Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme mit Taschengeldtransfer in stationäre Einrichtung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich habe das Problem, dass eine stationäre Einrichtung mir nicht gestattet, das monatliche Taschengeld des Betreuten zu überweisen. ...
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13.12.2019, 12:03 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Probleme mit Taschengeldtransfer in stationäre Einrichtung
Guten Morgen,
ich habe das Problem, dass eine stationäre Einrichtung mir nicht gestattet, das monatliche Taschengeld des Betreuten zu überweisen. Die Einrichtung ist der Meinung, es gehöre zu den Pflichten eines Betreuers, das Taschengeld jeden Monat dem Betreuten in bar vorbeizubringen. Sie würden es zwar notfalls verwalten und einteilen, aber nur wenn es bar vorbeigebracht wird. Ich führe mein Büro grundsätzlich bargeldlos, schon aus versicherungstechnischen Gründen. Sehe es auch nicht so, dass rechtliche Betreuer eine Funktion als Post- oder Geldboten haben. Das Problem stellt sich mir zum ersten Mal, dass eine stationäre Einrichtung die Taschengeldüberweisung ablehnt. Hat jemand hierzu irgendwelche rechtlichen Infos? Vielen Dank. Vielen Dank und viele Grüße |
13.12.2019, 12:36 | #2 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Mal ganz unbedarft gefragt:
Was spricht denn dagegen, bei monatlichen (?) Besuch des Betreuten, das Geld mitzunehmen und vor Ort zu hinterlegen? Gruss, MurphysLaw |
13.12.2019, 13:06 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
ich bringe einigen Betreuten das Geld in 500 Euro-Anteilen regelmässig in die Einrichtung. Einteilung und dortige Ausszahlung ist deren Sache. Irgendwo gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage, aber die finde ich im Moment nicht. Wie sieht es in Deinem Fall mit Schecks aus? Die EGH wäre dann mindestens zur Hilfe bei der Einlösung, verpflicxhtet. Grüße Der Leuchtturm |
13.12.2019, 13:39 | #4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Zitat:
Hallo MurphysLaw, ich besuche meine Betreuten idR einmal im Quartal. Und es wäre für mich selbst bei monatlichen Besuchen nicht umsetzbar, dass diese immer am 1. eines Monats stattfinden würden, wenn das Taschengeld auf dem Girokonto ist und der Betreute sein Geld haben möchte. Aber unabhängig davon sehe ich es als "Botengang", Geld von A nach B zu tragen, und Botengänge sehe ich grundsätzlich nicht als Aufgabe einer rechtlichen Betreuung. Viele Grüße |
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13.12.2019, 13:43 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Zitat:
ja Schecks sind der Plan B. Allerdings müsste dann der Betreute, der körperlich sehr eingeschränkt ist, einmal in Monat von seinen Bezugsbetreuern in die Bankfiliale gebracht werden, um den Scheck dort einzulösen. Das würde ich ihm eigentlich gern ersparen, weil er durch COPD sehr eingeschränkt ist. Viele Grüße |
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13.12.2019, 13:53 | #6 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Zitat:
Nach der Idee des BTHG soll der Betreute so selbstständig leben, wie irgend geht. Bei der Erkrankung möge die Einrichtung passende Ideen liefern, wie er zur Bank kommt. Vieleicht wird man Dir dann die Taschengeldverwaltung anbieten? Beim Thema Botengänge stimme ich Dir zu. Sowas mache ich nur in Ausnahmefällen, wenn ich sowieso die passenden Wege zurücklege. |
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13.12.2019, 14:25 | #7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Zitat:
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13.12.2019, 14:48 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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hmm. bezüglich der Entgegenahme von Überweisungen ist mir nichts bekannt. Aber ab 2020 wird sich doch eh einiges nach dem BTHG ändern. Oder liege ich falsch und es ist eine Pflegeinrichtung?
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13.12.2019, 14:49 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Ergebnis der Internetrecherche:
Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetrags- bzw. „Taschengeld“-Verwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ - deren Summe daher jedenfalls unterhalb eines vierstelligen Euro-Betrags pro Bewohner bleiben muss (höhere Beträge müssen die Bewohner der Einrichtung anderweitig verwahren lassen) - beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen (zu letzterem vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 a.E. WTG, § 24 Nr. 7 WTG DVO). quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/..._20190313.html Stellt sich mir jetzt die Frage, ob das auch nach der Einführung des BTHG noch gilt, weil es jetzt ja keinen "klassischen" Barbetrag mehr gibt? |
13.12.2019, 14:53 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Ich denke ja, zumindest bieten hier die Einrichtungen die Leistung an, wollen aber nun Gebühren für die Kontoführung.
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