Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausratversicherung im Heim im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Betreute ist in das Heim umgezogen. Sie hat eine Haftpflicht- und Hausratversicherung. Da sie Blindengeld bekommt, hat ...
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18.10.2019, 17:32 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Hausratversicherung im Heim
Hallo Zusammen,
meine Betreute ist in das Heim umgezogen. Sie hat eine Haftpflicht- und Hausratversicherung. Da sie Blindengeld bekommt, hat sie keinen Anspruch auf den Barbetrag. Die Haftpflichtversicherung wurde anerkannt. Die Hausratversicherung wurde nicht anerkannt mit der Begründung: "Die Sorge für die Sicherheit der Bewohner samt ihres persönlichen Besitzes obliegt der Verantwortung des Heims. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Kosten für eine Hausratversicherung um keinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Eventuell ist die Blindenhilfe, die ja höher ausfällt als der übliche Barbetrag, hierfür teilweise gedacht." Hat das Sozialamt nach Eurer Einschätzung Recht und gibt es dazu eventuell Urteile? Danke Maren |
19.10.2019, 13:13 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,792
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Hängt davon ab, welche Risiken die Hausratvers. absichert (Leitungswasser, Feuer, Einbruch usw) und ob das Heim selbst aufgrund des Heimvertrags oder der heimeigenen Versicherungen dafür aufkäme). Also vom Heim schriftlich bestätigen lassen und falls was wesentliches fehlt, gg die Ablehnung Widerspruch einlegen.
Blindengeld nach Landesblindengesetz? Mal nachschauen, ob da nicht eine Formulierung drin steht, dass diese Leistung bei anderen Sozialleistungen, die von Einkommen und Vermögen abhängen, nicht angerechnet werden darf? Ist relativ weit verbreitet. Dann muss der Barbetrag nach § 27b Abs 2 SGB XII doch bezahlt werden, es sei BCC denn der Heimbewohner hat keine Verwendungsmöglichkeit dafür.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.10.2019, 17:13 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Hallo,
bei der Haftpflicht rate ich, wegen der Blindheit trotz Anerkennung zu prüfen, ob die Leistungen der Versicherung darauf abgestimmt sind. Es gibt Fälle wie z. B. fortgeschrittene Alzheimer Demenz, bei der Versicherungen in der Regel keinen Schutz mehr bieten. Es kommt in der Gesamtbetrachtung auch darauf an, inwieweit ein Heimbewohner deliktfähig ist. Für solche Fälle muss das Heim einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhalten. Das mag wohl hier nicht der Fall sein. MfG |
22.10.2019, 14:02 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 12.04.2019
Beiträge: 25
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Hallo, ich hatte gerade vor 2 Wochen einen ähnlichen Fall.
Da hatte mir die Versicherung geschrieben, dass Betreute ab einem Pflegegrad 3 nicht mehr versicherungsfähig sind und deshalb auch nicht mehr versichert werden. Die Monatsbeiträge vom letzten halben Jahr wurden meinem Betreuten auch zurück erstattet. Ich habe mir mal jetzt die Mühe gemacht und mich durch die Akten gewälzt. Das Schreiben von der Stuttgarter Versicherung habe ich gefunden und zitiere mal den wichtigen Satz: " Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass die Versicherungsunfähigkeit ab dem Pflegegrad 3 eintritt. " Und mein Betreuter war schon einige Monate im Pflegeheim und dann kam ich erst als Betreuerin. Genau 6 Monate Beiträge wurden ihm erstattet, nachdem ich die Kopie des Heimvertrages gesendet hatte, aus dem das genaue Einzugsdatum hervorgeht. LG |
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