Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bis wann? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, liebe Leser-
endlich mal wieder eine dumme Frage:
Eine Betreuung wird einvernehmlich wegen erreichten Betreuungszielen aufgehoben.
Beschluss dazu vom ...
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02.12.2019, 21:12 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.10.2008
Beiträge: 31
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Vergütung bis wann?
Hallo, liebe Leser-
endlich mal wieder eine dumme Frage: Eine Betreuung wird einvernehmlich wegen erreichten Betreuungszielen aufgehoben. Beschluss dazu vom 16.11.2019 Eingang dieses Beschlusses beim Betreuer am 30.11.2019 Bis wann darf Vergütung beantragt werden- ?? Bis Beschlussdatum oder bis Eingang und Kenntnis der Aufhebung ? |
03.12.2019, 19:44 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.10.2008
Beiträge: 31
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Danke für die Gesetzvorlage.
Schade, dass ich danach nicht gefragt habe. |
03.12.2019, 21:08 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Naja Michael77 hat dir schon die richtigen Grundlagen für eine Antwort gegeben. Da die Frage mit der Wirksamkeit hier schon öfter gestellt wurde sollte es nicht so schwer sein die Antwort zu finden.
Deine Frage solltest du außerdem um die Info ergänzen ob in dem Beschluss die sofortige Wirksamkeit angeordnet war.
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10.12.2019, 20:54 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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AGW und Michael77 liegen genau richtig. Der Zeitrahmen der Vergütung ist bei Anordnung und Aufhebung der Betreuung eine Frage der Wirksamkeit des Beschlusses.
Anordnung der sofortige Wirksamkeit = Übergabe an die Geschäftsstelle ohne diese Anordnung = Zugang beim Betreuer Im Zweifel machst du es dir einfach und wartest auf die Mitteilung des Rechtspflegers, bis zu welchem Zeitpunkt du deine Schlussrechnungslegung und deinen Schlussbericht vorzulegen hast und stellst deinen Vergütungsantrag auf dieses Datum ab.
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11.12.2019, 10:02 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Noch ein Hinweis zur Betreuungsaufhebung/Betreuerentlassung mit sofortiger Wirksamkeit: dabei kommt es regelmäßig zur Situation, dass der Nicht-mehr-Betreuer in Unkenntnis des Endes noch Tätigkeiten wahrnimmt, gleiches kann beim unbekannt gebliebenen Tod des Betreuten passieren. Die Handlungen sind dann nach §§ 1698a, 1893, 1908i BGB noch berechtigt und rechtswirksam. Also muss der Berufsbetreuer auch noch vergütet werden. Lt BGH wird dann aber nicht die Pauschalvergütung fortgesetzt, sondern der Betreuer soll die konkreten Tätigkeiten mit Zeitnachweis als Zeitvergütung (wie ein Vormund oder Ergänzungsbetreuer, §§ 3, 6 VBVG) abrechnen können: https://dejure.org/dienste/vernetzun...I%20ZB%2083/14
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.12.2019, 11:37 | #7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Zitat:
Hätte ich alle Aktivitäten aus dem letzten Monat auflisten sollen, wäre es auch schwierig geworden, da meine Betreute mich weiterhin fröhlich in Anspruch genommen hatte... |
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11.12.2019, 11:54 | #8 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Und damit endete dann auch dein Vergütungsanspruch.
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11.12.2019, 12:14 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Nein, zur Klarstellung: wird der BeschlussTenor in persönlicher Anwesenheit des Betreuers vom Richter (oder bei Rechtspflegerzuständigkeit durch diesen) verlesen, ist der Beschluss damit wirksam, § 41 Abs 2 FamFG, da braucht es gar keine „sofortige Wirksamkeit“ mehr, letztere war ja für den Fall gedacht, dass es bis zur schriftlichen Bekanntgabe an den Betreuer länger dauert.
Die Aufforderung weiter tätig zu werden, war dann allerdings mehr als merkwürdig, denn danach schuldet der Betreuer nur noch die Abwicklungstätigkeit nach §§ 1890 - 1893 BGB. Es ist erschreckend, dass der Richter das beim obigen Fall offenbar nicht wusste. Wobei man hierbei allerdings genau hinschauen muss: war das wirklich die Verlesung des Beschlusstenors oder hat der Richter nur angekündigt, dass er unverzüglich einen entsprechenden Beschluss erlassen wird? Im ersteren Fall sollte man als Betroffener immer darauf drängen, dass in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird, dass Bekanntgabe durch Verlesen an den Betreuer stattgefunden hat. Wichtiger als bei der Betreuungsaufhebung ist letzteres freilich bei einer entsprechenden Bestellung, damit sichergestellt ist, dass man auch für die Wochen bis zum schriftlichen Beschluss Vergütung erhält.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.12.2019, 12:27 | #10 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Nach meiner Meinung wird ein Beschluss zum Betreuerwechsel mit der Bekanntgabe an den neuen Betreuer wirksam. Die Zusendung an den entlassenen Betreuer ist deklaratorisch und nicht kostitutiv.
Wenn nun der neue Betreuer anwesend war und der Beschluss auch dort sofort verkündet wurden, ist deine Abwesenheit für die Wirksamkeit unbeachtlich. Da die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde und sollte der Beschluss nicht in der Anhörung verkündet worden sein, ist er mit Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam. Mit Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses zum Betreuerwechsel endet dein Amt. Du darfst und wirst in einem solchen Fall keine Rechtshandlungen für deinen Betreuten mehr übernehmen. Die Bitte des Gerichtes, "dich doch bitte noch weiter zu kümmern", ist da genau so unwichtig, wie die Frage ob in Peking ein Fahrrad umfällt. Du begibst dich da in eine riesige Haftungsfalle.
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