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EWV - grenzwertig (oder doch nicht?)

Dies ist ein Beitrag zum Thema EWV - grenzwertig (oder doch nicht?) im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallihallo, folgender Sachverhalt: Betreuter (ich habe nur Vermögensang. und Behördenvertretung), 18 J., bei Opa+Oma aufgewachsen, Diagnose: stark entwicklungsverzögert, lebt in ...


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Alt 11.11.2019, 18:43   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 68
Standard EWV - grenzwertig (oder doch nicht?)

Hallihallo,


folgender Sachverhalt:

Betreuter (ich habe nur Vermögensang. und Behördenvertretung), 18 J., bei Opa+Oma aufgewachsen, Diagnose: stark entwicklungsverzögert, lebt in einer vom Jugendamt bezahlten Wohnung. Über die Maßnahme bekommt er Sozialleistungsstd., man geht mit ihm einkaufen, er bekommt Taschengeld usw. Die Maßnahme endet am 31.12. und er will wieder zu Opa/Oma ziehen.

Er hat die mittlere Reife, einen Führerschein, keine Schulden, neuerdings ein eigenes Auto (vom Onkel) und hat im September einen Aushilfsjob bei ALDI bekommen. Ab 08/2020 kann er eine Ausbildung beginnen, wenn er bis dahin durchhält.

Alles super!

ABER: Er kann nicht mit Geld umgehen. Entgegen jeder Absprache hat er innerhalb weniger Tage seine beiden Lohnzahlungen abgeholt und lebte dann kurzzeitig in Saus+Braus. Er muss sich aber mit 75% seines Nettolohns an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Das hat er wohl verstanden, will er aber nicht ("dann habe ich da eben Schulden"). Verschiedenes wurde besprochen und vereinbart, er hält sich aber dann nicht an die Absprachen.

Ich würde jetzt normalerweise einen Einwilligungsvorbehalt beantragen. Das habe ich ihm auch gesagt und erklärt. Er: "Wenn ihr mir mein sauer verdientes Geld vorenthaltet und damit Sachen bezahlt, die ich nicht will, haue ich bei ALDI wieder im Sack. Dann soll doch das Amt wieder bezahlen, ist mir dann sch...egal." Das traue ich ihm auch zu.

Was würdet ihr oder muss ich machen? Trotzdem einen Einwilligungsvorbehalt beantragen? Sind diese Schulden i.S. des §1903 "...eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten...". Ich bin mir da unsicher, da er ja ansonsten einigermaßen zurecht kommt. Auch würde das wieder Wochen dauern und u.U. nur noch Auswirkungen auf den Dez.-Lohn haben (da Maßnahme und Kostenbeteiligung per 31.12. endet)...

Was meint ihr? Laufenlassen oder EWV?
HarryTuttle ist offline  
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Alt 11.11.2019, 18:48   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,248
Standard

In anderthalb Monaten bekommst du keinen Einwilligungsvorbehalt. So schnell schießen die Preußen nicht. Die Schulden beim Jugendamt sind dann bitter, muss der Kerl aber selbst ausbaden. Und mit Rückzug zur Familie besteht ja kein Bedarf mehr für den Einwilligungsvorbehalt denn Schulden bei Versandhäusern o. ä. macht er ja wohl nicht, oder doch?
Pichilemu ist offline  
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Alt 11.11.2019, 22:01   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin moin

Ich bin da nicht so gnädig, wenn jemand aufgrund von Entwiclungsverzögerungen oder geistigen Einschränkungen mit seinem Geld nicht umgehen kann. Wenn einer einmal Mist baut, gibt es eine klare Vorwarnung und Erläuterung, was ein Eiwi bedeutet, und beim zweiten mal den Antrag auf einen Eiwi.
Wenn der Betreute es aufgrund seiner mangelnden Fähigkeiten nicht begreifen kann, besteht auch kein freier Wille, aufgrund derer er die gegebenen Risiken abwägen und dann entscheiden kann.

In so einem Fall lange herumgempeln und darauf zu hoffen, dass die Großeltern ihn retten - was sie sicherlich nit tun werden - muss ich weder mir noch den Betreuten antun.

Durch den Umstand, dass ein Betreuter nach einer Vorwarnung zum zweiten Mal seine Knete verballert und Schulden macht, sind gute Begründungen für einen EiWi gegeben.

Und mit einem Eiwi können klare Grenzen gesetzt werden, die auch jemand mit wenig Grips oder Entwicklungsverzögerung vertehen kann. Schwammiger Kram ist nix, woraus man gutes für die eigene Zukunft lernen kann.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 12.11.2019, 09:56   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Der Betroffene hat deutlich gezeigt, dass er mit seinem Geld nicht umgehen kann. Er gefährdet damit aktuell seine Wohnsituation, kündigt an, auch seinen job / die Ausbildung "zu schmeißen", er wird auch auf absehbare Zeit mit seinem Geld nicht verantwortungsvoll umgehen, daher ist der EWV dringend geboten.
Richte ihm bei seiner Bank ein Unterkonto ein, dahin wird ihm sein Taschengeld "zum Verballern" überwiesen und über das Hauptkonto ordnest Du seine laufenden Verpflichtungen.
Thema durch, alle sind glücklich, zumindest die, die über die nötige Einsicht verfügen.


Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 12.11.2019, 11:43   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,248
Standard

Zitat:
Zitat von Christian Martens Beitrag anzeigen
Er gefährdet damit aktuell seine Wohnsituation, kündigt an, auch seinen job / die Ausbildung "zu schmeißen"
Der Betreute gefährdet seine Wohnsituation nicht, da die Maßnahme ohnehin regulär zum 31.12.2019 ausläuft und die anschließende Unterkunft bei der Familie gesichert ist. Rausgeschmissen werden kann er also nicht mehr.


Ein EiWi ist auch nicht dafür geeignet ihn daran zu hindern den Job zu schmeißen. Selbst wenn man einen EiWi für arbeitsvertragliche Angelegenheiten anordnen würde (keine Ahnung wie das gehen soll...) müsste der Herr immer noch persönlich zur Arbeit erscheinen, der Betreuer kann nicht für ihn hingehen. Wenn er einfach nicht auftaucht, ...
Pichilemu ist offline  
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Alt 12.11.2019, 18:38   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ein EiWi ist auch nicht dafür geeignet ihn daran zu hindern den Job zu schmeißen. Selbst wenn man einen EiWi für arbeitsvertragliche Angelegenheiten anordnen würde (keine Ahnung wie das gehen soll...) müsste der Herr immer noch persönlich zur Arbeit erscheinen, der Betreuer kann nicht für ihn hingehen. Wenn er einfach nicht auftaucht, ...
Stimmt. Aber es kommt hier auch nicht auf den EiWi in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an, sondern auf den in der Vermögenssorge.

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
... müsste der Herr immer noch persönlich zur Arbeit erscheinen, der Betreuer kann nicht für ihn hingehen. Wenn er einfach nicht auftaucht, ...
...dann ist Ende im Gelände zum Thema Geld.
Und damit sind wir wieder bei der Begründung des Eiwi in der Vermögenssorge. Da ist er auch gut aufgehoben.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 12.11.2019, 21:42   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hilfe, der Kerl ist erst 18, das ist ja noch ein volles Kind- und dann auch noch entwicklungsverzögert.
Ich denke es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann der "lediglich" aufgrund seiner Volljährigkeit und gleichzeitig als Behinderter einen Betreuer bekommen hat da die Grosseltern wahrscheinlich zu alt sind.

Soll der EiWi die bis dahin noch fehlende "Reife" ersetzen? Das wird wohl nix.
Ist zwar blöde wenn ein halbes Kind sich ne gute Chance verbaut aber dann isses halt so.

Zitat:
Er: "Wenn ihr mir mein sauer verdientes Geld vorenthaltet und damit Sachen bezahlt, die ich nicht will, haue ich bei ALDI wieder im Sack. Dann soll doch das Amt wieder bezahlen, ist mir dann sch...egal."
Das glaube ich sofort- dass es ihm wirklich egal ist. Und gleichzeitig auch dass es fast allen anderen in dem Alter ebenso egal wäre. Entwicklungsverzögerung hin oder her, für einen Jugendichen ist das alles nicht so absonderlich.
Dann muss er eben noch par Runden drehen, lasse ihn das, bleib am Ball und strampel dich nicht jetzt schon ab.

Dem Kerl fehlt als erstes ein Stück praktische Lebenserfahrung- die kriegt er auch durch einen EiWi nicht. Wenn er bis jetzt keine Schulden hat dann schau zu dass das weiter so bleibt.


Ein EiWi kann Pädagogik nicht ersetzen, ist auch kein "Zuchtmittel"- zumal das auch nicht unser Auftrag ist.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.11.2019, 14:14   #8
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 13.08.2018
Ort: im Wandel
Beiträge: 59
Standard EWV

Aus meiner Sicht ganz eindeutig. Der Antrag würde ans Gericht rausgehen. Aber ich würde mit 2-Konten-modell seine Autonomie aufrechterhalten wollen.

Und es gibt EWV durchaus aus sehr schnell, wenn die Gefahr weiterer Schäden so absehbar ist. Nennt sich einstweilige Anordnung.
Betreuer-Berlin ist offline  
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Alt 13.11.2019, 14:26   #9
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ein EiWi kann Pädagogik nicht ersetzen, ist auch kein "Zuchtmittel"- zumal das auch nicht unser Auftrag ist.

Ein Betreuer hat keinen pädagogischen Auftrag. Für den Betreuer ist die Beantragung des Einwilligungsvorbehaltes dann angezeigt, wenn der Betreute sich selbst finanziell schädigt oder die Gefahr besteht, dass er das tut. Ob er das aus Unreife tut oder dies in dem Alter verständlich ist oder was auch immer, ist dabei nicht von Belang. Und tatsächlich kann die Anordnung per einstweiliger Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit schnell gehen.
mimi91 ist offline  
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Alt 13.11.2019, 16:56   #10
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Aiwala
 
Registriert seit: 07.02.2014
Beiträge: 201
Standard

Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
Ein Betreuer hat keinen pädagogischen Auftrag. Für den Betreuer ist die Beantragung des Einwilligungsvorbehaltes dann angezeigt, wenn der Betreute sich selbst finanziell schädigt oder die Gefahr besteht, dass er das tut. Ob er das aus Unreife tut oder dies in dem Alter verständlich ist oder was auch immer, ist dabei nicht von Belang. Und tatsächlich kann die Anordnung per einstweiliger Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit schnell gehen.

@Mimi genauso sehe ich das auch...ich habe eine 19jährige Betreute, welche sich sogar selbst für den EWV ausgesprochen hat..um weitere Schulden zu vermeiden. Es gibt also durchaus Unterschiede des Reifegrades in diesem Alter. Das hat auch tatsächlich nicht immer etwas mit dem "Alter" zu tun
Aiwala ist offline  
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