Dies ist ein Beitrag zum Thema Verzichtserklärung Fahrerlaubnis im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallöchen zusammen,
habe in der Suche Quer gelesen, aber die passende Antwort nicht gefunden.
B ist über 80 Jahre alt ...
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30.10.2019, 16:26 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
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Verzichtserklärung Fahrerlaubnis
Hallöchen zusammen,
habe in der Suche Quer gelesen, aber die passende Antwort nicht gefunden. B ist über 80 Jahre alt und leidet an einer ausgeprägten Demenz. Bis vor kurzem fuhr er noch Auto, es kam zu diversen Bußgeldern... Das er kein Auto mehr fahren kann, steht für mich ausser Frage, zusammenhängende Sätze mit Inhalt sind nicht mehr möglich. Das Strassenverkehrsamt fordert nur zur freiwilligen Abgabe der Fahrerlaubnis und Verzichtserklärung auf. Sollte diese nicht abgegeben werden, wird ein Gutachten für die Fahrtauglichkeit seitens der Behörde eingeleitet. ( Kostenpunkt 500 - 1000 Euro ), diese würden B in Rechnung gestellt. Ich habe mit B gesprochen, er wird die Erklärung nicht unterschreiben. Der Führerschein befindet sich derzeit bei mir. Reicht der AK Vertretung gegenüber Behörden aus, dass ich diese Verzichtserklärung für Ihn zeichne ? Bedarf es hierzu einer gerichtlichen Genehmigung ? |
30.10.2019, 19:47 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Schau mal hier: https://www.forum-betreuung.de/recht...-korsakow.html Ansonsten gehen die Meinungen da auseinander. Der eine Rechtspfleger meint, es sei kein Problem, die Verzichtserklärung an Stelle des Betreuten zu unterschreiben, der andere meint, es wäre eins. Da ich auch gerade eben so einen Fall hatte, gab es aber auch noch eine andere Lösung: Ein Gespräch mit der Führerscheinstelle, dass von dort eine Aufforderung zur Stellungnahme durch den Betreuten und dann Begutachtung geschrieben wurde. Der Betreute ist dem nicht nachgekommen. Dann kam die Frage nach der Verzichtserklärung und danach die Aufforderung, den Lappen abzugeben. Ganz ohne Gutachten, allerdings mit einer Kostenrechnung von ca. 100,00 €. Lappen abgegeben und die teuren Kosten für das Gutachten gespart. Die Verzichtserklärung hätte zwar die Kostenrechnung erspart, aber die hätte ich auf Nachfrage beim Betreuungsgericht nicht abgeben dürfen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
31.10.2019, 10:16 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Zitat:
Dieser Aufgabenkreis hat nach einigen Ansichten in der Rechtsprechung keinen eigenen Regelungsbereich, will heißen: Es müsste dann durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu dieser Angelegenheit (etwa "Vertretung ggü. Behörden in Bezug auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen o. ä.") hergestellt werden. In Deiner entsprechenden Mitteilung gem. § 1901 Abs. 5 S. 2 BGB an das AG sollte der Vollständigkeit halber das Schreiben der FE-Behörde beigelegt und ausdrücklich auf etwig entstehende Kosten (Gutachten) bzw. auf die diesbezügliche Eilbedürftigkeit hingewiesen werden. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für die in Frage stehende Erklärung ist nicht erforderlich. |
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31.10.2019, 10:49 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ja, es gibt Literaturstimmen (Prof. Fröschle), die dem AK Behördenangelegenheiten keinen eigenen Inhalt zuordnen, sondern nur eine Wiederholung des § 1902 BGB sehen. Ähnliche Gerichtsentscheiden betrafen aber keine klassischen behördlichen Verwaltungsverfahren, sondern Strafprozesse und Ehescheidungsverfahren. Der BGH hat das offen gelassen.
Ich sehe das so: die meisten behördlichen Sachen fallen (auch) unter die AKe Vermögenssorge (ZB Rente), Gesundheitssorge (Krankenkasse) oder Aufenthaltsbestimmung (Melderecht, Ausweise), aber einige nicht. Zu letzteren gehören zB das Waffenrecht, das Jagd- und Fischereirecht, das Staatsangehörigkeits- Asyl - und Ausländerrecht und eben auch das Straßenverkehrsrecht. Das sind klassische behördliche Genehmigungen oder Ablehnungen. Da passt Behördenangelegenheiten ganz gut. Wobei es ja nicht schadet, beim Gericht nachzufragen, ob da keine (geringfügige) Erweiterung nach § 293 Abs 2 FamFG erfolgen kann.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
31.10.2019, 22:39 | #5 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
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Zitat:
...würde ich aufgrund der einschneidenden Maßnahme schon so sehen und machen. Vgl. auch KG Berlin in FamRZ 2008, 919: "..., hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen." (wenn nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsmacht i. S. v. § 1902 BGB in einem weiteren übertragenen AK beabsichtigt ist, was hier lt. Eingangssachverhalt nicht der Fall sein dürfte). Ich sehe ansonsten grundsätzlich auch Probleme bei der Erforderlichkeit bei einem so pauschal gefassten AK wie "Vertretung ggü. ..." ohne Konkretisierung im Einzelfall. |
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04.11.2019, 21:41 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ja, die Gesetzesmacher des BtG wollten das nicht. Aber das Beharrungsvermögen und die Arbeitsbelastung der Justiz lässt wohl anderes nicht zu. Und die obigen Bedenken treffen leider auch auf die anderen „Standard-AKe“ Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge zu. Es dürfte aber auch kaum möglich sein, alle denkbaren Behördenangelegenheiten einzeln aufzulisten. Wenn Gerichte das versucht haben, haben sie oft daneben gegriffen, zB mit Sozialhilfeangelegenheiten. Da ist nicht klar, ob auch Sozialgeld nach SGB-II, Wohngeld und Kindergeldzuschlag, die alle sozialhilfeersetzende Funktion haben, mitgemeint sind. Oder Asylbewerberleistungen, Kriegsopferfürsorge, Befreiung von Krankenkassenzuzahlungen, Befreiung von der GEZ oder Freifahrt für Schwerbehinderte. Richter sind äußerst selten Sozialleistungsempfänger und kennen wohl oft noch nichtmal die korrekte Sozialrechtsterminologie. Gehört auch nicht zum Pflichtinhalt des Jurastudiums.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.11.2019, 12:26 | #7 | |
Stammgast
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Beiträge: 650
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Zitat:
Stimmt, ich habe bislang auch noch kein Curriculum gesehen, in dem das angeboten würde...wird es aber vermutlich hier und da geben, zumindest im Schwerpunkt. Aber richtig, Sozialrecht (jedenfalls AT, Verfahren und SGB II+XII) sollte eigentlich aufgrund der enormen Praxisrelevanz im Pflichtfachbereich enthalten sein! Man wird wissen, warum nicht Thema "Erforderlichkeit" und Grundgedanken des Gesetzgebers sehe ich auch so, man wollte viel liberalisieren 1992...die Praxis sieht naklar anders aus. Meine Bedenken sind da auch eher theoretischer Natur. Ich denke da an zwerg1978 und Probleme, die sich anschließend ergeben könnten, wenn Kosten entstehen pp. und doch jemand um die Ecke kommt, der den Betreuer in Anspruch nehmen möchte (Betreuerwechsel, nach Jahren um die Ecke kommende Verwandtschaft usw.); kann ja schnell umschlagen die Stimmungslage...das muss der/die KollegIn einschätzen. @zwerg1978: Ich würde an meiner o. a. Empfehlung festhalten. Kostet ja nichts (zumindest den Betreuten nicht) und ist durchaus berechtigt, auch wenn manches Gericht seine Ruhe haben möchte... |
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