Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahlung einer Unfallversicherung als Schmerzensgeld deklariert im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Miteinander,
eine Klientin von mir hat im Jahr 2017 aus einer Unfallversicherung eine Zahlung in Höhe von € 60.000,-- ...
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03.11.2019, 14:55 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Zahlung einer Unfallversicherung als Schmerzensgeld deklariert
Hallo Miteinander,
eine Klientin von mir hat im Jahr 2017 aus einer Unfallversicherung eine Zahlung in Höhe von € 60.000,-- erhalten. Ich habe diese als Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht gemeldet.( inklusive den Belegen der Versicherung ). Das Betreuungsgericht hat dies nicht beanstandet und ich rechne die Klientin als mittellos ab. Im Zuge eines Scheidungsverfahrens beurteilt der Anwalt als auch das Familiengericht das es sich bei dem Geld nicht um Schonvermögen im Sinne von Schmerzensgeld handelt und anzurechnen ist. ( Zahlung aus einer Versicherung ). Meine Klientin also ab Zeitpunkt der Zahlung als vermögend zu betrachten ist. Ich werde das nun dem Betreuungsgericht melden. Habe ich durch meine nicht korrekte Einschätzung mit Konsequenzen zu rechnen ? Davon ausgehend das meine Klientin die Vergütung aus der Staatskasse erstatten muss: habe ich rückwirkend als vermögend abzurechnen ? Vielen Dank vorab für Eure Rückmeldung & ich wünsche noch einen schönen Sonntag, Rose |
03.11.2019, 15:58 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Wie hat die Unfallversicherung denn die Zahlung deklariert? Als Schmerzensgeld oder als Entschädigung im Rahmen eines Unfallschadens? Ich vermute zumindest mal, dass das einen Unterschied ausmacht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
08.11.2019, 15:34 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Vergütungsanträge können bis zu 15 Monate nach Fälligkeit gestellt und somit auch zurückgenommen und neu gestellt werden.
Sofern die Bezahlung (bei nicht vermögend) durch den Staat (bei uns die Niedersächsische Landeshauptkasse) erfolgt, ohne dass das Gericht einen Beschluss erlässt (wie hier in solchen Fällen üblich), kann man den Antrag zurücknehmen und einen neuen Antrag auf der Basis vermögend stellen. Bei Beschlüssen gelten andere Fristen, die werden wirksam und das ist es dann. Das o.g. Procedere haben wir hier in einem ähnlichen Fall grade durchexerziert. Da wurde zuerst die bereits erhaltene Vergütung für den fraglichen Zeitraum zurückgefordert (da die alten Anträge ja zurückgenommen wurden) und dann kam das übliche Verfahren über die neuen Anträge mit der Anhörung des Betroffenen. Es fehlt einem in der Zwischenzeit die Liquidität und es kann schon mal ein paar Monate dauern, bis der gewünschte Beschluss da ist und bezahlt werden kann. Christian Martens |
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