Dies ist ein Beitrag zum Thema Schulden, Sozialhilfe, Inkasso im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, obwohl ich scho Fragen dazu gestellt habe, die Reihenfolge der Gläubigerbedienung wird es für mich jetzt doch sehr konkret.
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01.12.2019, 10:53 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Schulden, Sozialhilfe, Inkasso
Hallo, obwohl ich scho Fragen dazu gestellt habe, die Reihenfolge der Gläubigerbedienung wird es für mich jetzt doch sehr konkret.
Fakten: B: 62, 4 Schlaganfälle, seit März im Heim/Pflg.3, Sozialhilfeempfänger, Renten werden gänzlich übergeleitet, Rest zahlt Bezirk, Einziges Barvermögen ist Barbetrag jedes Monat 114,- Kreditschulden 10.000,-€ Ich habe durch Erhalt von Landespflegegeld und Krankenkassenrückforderungen die Rückstände im Heim fast ganz begichen. Auch kleine Rechnungen von der ansässigen Apotheke. Jetzt sind "nur" noch die Kreditschulden offen. Diese wird B. nie zurückzahlen können. Der Kreditpartner hat nun an ein Inkasso übergeben. Wie soll ich vorgehen? Nur schreiben, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und abwarten? Renten sind ja über der Pfändunggrenze pfändbar. Gilt das aber auch, wenn der Bezirk für die nicht gedeckten Heimkosten aufkommt? Was hat da Vorrang? Sonst würde ja indirekt der Bezirk etwaige Ratenzahlungen ausgleichen? Im Netz gibt es so viele unterschiedliche Auslegungen. Wie habt ihr das in der unmittelbaren Praxis gemacht? Wie soll mein erstes Antwortschreiben an das Inkasso sinngemäß lauten? Danke für eure Tips Lg |
01.12.2019, 12:01 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn die Rente sehr hoch ist kann man jährlich beim Vollstreckungsgericht eine Freigabeerklärung beantragen mit Nachweis der Bescheide. Rente möglichst direkt an das Heim überleiten. Das macht jedwede Inkassoversuche schwieriger. Zitat:
Keine sonstigen Infos!
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01.12.2019, 12:17 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Es wird wichtig sein, den pfändbaren Betrag auf die konkrete Situation anpassen zu lassen. Ich gehe davon aus, dass dieser Antrag bei dem zuständigen Gericht des/der zu Betreuenden gestellt werden muss - mit den entsprechenden Nachweisen.
Diesen festgesetzten Pfändungsfreibetrag teilt man dann der Rentenversicherung mit, damit dieser nicht von dem normalen Pfändungsfreibetrag ausgeht und einen Teil der Rente an das Inkasso-Büro abführt. Hierfür ist es m. E. umbeachtlich, dass die Rente an das Pflegeheim übergeleitet ist. |
01.12.2019, 14:09 | #4 | |||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Lässt du dagegen die Renten einfach direkt an das Heim zahlen, dann sind die Renten nicht automatisch vor Pfändung (§ 54 SGB I) geschützt, soweit sie die Pfändungsgrenze überschreiten. Zitat:
(Muss man den Antrag jährlich stellen? Verwechselst du das vielleicht mit § 850l ZPO, der Unpfändbarkeit für das P-Konto, die immer nur für zwölf Monate gilt?) Zitat:
Falls B. noch ein Girokonto hat, sollte es als Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") geführt werden. |
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01.12.2019, 19:30 | #5 |
Forums-Geselle
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Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Danke euch!
Die Renten gehen vom Rentenversicherer direkt an Heim, nicht an den Bezirk. Die Rente ist ca. 400,- über der Pfändungsgrenze. Das heißt jetzt für mich: 1.Ich schreibe kurz und knapp wie Michaela beschrieben an das Inkasso. sonst vorerst nichts. Das P-Konto? macht das Sinn? kommt ja kein nenneswerter Eingang drauf? (Da muss ja das Geld immer abgehoben werden....oder reicht es auch,wenn immer per Überweisung abgeräumt wird?) Noch gibt es keinen Pfändungsbeschluss, soll ich trotzdem bei Gericht um die Erhöhung ansuchen? Lg |
01.12.2019, 20:32 | #6 | ||
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Zitat:
Zitat:
Es benötigt schließlich eine vorliegende Pfändung, wegen der der Pfändungsfreibetrag erhöht werden soll. Wenn Du da rein präventiv und ohne PfÜB zum Gericht gehen würdest, dann würdest Du gleich wieder nach Hause geschickt werden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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01.12.2019, 22:05 | #7 |
Forums-Geselle
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Ort: Bayern
Beiträge: 212
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"Sachstandsmeldungen werden einmal jährlich verschickt, Hinweis auf Schadensminderungspflicht nicht vergessen. "
Was bedeutet das genau? Muss ich den Gläubiger auf Schadensminderungspflich hinweisen? |
02.12.2019, 07:13 | #8 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das macht man sozusagen prophylaktisch damit nicht immer wieder noch weitere Kosten wie Adressermittlung, Pfändungsversuche, GV usw. gestartet werden.
Wenn das Inkasso es trotzdem machen würde bliebe es mit diesem Satz auf jeden Fall auf den Kosten dafür sitzen. Es gibt ja auch Fälle wo sich die Finanzlage wieder ändert und Forderungen später doch bezahlt werden (können). Weniger wäre in einem solchen Fall dann mehr.
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02.12.2019, 11:28 | #9 | |
Stammgastanwärter
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Zitat:
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21.12.2019, 09:10 | #10 |
Forums-Geselle
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2. Runde
So, liebe Leute,
ich habe, wie Michaela damals geschrieben hat, ein kurzes Schreiben an das Inkasso geschrieben, dass nix zu holen sei. Jetzt kam die Antwort, dass ich die Einkommens-und Vermögensverhältnisse darlegen soll. Dafür ist ein Formular angeheftet. Soll ich das ausfüllen? oder einfach still halten? oder mitteilen, dass "sie das nichts angeht"? Danke wenn ich euch nicht hätte |
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