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Pflegegeld § 64a SGB XII

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegegeld § 64a SGB XII im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, eine Betreute mit Pflegegrad 2 wird von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Sie erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege zur ...


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Alt 05.12.2019, 17:49   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Pflegegeld § 64a SGB XII

Hallo,

eine Betreute mit Pflegegrad 2 wird von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Sie erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege zur Kostenübernahme der Pflegekosten, die über den Betrag der Pflegekasse hinaus gehen (Häusliche Pflegehilfe § 64b SGB XII).

Strittig ist, ob der B. zusätzlich ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld nach § 64a SGB XII zusteht. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/64a.html

Üblicherweise wird das gekürzte Pflegegeld (bei anderen Fällen) immer ganz automatisch bewilligt.

Der zuständige Sachbearbeiter sieht die Sachlage aber so:
Die B. soll nachweisen, dass sie mit dem Pflegegeld die Pflege "in geeigneter Weise selbst sicherstellt"(siehe Gesetzestext). Er macht seine Bewilligung davon abhängig, dass die beteiligten "Pflegepersonen" namentlich aufgeführt werden und es soll erläutert werden, was diese Menschen konkret für helfende Tätigkeiten übernehmen, damit er überprüfen kann, ob es sich überhaupt um Pflegetätigkeiten handelt und die Leute nicht nur mit der B. zum Kaffeetrinken gehen.

Er führt an, dass er diese Überprüfung für notwendig hält, da er vermutet, dass viele Menschen gar keine weiteren Pflegepersonen haben und dieses Pflegegeld nicht zweckbestimmt verwenden. Dies fände er ungerecht gegenüber anderen Bürgern und müsse unterbunden werden.

Ist meine B. verpflichtet, so eine ausführliche Auskunft zu geben?

Ich befürchte, dass ich mit den Angaben unwissentlich Gründe für einen Ablehnungsbescheid liefere.

Die Betreute erhält zusätzlich Eingliederungshilfe (ambulant betreutes Wohnen). - Also Aufgaben, die auch vom amb. betreuten Wohnen abgedeckt werden, könnte der Sachbearbeiter z.B. rausstreichen.

Sie wohnt allein in ihrer Wohnung. Öfters bekommt sie Besuch von einem Freund, der mit ihr Gespräche führt, Spazieren geht und ihr die Benutzung des Handys erklärt. Was genau er noch hilft, weiß ich nicht. Welche Hilfe sie von den Nachbarn erhält, weiß ich auch nicht.

Mit der angeforderten Auskunft müsste die B. recht viel von ihrem Privatleben preisgeben. Das würde sie sehr verunsichern. Außerdem ist ihr Kurzzeitgedächtnis sehr beeinträchtigt. Es wäre eine starke Prozedur, wenn ich sie aushorche, welcher Freund oder Nachbar ihr wann und wie geholfen hat.

Habt Ihr eine Idee, wie man das umgehen kann?
Bei meiner Recherche der Gesetzeslage hatte ich zu dieser konkreten Angelegenheit gar keine Ausbeute.

Liebe Grüße
Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 05.12.2019, 18:17   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Für Pflegegeld braucht es denknotwendig mindestens eine Pflegeperson, die auch namentlich genannt werden muss. Ohne Pflegepersonen besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Das prüft allerdings ganz sicher nicht der Sachbearbeiter vom Sozialamt, sondern der MDK, der dann in seinem Pflegegutachten detailliert festhält, inwiefern neben der gewährten Pflegesachleistung noch weitere Pflege durch Pflegepersonen erforderlich ist und wer diese Pflegepersonen sind. Das MDK-Gutachten entfaltet dann Bindungswirkung gegenüber dem Sozialamt.


Gibt es denn ein Pflegegutachten und was steht da drin?
Pichilemu ist offline  
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Alt 05.12.2019, 18:49   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Gibt es denn ein Pflegegutachten und was steht da drin?
Im MDK Gutachten steht:
"keine Pflegepersonen angegeben"
Es wurde nur erfasst, dass ein ambulanter Pflegedienst tätig ist.

Ich hatte gelesen, dass das Pflegegeld nach § 64a auch dazu gedacht ist, um sich z.B. auch helfende Nachbarn gewogen zu halten. Der MDK hat die B. ganz sicher nicht gefragt, ob irgendwelche Nachbarn ihr helfen, die Einkaufstasche hochzuschleppen.

Sollte man bei der Begutachtung darauf achten, dass der MDK hier ausführlich alle erdenklichen Helfer erfasst?

Ich könnte anführen, dass die B. das Pflegegeld z.B. einsetzt, um zur Fußpflege zu gehen, da ihre Hände zittrig sind und der Pflegedienst diese Leistung nicht abrechnet. Muss der MDK dann auch den Namen der Fußpflegerin erfassen?
Annegret ist offline  
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Alt 05.12.2019, 18:55   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Im MDK Gutachten steht:
"keine Pflegepersonen angegeben"
Es wurde nur erfasst, dass ein ambulanter Pflegedienst tätig ist.
Und zur Notwendigkeit? Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten: entweder reicht der ambulante Pflegedienst nach Auffassung des MDK aus, um den gesamten Pflegebedarf des Pflegebedürftigen zu decken, oder er tut es nicht, dann müsste das Pflegegutachten mangels Pflegepersonen das Vorliegen von Heimpflegebedürftigkeit bejahen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 05.12.2019, 19:21   #5
Stammgast
 
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Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Und zur Notwendigkeit? Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten: entweder reicht der ambulante Pflegedienst nach Auffassung des MDK aus, um den gesamten Pflegebedarf des Pflegebedürftigen zu decken, oder er tut es nicht, dann müsste das Pflegegutachten mangels Pflegepersonen das Vorliegen von Heimpflegebedürftigkeit bejahen
MDK: "5.3) Ist die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt -JA"

Herrjeh, ich habe noch nie in einem MDK-Gutachten gelesen, dass neben einem ambulanten Pflegedienst noch andere ehrenamtliche Personen benötigt würden, damit die Pflege sicher gestellt ist.

Wenn der Punkt so wichtig ist, dann sollte doch der MDK bei der Erfassung weiterer Pflegeperson sehr viel gründlicher nachfragen, wer sonst noch hilfreich zur Seite steht. Ich wäre nie im Leben drauf gekommen, dass man hier auch Freunde erwähnen muss, die kleine Hilfen leisten.
Annegret ist offline  
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Alt 06.12.2019, 00:50   #6
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
Standard

Wenn das MDK-Gutachten eindeutig sagt, dass die Pflegebedürftige neben dem ambulanten Pflegedienst keine weitere Hilfe benötigt, wird es schwer dagegen zu argumentieren, außer durch ein neues MDK-Gutachten.


Aber nochmal um zur anderen Frage zurückzukommen:



Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Der MDK hat die B. ganz sicher nicht gefragt, ob irgendwelche Nachbarn ihr helfen, die Einkaufstasche hochzuschleppen.
Deshalb ist man bei solchen Gutachten immer dabei, gerade wenn die Pflegebedürftige sich selbst nicht bzw. nicht gut äußern.


Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Sollte man bei der Begutachtung darauf achten, dass der MDK hier ausführlich alle erdenklichen Helfer erfasst?
Sofern es sich um eine Verrichtung im Sinne der Pflegeversicherung handelt, ja. Nicht jede Hilfe im Alltag ist auch eine Verrichtung im Sinne der Pflegeversicherung. Einkaufstaschen schleppen wäre z. B. als Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung erfasst. Gesprächstherapie, Spaziergänge und Handykurse gehören hingegen nicht dazu, damit kann man keinen Pflegebedarf begründen.


Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Ich könnte anführen, dass die B. das Pflegegeld z.B. einsetzt, um zur Fußpflege zu gehen, da ihre Hände zittrig sind und der Pflegedienst diese Leistung nicht abrechnet. Muss der MDK dann auch den Namen der Fußpflegerin erfassen?
Die Fußpflege muss aus dem Regelsatz bestritten werden (müssen Heimbewohner auch aus ihrem Taschengeld bezahlen), die Organisation der Fußpflege ist ein klassischer ABW-Fall.
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.12.2019, 10:55   #7
Stammgast
 
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Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen

Deshalb ist man bei solchen Gutachten immer dabei, gerade wenn die Pflegebedürftige sich selbst nicht bzw. nicht gut äußern.
Bei dieser Begutachtung war ich tatsächlich nicht dabei, weil sich ein Termin überschnitten hat. Da war nur die Mitarbeiterin vom ambulant betreuten Wohnen zugegen.

Normalerweise bin ich aber immer anwesend. Soweit ich mich erinnere haben die MDK-Gutachter nie nach weiteren Pflegepersonen gefragt, wenn offensichtlich niemand sonst noch in der Wohnung lebt.

Neulich war bei der Begutachtung eine Freundin der B. anwesend, da diese zu Besuch dort übernachtet hat. Da wurde auch nicht gefragt, ob die ihr hilft.

In Zukunft werde ich aber auf diesen Punkt ganz besonders acht geben.
Annegret ist offline  
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Alt 06.12.2019, 12:35   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
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Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
eine Betreute mit Pflegegrad 2 wird von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Sie erhält vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege zur Kostenübernahme der Pflegekosten, die über den Betrag der Pflegekasse hinaus gehen (Häusliche Pflegehilfe § 64b SGB XII). [...]
Strittig ist, ob der B. zusätzlich ein um zwei Drittel gekürztes Pflegegeld nach § 64a SGB XII zusteht. [...]
Der zuständige Sachbearbeiter sieht die Sachlage aber so:
Die B. soll nachweisen, dass sie mit dem Pflegegeld die Pflege "in geeigneter Weise selbst sicherstellt"(siehe Gesetzestext). Er macht seine Bewilligung davon abhängig, dass die beteiligten "Pflegepersonen" namentlich aufgeführt werden und es soll erläutert werden, was diese Menschen konkret für helfende Tätigkeiten übernehmen, damit er überprüfen kann, ob es sich überhaupt um Pflegetätigkeiten handelt und die Leute nicht nur mit der B. zum Kaffeetrinken gehen.
Das Pflegegeld nach § 64a SGB XII ist eine Pauschalleistung, die Hilfebedürftigen ohne Einzelnachweis zusteht. Dass die eigentliche Pflege hier bereits durch Sachleistungen (§ 36 SGB XI, § 64b SGB XII) sichergestellt ist, wird schon dadurch berücksichtigt, dass das Pflegegeld in diesem Fall um zwei Drittel gekürzt wird (§ 63b SGB XII).

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Er führt an, dass er diese Überprüfung für notwendig hält, da er vermutet, dass viele Menschen gar keine weiteren Pflegepersonen haben und dieses Pflegegeld nicht zweckbestimmt verwenden. Dies fände er ungerecht gegenüber anderen Bürgern und müsse unterbunden werden.
Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher brauchen meistens auch Unterstützung über die reinen Pflegeleistungen hinaus, z.B. im hauswirtschaftlichen Bereich. Darauf sind "andere Bürger" nicht im gleichen Maß angewiesen.


Interessant könnte vielleicht sein, wie man in Berlin die Dinge sieht:

Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 über Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII

Zitat:
4.1. Pflegegeld nach § 64a SGB XII als Grundleistung ab Pflegegrad 2

[...] Mit dem Pflegegeld wird die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzt, ihren Pflege- und Unterstützungsbedarf insbesondere durch nahestehende Personen oder als Nachbarschaftshilfe mittels kleiner Geldzahlungen oder Geschenke – als Dankeschön für deren Aufopferungsbereitschaft – sicher zu stellen. Eine Vergütung erhalten Pflegepersonen regelmäßig nicht.

Die Leistungsberechtigten werden mit dem Pflegegeld in die Lage versetzt, die vielfältigen Aufwendungen, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind, ohne Einzelnachweis aufzufangen.
Zitat:
4.5. Versagung des (Rest-) Pflegegeldes

Das gekürzte Pflegegeld ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn der festgestellte pflegerische Bedarf in vollem Umfang durch professionelle Pflege abgedeckt wird. Bei festgestelltem Pflegegrad 2 und höher ist davon auszugehen, dass neben dem pflegerischen Bedarf zusätzlicher Unterstützungsbedarf anfällt.

Die Auszahlung des (Rest-) Pflegegeldes ist daher nur dann zu versagen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung tatsächlich nicht erfolgt oder nicht möglich ist. Eine entsprechende Prüfung kann nur grundsätzlicher Natur sein; Einzelnachweise sind nicht zu fordern. Das widerspräche dem Prinzip einer pauschalierten Geldleistung. Die Versagung des gekürzten Pflegegeldes ist daher auf Ausnahmefälle zu beschränken.
FFB ist offline  
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Alt 06.12.2019, 23:29   #9
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Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Er macht seine Bewilligung davon abhängig, dass die beteiligten "Pflegepersonen" namentlich aufgeführt werden und es soll erläutert werden, was diese Menschen konkret für helfende Tätigkeiten übernehmen, damit er überprüfen kann, ob es sich überhaupt um Pflegetätigkeiten handelt und die Leute nicht nur mit der B. zum Kaffeetrinken gehen.

Zitat:
Das prüft allerdings ganz sicher nicht der Sachbearbeiter vom Sozialamt, sondern der MDK,

Eben.


Nach meinen Erfahrungen wird die Benennung von Pflegepersonen (glücklicherweise) auch nicht immer verlangt - scheint wohl vom Sachbearbeiter oder regional abhängig zu sein.


mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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