Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bis wann? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Betreuerwichtel, wenn es ein Betreuerwechsel (keine Aufhebung) ist, sind es streng genommen 2 Beschlüsse: Entlassung des bisherigen Betreuers (§ ...
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11.12.2019, 13:36 | #11 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Hallo Betreuerwichtel, wenn es ein Betreuerwechsel (keine Aufhebung) ist, sind es streng genommen 2 Beschlüsse: Entlassung des bisherigen Betreuers (§ 1908b BGB) und Bestellung eines neuen (§ 1908c BGB). Es gilt beim 1. die Bekanntgabe an den Altbetreuer und beim 2. an den Neubetreuer. So kann es auch zu Überschneidungen bzw zu Lücken kommen, jenachdem, wer den Beschluss zuerst erhält. Dieses Phänomen kann man tatsächlich nur durch die sofortige Wirksamkeit beseitigen, da diese ja unabhängig von der Bekanntgabe ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.12.2019, 14:43 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Woher soll denn der Altbetreuer wissen, dass er nach dem Betreuerwechsel nicht mehr Betreuer ist, wenn er gar nicht darüber informiert wird, dass es eine Anhörung zum Betreuerwechsel gibt?
In dem von mir geschilderten Fall hatte ich den Antrag auf Betreuerwechsel schon Monate vorher gestellt und war nicht über die Anhörung informiert worden. Meine Nachfolgerin (die mich kontaktiert hat wegen der Unterlagen, und durch die ich erst vom erfolgten Wechsel erfuhr) hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen schriftlichen Beschluss, war aber bei der Anhörung anwesend. Hätte ich ihr unter diesen Umständen die Unterlagen geben können? Mein Nachfrage bei der Geschäftsstelle ergab ein klares Nein. Erst den Beschluss abwarten, dann die Unterlagen übergeben, wurde mir gesagt. Als ich dann den Beschluss in den Händen hatte und die sofortige Wirksamkeit auch meiner Entlassung drin stand, habe ich genau gegen diesen Punkt Beschwerde eingelegt. Begründet habe ich damit, dass ich mich wochenlang um den Beschluss bemüht habe, keine Handhabe zur Übergabe der Unterlagen hatte und ohne Entlastung natürlich auch weiterhin tätig war. Daraufhin gab es tatsächlich einen neuen Beschluss und somit hatte die ehemals von mir betreute Dame einen Monat lang gleich zwei vom Staat bezahlte Betreuerinnen. Finde ich ja auch nicht so toll, aber warum hätte ich ausbaden sollen, dass ich zuerst gar nicht und dann auch noch falsch informiert wurde? Ich fände es erschreckend, wenn in solch einem Fall tatsächlich vom Gesetz her abgesichert wäre, dass es egal ist, wann der ehemalige Betreuer von seiner Entlassung informiert wird. |
11.12.2019, 16:13 | #13 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
DAS wäre eine nicht unwichtige Information gewesen.
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11.12.2019, 16:49 | #14 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Wie ich schon schrieb, „Betreuerwechsel“ gibts gar nicht. Es gibt den Entlassungsbeschluss und den Neubestellungsbeschluss. Beide Beschlussinhalte können in separaten Beschlüssen erfolgen, dann müssen sie dem jeweiligen Betreuer bekannt gegeben werden. Wird beides in einem Beschluss zusammengefasst, muss an beide Betreuer bekannt gegeben werden. Hier hatte man wohl den Entlassungsbeschluss vergessen. Übrigens hat der entlassene Betreuer ein eigenständiges Beschwerderecht (§ 303 FamFG).
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