto .
Als Einnahme hat Sie nur das Pflegegeld auf ihr eigenes Girokonto , Rente bekommt sie keine .
Dem Amtsgericht muss ich jedoch auch immer alles vom gemeinschaftskonto jährlich vorlegen.
Da eine einzellvollmacht für das gemeinschaftskonto vorliegt dachte ich das man dieses Konto für die Betreuung entfernen lassen kann, da mein Vater sich dadurch auch bevormundet fühlt .
Wenn der Vater das Gemeinschaftskonto problemlos allein verwalten kann, dann besteht in der Hinsicht kein Betreuungsbedarf. Von daher kann und sollte die Verwaltung dieses Kontos eigentlich nicht zu deinem Aufgabenkreis als Betreuer gehören.

Ich frage mich allerdings, ob sich praktisch viel ändern wird, wenn man das Konto tatsächlich aus dem Aufgabenkreis herausnehmen lässt. Dann hast du zwar als Betreuer keinen Zugriff mehr auf das Konto. Das Konto gehört aber weiterhin (teilweise) zum Vermögen der betreuten Mutter und wird deshalb auch künftig in der jährlichen Vermögensaufstellung anzugeben sein. (Zur Rechnungslegung bist du als Sohn ja wohl ohnehin nicht verpflichtet?)

Wenn das den Vater stört, sollte dieser vielleicht besser ein eigenes Girokonto eröffnen (das nur auf seinen Namen lautet) und seine Einkünfte dorthin überweisen lassen. Evtl. kann man auch das Gemeinschaftskonto direkt in ein Einzelkonto umwandeln lassen. (Deine Zustimmung dazu oder auch zur Auflösung des Kontos könnte genehmigungspflichtig sein.)
FFB ist offline  
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Alt 10.10.2019, 14:18   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das Konto gehört aber weiterhin (teilweise) zum Vermögen der betreuten Mutter und wird deshalb auch künftig in der jährlichen Vermögensaufstellung anzugeben sein.
Ich hatte das so verstanden dass die Mutter als eigenes Einkommen lediglich ihre Rente hat die auf ihr eigenes Girokonto geht.


Da der Ehemann Kontoinhaber zu sein scheint mit dem Zusatz durch die Vollmacht, dass die Frau sich mit seinem Einverständnis dort "bedienen" darf geht das meiner Meinung nach das Gericht und auch sonst keinen etwas an.


Wenn ein Betreuter -ohne im Sozialhilfebezug zu sein- sich von einem anderen Konto mit der Genehmigung des Kortoinhabers Geld holen kann fällt das nicht unter die betreuerliche Vermögensorge.

Der Betreuer ist meiner Ansicht nach nur zuständig für das Vermögen/Einkommen der Frau und da es nicht ihres ist........


Zitat:
Wenn das den Vater stört, sollte dieser vielleicht besser ein eigenes Girokonto eröffnen (das nur auf seinen Namen lautet) und seine Einkünfte dorthin überweisen lassen.

Welcher gesunde Mensch würde sich eigentlich nicht daran stören in seinen eigenen Geldverhältnissen Rechenschaft gegenüber....... XY oder einem Gericht ablegen zu sollen?
Ich käme auch nie auf die Idee mein Konto umzuändern, damit ein anderer es bequemer hat.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.10.2019, 14:25   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Ist denn klar, dass auf dem Gemeinschaftskonto nur Geld des nicht betreuten Ehegatten liegt? Denn normalerweise wird bei einem Gemeinschaftskonto als sog. gesetzliche Vermutung (§ 742 BGB) angenommen, dass jeder der Kontoinhaber Eigentümer des hälftigen Betrags ist.

Ist das aber nach glaubhaftem Nachweis über die Herkunft des Geldes klar, dass es nicht der Betreuten gehört, dann gehört der Kontostand nicht in das Vermögensverzeichnis (muss ggf korrigiert werden), das Konto unterliegt dann nicht der Rechnungslegungspflicht und ist auch nicht für Gerichtskostenberechnungen heranzuziehen.

Ich gehe davon aus, dass diese jetzt erst mal dem Rechtspfleger plausibel dargelegt werden muss. Konsequenterweise sollte danach die Verfügungsberechtigung der Betreuten über dieses Konto gelöscht werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 10.10.2019, 16:25   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich hatte das so verstanden dass die Mutter als eigenes Einkommen lediglich ihre Rente hat die auf ihr eigenes Girokonto geht.
Diesen Teil habe ich genauso verstanden: Das eigene Einkommen der betreuten Mutter (Pflegegeld) geht anscheinend auf ein eigenes Girokonto, wo nur die Mutter Kontoinhaberin ist.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Da der Ehemann Kontoinhaber zu sein scheint mit dem Zusatz durch die Vollmacht, dass die Frau sich mit seinem Einverständnis dort "bedienen" darf geht das meiner Meinung nach das Gericht und auch sonst keinen etwas an.
Ich habe dagegen unterstellt, dass das Konto, das hier mehrfach "Gemeinschaftskonto" genannt wurde, auch ein Gemeinschaftskonto ist, d.h. dass beide Ehepartner Kontoinhaber sind.

Mit "Einzelvollmacht" könnte einfach gemeint sein, dass jeder der beiden Kontoinhaber allein über das Guthaben verfügen darf (und insofern vom anderen Kontoinhaber "bevollmächtigt" ist). Vater und Mutter haben also ein ganz normales "Oder-Konto", wie es bei Ehepaaren oft vorkommt.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Der Betreuer ist meiner Ansicht nach nur zuständig für das Vermögen/Einkommen der Frau und da es nicht ihres ist........
Sollte tatsächlich der Vater (Ehemann) allein Kontoinhaber sein – und sich auch nur "sein Geld" dort befinden –, dann wäre der Betreuer der Mutter (Ehefrau) natürlich nicht dafür zuständig. Warum aber verlangt das Betreuungsgericht dann jährlich Auskunft darüber? Ist die Sache gar bloß ein Missverständnis?
FFB ist offline  
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Alt 10.10.2019, 16:31   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.03.2013
Beiträge: 13
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Vielen Dank für die vielen Antworten .
Eine 100 % Antwort scheint es wohl nicht zu geben .
Gibt es eine Stelle die man diesbezüglich fragen kann?
Die Rechtspflegerin ist ganz neu und scheint sich damit auch nicht wirklich auszukennen und geht bei allem den vorsichtigsten weg.
David1984 ist offline  
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Alt 10.10.2019, 16:50   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

Hallo David, sowas wie einen Schiedsrichter für alle Fragen gibts nicht. Wie wärs, wenn du die an dich gestellten Fragen mal beantwortest? Umso treffender werden die Antworten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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