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michaela mohr 06.11.2019 10:29

GEZ ja oder Nein?
 
Bin gerade etwas angeschlagen durch mein Softwareproblem.....


Fall:
Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte (und wo er auch wohl wieder einzieht) Derzeit geschlossen untergebracht.
Fallabgabe an eine besonders "nette Kollegin". Sie will jetzt von mir die GEZ erstattet haben die ich für seine Wohnung wo er weiterhin auch gemeldet ist während der Unterbringung gezahlt habe.


Ich habe die Info Seite der GEZ so gelesen/verstanden dass für jede Wohnung eine Gebühr gezahlt werden muss. Meiner Meinung nach müsste er das auch.
Vermieter müssen die GEZ ja auch für ihre leerstehende Wohnung zahlen bis einer einzieht.

Irre ich mich jetzt vor lauter Softwaresorgen?

FFB 06.11.2019 11:09

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 122014)
Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte (und wo er auch wohl wieder einzieht) Derzeit geschlossen untergebracht.
Fallabgabe an eine besonders "nette Kollegin". Sie will jetzt von mir die GEZ erstattet haben die ich für seine Wohnung wo er weiterhin auch gemeldet ist während der Unterbringung gezahlt habe.

Ich habe die Info Seite der GEZ so gelesen/verstanden dass für jede Wohnung eine Gebühr gezahlt werden muss. Meiner Meinung nach müsste er das auch.

Der Betreute gilt im Zweifel weiter als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber, solange er dort gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Und das ist auch korrekt, wenn die Wohnung nicht aufgegeben wurde, weil die geschlossene Unterbringung nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Rückkehr in die Wohnung geplant ist.

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 122014)
Vermieter müssen die GEZ ja auch für ihre leerstehende Wohnung zahlen bis einer einzieht.

Nein, Vermieter müssen keinen Rundfunkbeitrag für leerstehende Wohnungen zahlen.

Annegret 06.11.2019 11:15

Zitat:

Eine leerstehende Wohnung ist nicht anmeldepflichtig, solange folgende Voraussetzungen alle vorliegen:
  • Die Wohnung ist unbewohnt.
  • Es existiert kein Mietvertrag.
  • Beim Einwohnermeldeamt ist keine Person für die Wohnung gemeldet

https://www.rundfunkbeitrag.de/buerg...index_ger.html

ufzeer 06.11.2019 11:22

Dem netten Kollegen würde ich mal fragen, ob er schon bei der HEL*-A****** war. :d060:


Solange der Betreute dort seinen Lebensmittelpunkt hat, auch wenn er kurzfristig untergebracht ist, also dort gemeldet ist, ist er rundfunkbeitragspflichtig. Sofern er natürlich nicht befreit hätte werden können.

Flafluff 06.11.2019 19:50

Mit Blick auf die Schadensersatz-/Erstattungsforderung der Kollegin:


Diese ist meines Erachtens klar unberechtigt.



Sie hat den Fall übernommen und geht nun davon aus, dass zu Unrecht Rundfunkgebühren gezahlt wurden.

Wenn dem so wäre, könnte dies wohl noch geheilt werden, da die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann.
Falls dies für die seit der Unterbringung nicht mehr bewohnte ETW angesichts der Heimunterbringung möglich sein sollte, steht die neue Betreuerin in der Pflicht, dies zu versuchen. Ansonsten macht doch sie sich ggf. haftbar.


Die vorherige Betreuerin kann es nicht mehr besorgen.


Schaden würde dem Betreuten erst dadurch entstehen, dass die rückwirkende Befreiung nicht rechtzeitig beantragt wird. Der Ball liegt also jetzt bei der neuen Betreuerin.


Im Übrigen plädiere ich stark dafür, bei Betreuungsübernahmen Akten nicht vorrangig danach zu durchforsten, ob man dem Vorgänger vielleicht etwas anhängen kann. Man sollte erst mal nachschauen, was man selbst so zu regeln hat. KollegInnen die -wie in diesem Fall- zu früh nach Schaden und Haftung rufen, haben oft nicht unbedingt das Wohl des Betreuten vorrangig im Sinn. Da scheint es manchmal um anderes zu gehen.


Die neue Betreuerin hat hier schlicht und einfach etwas noch nicht Erledigtes zu erledigen. Dann soll sie das machen. Sie kann sich aber natürlich darüber ärgern. Das ist legitim.

FFB 06.11.2019 20:37

Zitat:

Zitat von Flafluff (Beitrag 122035)
Sie hat den Fall übernommen und geht nun davon aus, dass zu Unrecht Rundfunkgebühren gezahlt wurden.
Wenn dem so wäre, könnte dies wohl noch geheilt werden, da die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann.
Falls dies für die seit der Unterbringung nicht mehr bewohnte ETW angesichts der Heimunterbringung möglich sein sollte, steht die neue Betreuerin in der Pflicht, dies zu versuchen.

Eine Befreiung kommt nur in Frage, wenn der Betreute Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht (§ 4 RBStV). Der Betreute wurde hier allerdings als "vermögend" vorgestellt.

Wer dagegen dauerhaft in ein Heim gezogen ist und die bisherige Wohnung aufgegeben hat, schuldet eigentlich gar keinen Rundfunkbeitrag. Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).

Susi K 06.11.2019 21:51

Zitat:

Zitat von FFB (Beitrag 122036)
Wer dagegen dauerhaft in ein Heim gezogen ist und die bisherige Wohnung aufgegeben hat, schuldet eigentlich gar keinen Rundfunkbeitrag. Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).

So einfach ist das. :a040:

michaela mohr 06.11.2019 22:36

Zitat:

Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).
Jesses dass einen die GEZ nochmal so beschäftigt. Wer hätte das gedacht?


Ich denke weiterhin dass es einen Unterschied zwischen Abmeldung und Beitragszahlung gibt. Das ist im Endeffekt nicht dasselbe.


Sollten die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung für die Vergangenheit vorgelegen haben werden die Beiträge erstattet- das ist wohl Fakt. 3 Jahre rückwärts.

Die offizielle Abmeldung ist aber eine andere Baustelle.

zwerg1978 07.11.2019 09:23

Über welchen Zeitraum reden wir denn ?

michaela mohr 07.11.2019 18:20

Wohl von September letzten Jahres bis jetzt.


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:41 Uhr.

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