Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Schulden, Sozialhilfe, Inkasso

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schulden, Sozialhilfe, Inkasso im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, obwohl ich scho Fragen dazu gestellt habe, die Reihenfolge der Gläubigerbedienung wird es für mich jetzt doch sehr konkret. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 01.12.2019, 10:53   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard Schulden, Sozialhilfe, Inkasso

Hallo, obwohl ich scho Fragen dazu gestellt habe, die Reihenfolge der Gläubigerbedienung wird es für mich jetzt doch sehr konkret.


Fakten:
B: 62, 4 Schlaganfälle, seit März im Heim/Pflg.3, Sozialhilfeempfänger, Renten werden gänzlich übergeleitet, Rest zahlt Bezirk, Einziges Barvermögen ist Barbetrag jedes Monat 114,-


Kreditschulden 10.000,-€


Ich habe durch Erhalt von Landespflegegeld und Krankenkassenrückforderungen die Rückstände im Heim fast ganz begichen. Auch kleine Rechnungen von der ansässigen Apotheke.
Jetzt sind "nur" noch die Kreditschulden offen.

Diese wird B. nie zurückzahlen können.


Der Kreditpartner hat nun an ein Inkasso übergeben. Wie soll ich vorgehen?

Nur schreiben, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und abwarten?


Renten sind ja über der Pfändunggrenze pfändbar. Gilt das aber auch, wenn der Bezirk für die nicht gedeckten Heimkosten aufkommt? Was hat da Vorrang? Sonst würde ja indirekt der Bezirk etwaige Ratenzahlungen ausgleichen? Im Netz gibt es so viele unterschiedliche Auslegungen. Wie habt ihr das in der unmittelbaren Praxis gemacht? Wie soll mein erstes Antwortschreiben an das Inkasso sinngemäß lauten?


Danke für eure Tips
Lg
Pfingstrose ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 12:01   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Was hat da Vorrang?
Vorrang hat mimer die Zahlung der aktuellen Miete, in dem Fall der Heimkostenbeitrag.
Wenn die Rente sehr hoch ist kann man jährlich beim Vollstreckungsgericht eine Freigabeerklärung beantragen mit Nachweis der Bescheide.
Rente möglichst direkt an das Heim überleiten. Das macht jedwede Inkassoversuche schwieriger.


Zitat:
Der Kreditpartner hat nun an ein Inkasso übergeben. Wie soll ich vorgehen?
Dem Inkasso kurz und bünig mitteieln dass nichts gezahlt und keine Ratenvereinbarungen geschlossen werden können und dass sich daran lebenslang nichts mehr ändern lassen wird. Sachstandsmeldungen werden einmal jährlich verschickt, Hinweis auf Schadensminderungspflicht nicht vergessen. Ende.

Keine sonstigen Infos!
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 12:17   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Es wird wichtig sein, den pfändbaren Betrag auf die konkrete Situation anpassen zu lassen. Ich gehe davon aus, dass dieser Antrag bei dem zuständigen Gericht des/der zu Betreuenden gestellt werden muss - mit den entsprechenden Nachweisen.

Diesen festgesetzten Pfändungsfreibetrag teilt man dann der Rentenversicherung mit, damit dieser nicht von dem normalen Pfändungsfreibetrag ausgeht und einen Teil der Rente an das Inkasso-Büro abführt.

Hierfür ist es m. E. umbeachtlich, dass die Rente an das Pflegeheim übergeleitet ist.
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 14:09   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Eva Maria Beitrag anzeigen
[...] seit März im Heim/Pflg.3, Sozialhilfeempfänger, Renten werden gänzlich übergeleitet, Rest zahlt Bezirk, Einziges Barvermögen ist Barbetrag jedes Monat 114,-
[...]
Renten sind ja über der Pfändunggrenze pfändbar. Gilt das aber auch, wenn der Bezirk für die nicht gedeckten Heimkosten aufkommt? Was hat da Vorrang?
An wen sind die Renten denn "übergeleitet"? Wenn der Sozialhilfeträger (hier: Bezirk) die Zahlungen auf sich übergeleitet hat, ist nichts pfändbar: Die Erstattung der Rente an den Sozialhilfeträger hat automatisch Vorrang vor etwaigen Pfändungen (§ 113 SGB XII).

Lässt du dagegen die Renten einfach direkt an das Heim zahlen, dann sind die Renten nicht automatisch vor Pfändung (§ 54 SGB I) geschützt, soweit sie die Pfändungsgrenze überschreiten.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Wenn die Rente sehr hoch ist kann man jährlich beim Vollstreckungsgericht eine Freigabeerklärung beantragen mit Nachweis der Bescheide.
Vom Monatsnettoeinkommen sind derzeit 1.178,59 Euro generell pfändungsfrei (§ 850c ZPO; die aktuelle Pfändungstabelle beginnt bei 1.180 Euro). Sind die Renten höher, dann sollte man beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO beantragen. Dazu muss man nachweisen, dass der notwendige Lebensunterhalt sonst nicht gedeckt wäre, also Heimkosten (und Barbetrag) belegen.

(Muss man den Antrag jährlich stellen? Verwechselst du das vielleicht mit § 850l ZPO, der Unpfändbarkeit für das P-Konto, die immer nur für zwölf Monate gilt?)

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Rente möglichst direkt an das Heim überleiten. Das macht jedwede Inkassoversuche schwieriger.
Die vollständige Überleitung an den Sozialhilfeträger (Erstattung nach § 104 SGB X) scheint mir eigentlich noch besser, weil dann von vornherein nichts gepfändet werden kann.

Falls B. noch ein Girokonto hat, sollte es als Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") geführt werden.
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 19:30   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard

Danke euch!


Die Renten gehen vom Rentenversicherer direkt an Heim, nicht an den Bezirk.


Die Rente ist ca. 400,- über der Pfändungsgrenze.


Das heißt jetzt für mich:
1.Ich schreibe kurz und knapp wie Michaela beschrieben an das Inkasso.


sonst vorerst nichts.



Das P-Konto? macht das Sinn? kommt ja kein nenneswerter Eingang drauf? (Da muss ja das Geld immer abgehoben werden....oder reicht es auch,wenn immer per Überweisung abgeräumt wird?)



Noch gibt es keinen Pfändungsbeschluss, soll ich trotzdem bei Gericht um die Erhöhung ansuchen?


Lg
Pfingstrose ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 20:32   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von Eva Maria Beitrag anzeigen
Das P-Konto? macht das Sinn? kommt ja kein nenneswerter Eingang drauf? (Da muss ja das Geld immer abgehoben werden....oder reicht es auch,wenn immer per Überweisung abgeräumt wird?)
Wenn dem Betreuten sowieso nur der Barbetrag bleibt, ist eigentlich überhaupt kein Konto notwendig.

Zitat:
Zitat von Eva Maria Beitrag anzeigen
Noch gibt es keinen Pfändungsbeschluss, soll ich trotzdem bei Gericht um die Erhöhung ansuchen?
Lg
Das bringt nicht viel, weil ein Gericht erst dann arbeitet, wenn es notwendig wird. Sprich: wenn eine Pfändung vorliegt.
Es benötigt schließlich eine vorliegende Pfändung, wegen der der Pfändungsfreibetrag erhöht werden soll.
Wenn Du da rein präventiv und ohne PfÜB zum Gericht gehen würdest, dann würdest Du gleich wieder nach Hause geschickt werden.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2019, 22:05   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard

"Sachstandsmeldungen werden einmal jährlich verschickt, Hinweis auf Schadensminderungspflicht nicht vergessen. "


Was bedeutet das genau? Muss ich den Gläubiger auf Schadensminderungspflich hinweisen?
Pfingstrose ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2019, 07:13   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Das macht man sozusagen prophylaktisch damit nicht immer wieder noch weitere Kosten wie Adressermittlung, Pfändungsversuche, GV usw. gestartet werden.

Wenn das Inkasso es trotzdem machen würde bliebe es mit diesem Satz auf jeden Fall auf den Kosten dafür sitzen.



Es gibt ja auch Fälle wo sich die Finanzlage wieder ändert und Forderungen später doch bezahlt werden (können). Weniger wäre in einem solchen Fall dann mehr.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2019, 11:28   #9
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Eva Maria Beitrag anzeigen
Das P-Konto? macht das Sinn? kommt ja kein nenneswerter Eingang drauf? (Da muss ja das Geld immer abgehoben werden....oder reicht es auch,wenn immer per Überweisung abgeräumt wird?)

Noch gibt es keinen Pfändungsbeschluss, soll ich trotzdem bei Gericht um die Erhöhung ansuchen?
Nein, der Pfändungsfreibetrag kann erst erhöht werden, wenn eine Pfändung vorliegt. Das P-Konto ließe sich dagegen im Prinzip vorsorglich einrichten, aber damit man kann erst recht warten, denn hier würde der Pfändungsschutz auch vier Wochen rückwirkend greifen. Solange nichts gepfändet ist, muss jedenfalls auch nichts "abgeräumt" werden.
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2019, 09:10   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard 2. Runde

So, liebe Leute,
ich habe, wie Michaela damals geschrieben hat, ein kurzes Schreiben an das Inkasso geschrieben, dass nix zu holen sei.


Jetzt kam die Antwort, dass ich die Einkommens-und Vermögensverhältnisse darlegen soll. Dafür ist ein Formular angeheftet.


Soll ich das ausfüllen? oder einfach still halten? oder mitteilen, dass "sie das nichts angeht"?


Danke



wenn ich euch nicht hätte
Pfingstrose ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:27 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39