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Enterbung? /Geltendmachung Pflichtteil?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Enterbung? /Geltendmachung Pflichtteil? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forumsteilnehmer, ich habe eine etwas verzwickte, erbrechtliche Fragestellung. Vielleicht hat hier ja jemand eine Idee dazu... Ich wurde ...


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Alt 11.12.2019, 15:07   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
Standard Enterbung? /Geltendmachung Pflichtteil?

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich habe eine etwas verzwickte, erbrechtliche Fragestellung. Vielleicht hat hier ja jemand eine Idee dazu...

Ich wurde zur Betreuerin der Frau L. bestellt, deren Ehemann kürzlich verstarb.
Aufgabenkreise u.a. Vermögenssorge und Nachlassangelegenheiten.

Das Vermögen des Herrn L. zum Todestag setzte sich wie folgt zusammen (vereinfachte Darstellung):

• Girokonto + 400 EUR
• Überschuss aus Sterbegeldversicherungen nach Abzug Bestattungskosten: + 3.000 EUR
• Noch offene Darlehensverbindlichkeiten -1.300 EUR
• Sonstige Verbindlichkeiten -100 EUR

Kurz nach dem Tod des Herrn L. erhielt Frau L. Post vom Nachlassgericht. Demnach gibt es ein Testament aus dem Jahr 1990 (Frau L wusste davon nichts). Darin macht Herr L. seine frühere Ehefrau zur Alleinerbin, Ersatzerbe ist sein Stiefsohn S, den die frühere Frau mit in die Ehe brachte.
Die frühere Ehefrau ist bereits 2005 verstorben. Zu deren Sohn S., hatte Herr L. dann keinen Kontakt mehr. Er lernte später die Frau L. kennen und heiratete sie im Jahr 2014.

- Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, ist meine Betreute und letzte Ehefrau L. durch das Testament enterbt, richtig?

- Wenn die Frau L. enterbt ist, welche Möglichkeiten gibt es, an den Pflichtteil zu kommen, sollte der Stiefsohn S. dauerhaft nicht auffindbar sein? Das Nachlassgericht konnte seine Anschrift bislang nicht ermitteln.

- Wenn die Anschrift des S. ermittelt wird und er die Erbschaft ausschlägt, wer wird dann Erbe? Die evtl. vorhandenen Kinder des S.? Was wenn keine Kinder vorhanden?

Danke im Voraus für alle Denkanstöße

LG Sally
sally_1009 ist offline  
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Alt 11.12.2019, 15:47   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
- Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, ist meine Betreute und letzte Ehefrau L. durch das Testament enterbt, richtig?
Ja.

Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
- Wenn die Frau L. enterbt ist, welche Möglichkeiten gibt es, an den Pflichtteil zu kommen, sollte der Stiefsohn S. dauerhaft nicht auffindbar sein? Das Nachlassgericht konnte seine Anschrift bislang nicht ermitteln.
Theoretisch müsste für diesen Fall ein Nachlasspfleger bestellt werden. Ich würde mir aber sehr gut überlegen, ob ich bei einem derart geringen Nachlass überhaupt den Pflichtteil geltend mache. Die Gerichts- und Anwaltskosten dürften aus dem Nachlass nicht zu decken sein und wenn der Erbe nicht auffindbar ist, kann er auch nicht persönlich für die Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden, d. h. die Betreute bleibt möglicherweise auf den Kosten sitzen und hat effektiv vom Pflichtteil nichts.

Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
Wenn die Anschrift des S. ermittelt wird und er die Erbschaft ausschlägt, wer wird dann Erbe? Die evtl. vorhandenen Kinder des S.? Was wenn keine Kinder vorhanden?
Wenn alle in einem Testament benannten Erben wegfallen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das wäre dann der Ehegatte zu 1/2 und die Kinder des Erblassers (nicht des Stiefsohns) ebenfalls zu 1/2, gibt es keine Kinder und auch keine anderen Verwandten bis zum zweiten Grad (= Großeltern, Geschwister, Neffe/Nichte) die als Erbe in Frage kommen, erbt der Ehegatte alles.
Pichilemu ist offline  
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Alt 11.12.2019, 16:00   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
Standard

VIELEN DANK Pichilemu, für die Rückmeldung.

Der Erblasser hatte keine eigenen Kinder und auch keine sonstigen Verwandten bis zum 2. Grad, die noch leben.

Die Ehefrau L. hätte von ihm also die ca. 2.000 EUR geerbt, wenn das Testament nicht wäre.
Sollte der testamentarische Erbe doch noch ausfindig gemacht werden, lohnt es sich ja aber zumindest von ihm den Pflichtteil zu verlangen.
sally_1009 ist offline  
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Alt 11.12.2019, 17:41   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
Kurz nach dem Tod des Herrn L. erhielt Frau L. Post vom Nachlassgericht. Demnach gibt es ein Testament aus dem Jahr 1990 (Frau L wusste davon nichts). Darin macht Herr L. seine frühere Ehefrau zur Alleinerbin, Ersatzerbe ist sein Stiefsohn S, den die frühere Frau mit in die Ehe brachte.
Die frühere Ehefrau ist bereits 2005 verstorben. Zu deren Sohn S., hatte Herr L. dann keinen Kontakt mehr. Er lernte später die Frau L. kennen und heiratete sie im Jahr 2014.

- Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, ist meine Betreute und letzte Ehefrau L. durch das Testament enterbt, richtig?
Zunächst schon. Frau L. kann das Testament allerdings nach § 2079 BGB anfechten. Dadurch wird das Testament unwirksam und Frau L. erbt.

Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
[...] welche Möglichkeiten gibt es, an den Pflichtteil zu kommen, sollte der Stiefsohn S. dauerhaft nicht auffindbar sein? Das Nachlassgericht konnte seine Anschrift bislang nicht ermitteln.
Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Theoretisch müsste für diesen Fall ein Nachlasspfleger bestellt werden.
Wenn bekannt ist, welche Person Erbe ist, ihr Aufenthaltsort aber nicht, dann würde eher ein Abwesenheitspfleger für diesen Erben bestellt, aber kein Nachlasspfleger.
FFB ist offline  
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Alt 13.12.2019, 22:22   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Kannst du bitte noch schreiben, ob das Testament ein alleinig von Herrn L. verfasstes Testament ist oder ob es sich um ein Ehegattentestament mit seiner damaligen Ehefrau handelt. Weiterhin wäre es wichtig zu wissen, ob die Ehe durch das Versterben der ersten Ehefrau beendet wurde, oder durch Scheidung.


Unter bestimmten Umständen könnte das Testament bereits Kraft Gesetzes unwirksam sein. Zur sachlich korrekten Bewertung der gesamten Rechtslage ist die Beantwortung der obigen Fragen notwendig. Alles andere ist Kristallkugellesen.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 14.12.2019, 15:47   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
Standard

Hallo nochmal,

das Testament wurde allein von Herrn L. errichtet. Ob die damalige Ehefrau und deren Sohn S. überhaupt davon wussten ist also nicht bekannt. Die Ehe mit der ersten Frau wurde beendet durch den Tod der ersten Frau (nicht durch Scheidung).

Die Lebensumstände des Herrn L. haben sich also seit Testamentserrichtung wesentlich geändert und vermutlich hat er lediglich vergessen das Testament zu ändern oder zu widerrufen, aber wirklich nachweisen könnte ich das nicht.
sally_1009 ist offline  
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Alt 14.12.2019, 19:40   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Eine eher vage Angelegenheit mit hohem Risiko!
Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
Das Vermögen des Herrn L. zum Todestag setzte sich wie folgt zusammen (vereinfachte Darstellung):
• Girokonto + 400 EUR
• Überschuss aus Sterbegeldversicherungen nach Abzug Bestattungskosten: + 3.000 EUR
• Noch offene Darlehensverbindlichkeiten -1.300 EUR
• Sonstige Verbindlichkeiten -100 EUR
Das Vermögen zum Todestag weicht in aller Regel wesentlich vom Vermögen nach Abzug aller tatsächlichen Kosten ab. Die Bestattungskosten etc. sind zu diesem Zeitpunkt (Todestag) nicht auf Euro und Cent festlegbar.
Selbst wenn die Rechnung aufgeht und 2000 Euro Gesamtvermögen verbleiben, würde ich davon abraten Rechtsmittel mit anwaltlicher Unterstützung einzulegen, sondern mich eher am Rat Pichilemus orientieren:
Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ich würde mir aber sehr gut überlegen, ob ich bei einem derart geringen Nachlass überhaupt den Pflichtteil geltend mache. Die Gerichts- und Anwaltskosten dürften aus dem Nachlass nicht zu decken sein und wenn der Erbe nicht auffindbar ist, kann er auch nicht persönlich für die Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden, d. h. die Betreute bleibt möglicherweise auf den Kosten sitzen und hat effektiv vom Pflichtteil nichts.
Susi K ist offline  
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Alt 15.12.2019, 12:23   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Unter bestimmten Umständen könnte das Testament bereits Kraft Gesetzes unwirksam sein.
Zitat:
Zitat von sally_1009 Beitrag anzeigen
das Testament wurde allein von Herrn L. errichtet. [...] Die Ehe mit der ersten Frau wurde beendet durch den Tod der ersten Frau (nicht durch Scheidung).
Die Lebensumstände des Herrn L. haben sich also seit Testamentserrichtung wesentlich geändert und vermutlich hat er lediglich vergessen das Testament zu ändern oder zu widerrufen, aber wirklich nachweisen könnte ich das nicht.
Der Tod der ersten Ehefrau war in der Hinsicht noch nicht die wesentliche Änderung. Gerade diesen Fall hatte Herr L. im Testament schon berückichtigt, indem er den Stiefsohn als Ersatzerben eingesetzt hatte.

Dagegen kann man durchaus annehmen, dass sich die Verhältnisse mit der erneuten Heirat entscheidend änderten. Vermutlich hätte Herr L. gewollt, dass jetzt seine neue Ehefrau erben soll und nicht mehr der Stiefsohn. Deshalb kann Frau L. das Testament nach § 2079 BGB anfechten.

Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Eine eher vage Angelegenheit mit hohem Risiko!
Das Vermögen zum Todestag weicht in aller Regel wesentlich vom Vermögen nach Abzug aller tatsächlichen Kosten ab. Die Bestattungskosten etc. sind zu diesem Zeitpunkt (Todestag) nicht auf Euro und Cent festlegbar.
Bevor man sich bemüht, die Erbschaft zu erlangen, sollte man sich natürlich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, d.h. ob der Nachlass werthaltig ist. Allerdings lassen sich die Bestattungskosten meistens relativ bald beziffern.

Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Selbst wenn die Rechnung aufgeht und 2000 Euro Gesamtvermögen verbleiben, würde ich davon abraten Rechtsmittel mit anwaltlicher Unterstützung einzulegen [...]
Welche "Rechtsmittel" meinst du?

Ich würde zum Nachlassgericht gehen, im Namen von Frau L. die Anfechtung erklären und einen Erbschein beantragen. Wenn ich richtig rechne, kostet das gerade 69 Euro. Falls das nicht funktionieren sollte, kann man immer noch überlegen, wie man weiter vorgeht.
FFB ist offline  
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Alt 15.12.2019, 15:50   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Allerdings lassen sich die Bestattungskosten meistens relativ bald beziffern.

Mit dem Nachlasswert in Höhe von 2.000 Euro lässt sich wohl kaum eine Beerdigung finanzieren. Da zahlt man drauf.


Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Welche "Rechtsmittel" meinst du?
Einen Anwalt mit der Anfechtung des Testamentes zu beauftragen.
Susi K ist offline  
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Alt 15.12.2019, 15:53   #10
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Mit dem Nachlasswert in Höhe von 2.000 Euro lässt sich wohl kaum eine Beerdigung finanzieren.
Es gibt eine zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossene Sterbegeldversicherung (siehe erster Post). Die 2000 Euro gehen also nicht für die Beerdigung drauf.
Pichilemu ist offline  
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