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GEZ ja oder Nein?

Dies ist ein Beitrag zum Thema GEZ ja oder Nein? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin gerade etwas angeschlagen durch mein Softwareproblem..... Fall: Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte ...


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Alt 06.11.2019, 10:29   #1
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard GEZ ja oder Nein?

Bin gerade etwas angeschlagen durch mein Softwareproblem.....


Fall:
Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte (und wo er auch wohl wieder einzieht) Derzeit geschlossen untergebracht.
Fallabgabe an eine besonders "nette Kollegin". Sie will jetzt von mir die GEZ erstattet haben die ich für seine Wohnung wo er weiterhin auch gemeldet ist während der Unterbringung gezahlt habe.


Ich habe die Info Seite der GEZ so gelesen/verstanden dass für jede Wohnung eine Gebühr gezahlt werden muss. Meiner Meinung nach müsste er das auch.
Vermieter müssen die GEZ ja auch für ihre leerstehende Wohnung zahlen bis einer einzieht.

Irre ich mich jetzt vor lauter Softwaresorgen?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.11.2019, 11:09   #2
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte (und wo er auch wohl wieder einzieht) Derzeit geschlossen untergebracht.
Fallabgabe an eine besonders "nette Kollegin". Sie will jetzt von mir die GEZ erstattet haben die ich für seine Wohnung wo er weiterhin auch gemeldet ist während der Unterbringung gezahlt habe.

Ich habe die Info Seite der GEZ so gelesen/verstanden dass für jede Wohnung eine Gebühr gezahlt werden muss. Meiner Meinung nach müsste er das auch.
Der Betreute gilt im Zweifel weiter als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber, solange er dort gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Und das ist auch korrekt, wenn die Wohnung nicht aufgegeben wurde, weil die geschlossene Unterbringung nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Rückkehr in die Wohnung geplant ist.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Vermieter müssen die GEZ ja auch für ihre leerstehende Wohnung zahlen bis einer einzieht.
Nein, Vermieter müssen keinen Rundfunkbeitrag für leerstehende Wohnungen zahlen.
FFB ist offline  
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Alt 06.11.2019, 11:15   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Eine leerstehende Wohnung ist nicht anmeldepflichtig, solange folgende Voraussetzungen alle vorliegen:
  • Die Wohnung ist unbewohnt.
  • Es existiert kein Mietvertrag.
  • Beim Einwohnermeldeamt ist keine Person für die Wohnung gemeldet
https://www.rundfunkbeitrag.de/buerg...index_ger.html
Annegret ist offline  
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Alt 06.11.2019, 11:22   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Dem netten Kollegen würde ich mal fragen, ob er schon bei der HEL*-A****** war.


Solange der Betreute dort seinen Lebensmittelpunkt hat, auch wenn er kurzfristig untergebracht ist, also dort gemeldet ist, ist er rundfunkbeitragspflichtig. Sofern er natürlich nicht befreit hätte werden können.
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 06.11.2019, 19:50   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Mit Blick auf die Schadensersatz-/Erstattungsforderung der Kollegin:


Diese ist meines Erachtens klar unberechtigt.



Sie hat den Fall übernommen und geht nun davon aus, dass zu Unrecht Rundfunkgebühren gezahlt wurden.

Wenn dem so wäre, könnte dies wohl noch geheilt werden, da die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann.
Falls dies für die seit der Unterbringung nicht mehr bewohnte ETW angesichts der Heimunterbringung möglich sein sollte, steht die neue Betreuerin in der Pflicht, dies zu versuchen. Ansonsten macht doch sie sich ggf. haftbar.


Die vorherige Betreuerin kann es nicht mehr besorgen.


Schaden würde dem Betreuten erst dadurch entstehen, dass die rückwirkende Befreiung nicht rechtzeitig beantragt wird. Der Ball liegt also jetzt bei der neuen Betreuerin.


Im Übrigen plädiere ich stark dafür, bei Betreuungsübernahmen Akten nicht vorrangig danach zu durchforsten, ob man dem Vorgänger vielleicht etwas anhängen kann. Man sollte erst mal nachschauen, was man selbst so zu regeln hat. KollegInnen die -wie in diesem Fall- zu früh nach Schaden und Haftung rufen, haben oft nicht unbedingt das Wohl des Betreuten vorrangig im Sinn. Da scheint es manchmal um anderes zu gehen.


Die neue Betreuerin hat hier schlicht und einfach etwas noch nicht Erledigtes zu erledigen. Dann soll sie das machen. Sie kann sich aber natürlich darüber ärgern. Das ist legitim.
Flafluff ist offline  
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Alt 06.11.2019, 20:37   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Sie hat den Fall übernommen und geht nun davon aus, dass zu Unrecht Rundfunkgebühren gezahlt wurden.
Wenn dem so wäre, könnte dies wohl noch geheilt werden, da die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann.
Falls dies für die seit der Unterbringung nicht mehr bewohnte ETW angesichts der Heimunterbringung möglich sein sollte, steht die neue Betreuerin in der Pflicht, dies zu versuchen.
Eine Befreiung kommt nur in Frage, wenn der Betreute Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht (§ 4 RBStV). Der Betreute wurde hier allerdings als "vermögend" vorgestellt.

Wer dagegen dauerhaft in ein Heim gezogen ist und die bisherige Wohnung aufgegeben hat, schuldet eigentlich gar keinen Rundfunkbeitrag. Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).
FFB ist offline  
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Alt 06.11.2019, 21:51   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Wer dagegen dauerhaft in ein Heim gezogen ist und die bisherige Wohnung aufgegeben hat, schuldet eigentlich gar keinen Rundfunkbeitrag. Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).
So einfach ist das.
Susi K ist offline  
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Alt 06.11.2019, 22:36   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV).
Jesses dass einen die GEZ nochmal so beschäftigt. Wer hätte das gedacht?


Ich denke weiterhin dass es einen Unterschied zwischen Abmeldung und Beitragszahlung gibt. Das ist im Endeffekt nicht dasselbe.


Sollten die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung für die Vergangenheit vorgelegen haben werden die Beiträge erstattet- das ist wohl Fakt. 3 Jahre rückwärts.

Die offizielle Abmeldung ist aber eine andere Baustelle.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.11.2019, 09:23   #9
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
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Über welchen Zeitraum reden wir denn ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 07.11.2019, 18:20   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Wohl von September letzten Jahres bis jetzt.
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michaela mohr ist offline  
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