Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussbericht im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine kleine Frage zum Schlussbericht.
Bestellung zum 22.10.19 (alle AK's). Betreute am 30.11.2019 verstorben.
Muss ich ...
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02.12.2019, 21:49 | #1 |
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Registriert seit: 12.05.2019
Beiträge: 7
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Schlussbericht
Hallo zusammen,
ich habe eine kleine Frage zum Schlussbericht. Bestellung zum 22.10.19 (alle AK's). Betreute am 30.11.2019 verstorben. Muss ich jetzt zwei Vermögensverzeichnisse - einen per 22.10. (Betreuerbestellung) und einen per 30.11. (Tod der Betreuten) - erstellen? Hintergrund ist, dass die VV's trotz der kurzen Zeit enorm voneinander abweichen würden, weil meine B. beihilfeberechtigt war und noch einige Rechnungen im fünfstelligen Bereich offen sind. Für die möglichen Erben ist das natürlich nicht unerheblich. Ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Danke und Gruß |
02.12.2019, 21:53 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,592
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Moin moin
Wenn Du über das Vermögen verfügt hast, dann mußt Du ein Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung aufstellen und dann die Rechnungslegung bis zum Ende der Betreuung anfertigen. Die ist dann das, was Du den Schlussbericht genannt hast. Du kannst in den Bemerkungen zur Rechnungslegung reinschreiben, das wg. der Beihilfesachen noch eine Reihe von Rechnungen i.H.v. Gesamtsumme offen sind. Der eigentliche Schlussbericht geht weniger um das Vermögen als viel mehr um das was so im Rahmen der Bettreuung sonst so gelaufen ist. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.12.2019, 22:45 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Zitat:
Das Thema Schlussbericht wurde schon mehrmals in der RUB diskutiert. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, diesen einzufordern. Daher erstelle ich auch keinen Schlussbericht, nur noch eine Schlussrechnungslegung. |
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