Dies ist ein Beitrag zum Thema GEZ ja oder Nein? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin gerade etwas angeschlagen durch mein Softwareproblem.....
Fall:
Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte ...
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06.11.2019, 10:29 | #1 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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GEZ ja oder Nein?
Bin gerade etwas angeschlagen durch mein Softwareproblem.....
Fall: Betreuter, vermögend, besitzt in der Stadt eine Eigentumswohnung in der er lebte (und wo er auch wohl wieder einzieht) Derzeit geschlossen untergebracht. Fallabgabe an eine besonders "nette Kollegin". Sie will jetzt von mir die GEZ erstattet haben die ich für seine Wohnung wo er weiterhin auch gemeldet ist während der Unterbringung gezahlt habe. Ich habe die Info Seite der GEZ so gelesen/verstanden dass für jede Wohnung eine Gebühr gezahlt werden muss. Meiner Meinung nach müsste er das auch. Vermieter müssen die GEZ ja auch für ihre leerstehende Wohnung zahlen bis einer einzieht. Irre ich mich jetzt vor lauter Softwaresorgen?
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06.11.2019, 11:09 | #2 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Nein, Vermieter müssen keinen Rundfunkbeitrag für leerstehende Wohnungen zahlen. |
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06.11.2019, 11:15 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
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06.11.2019, 11:22 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Dem netten Kollegen würde ich mal fragen, ob er schon bei der HEL*-A****** war.
Solange der Betreute dort seinen Lebensmittelpunkt hat, auch wenn er kurzfristig untergebracht ist, also dort gemeldet ist, ist er rundfunkbeitragspflichtig. Sofern er natürlich nicht befreit hätte werden können.
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
06.11.2019, 19:50 | #5 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Mit Blick auf die Schadensersatz-/Erstattungsforderung der Kollegin:
Diese ist meines Erachtens klar unberechtigt. Sie hat den Fall übernommen und geht nun davon aus, dass zu Unrecht Rundfunkgebühren gezahlt wurden. Wenn dem so wäre, könnte dies wohl noch geheilt werden, da die Befreiung rückwirkend für drei Jahre beantragt werden kann. Falls dies für die seit der Unterbringung nicht mehr bewohnte ETW angesichts der Heimunterbringung möglich sein sollte, steht die neue Betreuerin in der Pflicht, dies zu versuchen. Ansonsten macht doch sie sich ggf. haftbar. Die vorherige Betreuerin kann es nicht mehr besorgen. Schaden würde dem Betreuten erst dadurch entstehen, dass die rückwirkende Befreiung nicht rechtzeitig beantragt wird. Der Ball liegt also jetzt bei der neuen Betreuerin. Im Übrigen plädiere ich stark dafür, bei Betreuungsübernahmen Akten nicht vorrangig danach zu durchforsten, ob man dem Vorgänger vielleicht etwas anhängen kann. Man sollte erst mal nachschauen, was man selbst so zu regeln hat. KollegInnen die -wie in diesem Fall- zu früh nach Schaden und Haftung rufen, haben oft nicht unbedingt das Wohl des Betreuten vorrangig im Sinn. Da scheint es manchmal um anderes zu gehen. Die neue Betreuerin hat hier schlicht und einfach etwas noch nicht Erledigtes zu erledigen. Dann soll sie das machen. Sie kann sich aber natürlich darüber ärgern. Das ist legitim. |
06.11.2019, 20:37 | #6 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Wer dagegen dauerhaft in ein Heim gezogen ist und die bisherige Wohnung aufgegeben hat, schuldet eigentlich gar keinen Rundfunkbeitrag. Allerdings endet die Beitragspflicht dann frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung; eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 7 Abs. 2 RBStV). |
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06.11.2019, 21:51 | #7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
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06.11.2019, 22:36 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich denke weiterhin dass es einen Unterschied zwischen Abmeldung und Beitragszahlung gibt. Das ist im Endeffekt nicht dasselbe. Sollten die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung für die Vergangenheit vorgelegen haben werden die Beiträge erstattet- das ist wohl Fakt. 3 Jahre rückwärts. Die offizielle Abmeldung ist aber eine andere Baustelle.
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07.11.2019, 09:23 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
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Über welchen Zeitraum reden wir denn ?
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07.11.2019, 18:20 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wohl von September letzten Jahres bis jetzt.
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