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Rentenweiterleitung an den Ehemann

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rentenweiterleitung an den Ehemann im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, in einem Fall habe ich wegen des BTHG die Rente der B., die vorher auf das Konto des ...


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Alt 14.01.2020, 14:23   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard Rentenweiterleitung an den Ehemann

Hallo zusammen,


in einem Fall habe ich wegen des BTHG die Rente der B., die vorher auf das Konto des Ehemannes ging, auf ihr eigenes umgeleitetet. Gem. dem Sozialhilfebescheid steht das Geld aber dem Ehemann zu.


Kann ich die Rente monatlich per Dauerauftrag an den Ehemann weiterleiten? Kontonummer liegt mir vor.


Frage nur, ob es Probleme bei der RL geben könnte.
Michael77 ist offline  
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Alt 14.01.2020, 14:32   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,245
Standard

Ich verstehe gerade den Sachverhalt nicht.


Hatten die Eheleute vorher ein gemeinsames Konto und die Ehefrau war jetzt gezwungen, wegen dem BTHG ein eigenes Konto nur für sich zu eröffnen?


In der Sozialhilfe gilt der Individualisierungsgrundsatz, jeder Leistungsberechtigte deckt mit seinem Einkommen zunächst seinen eigenen Bedarf, die Rente der Betreuten steht ausschließlich ihr zu. Außer es handelt sich um eine "gemischte Bedarfsgemeinschaft" in dem der Ehemann im SGB II hängt, diese Konstellation ist sehr haarig. Da bräuchte ich aber Informationen dazu.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.01.2020, 14:33   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Die Eheleute hatten getrennte Konten.
Michael77 ist offline  
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Alt 14.01.2020, 14:35   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ich verstehe gerade den Sachverhalt nicht.


Hatten die Eheleute vorher ein gemeinsames Konto und die Ehefrau war jetzt gezwungen, wegen dem BTHG ein eigenes Konto nur für sich zu eröffnen?


In der Sozialhilfe gilt der Individualisierungsgrundsatz, jeder Leistungsberechtigte deckt mit seinem Einkommen zunächst seinen eigenen Bedarf, die Rente der Betreuten steht ausschließlich ihr zu. Außer es handelt sich um eine "gemischte Bedarfsgemeinschaft" in dem der Ehemann im SGB II hängt, diese Konstellation ist sehr haarig. Da bräuchte ich aber Informationen dazu.

Dich hatte ich gar nicht gefragt, sondern die Betreuerkollegen. Danke dennoch.
Michael77 ist offline  
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Alt 14.01.2020, 14:36   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,245
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Ok und warum soll die Rente der Ehefrau jetzt dem Ehemann zustehen? Die Zeiten in denen der Ehemann die Verfügungsgewalt über das Einkommen seiner Frau hatte, sind meines Wissens seit den 1970er-Jahren vorbei, auch in der Sozialhilfe wird schon seit langem getrennt gerechnet.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.01.2020, 14:57   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Gem. dem Sozialhilfebescheid steht das Geld aber dem Ehemann zu.
Ich verstehe den Sachverhalt auch nicht.Weshalb steht die Rente der Frau dem Ehemann zu? Ist sie unterhaltsverpflichtet oder was?

Zitat:
Kann ich die Rente monatlich per Dauerauftrag an den Ehemann weiterleiten?
Warum nicht? (falls ihm die Rente zweifelsfrei zusteht)
Dem Vermieter steht z.B. die Miete zu und die überweist man monatlich doch auch problemlos.
Bei Nachfrage in der R- Leg könntest du den (zweifelsfreien?) Bescheid vom Amt ja dazulegen.

PS:
Zitat:
Dich hatte ich gar nicht gefragt, sondern die Betreuerkollegen.
Das muss wirklich nicht sein! P. `s Antworten sind nicht grundsätzlich falsch und hier darf jeder sagen was er meint zu wissen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.01.2020, 16:06   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Der Fall ist folgender:


Solange die Dame beim LWV war, floß die Rente auch dem Ehemann zu. Der LWV hatte mir damals mündlich mitgeteilt, dass sie die Rente nicht an sich weiterleiten, weil sie dem Ehemann zustünde (im Sinne der gegenseitigen Unterhaltspflicht).



Als ich aber die Rente an ihr Girokonto umgeleitet habe, wusste ich das noch nicht. Nun steht bei der Rente anrechnungsfrei. Daher würde ich diese dem Ehemann zukommen lassen, da die schwer pflegebedürftige Betreute diese ohnehin nicht benötigt.
Michael77 ist offline  
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Alt 14.01.2020, 16:58   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,773
Standard

Das scheint mir alles ein bisschen wirr zu sein. Natürlich kann es sein, dass ein Rentenbezieher dem Ehegatten (und evtl Kindern ggü) unterhaltspflichtig ist. Aber doch nur, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht gefährdet ist. Sind denn soviele Einnahmen bei der Betreuten (incl Pflegegeld), dass die Heimkosten daraus voll gezahlt werden können und danach sogar noch was an Unterhaltszahlung übrig bleibt?

An sich müsste die Betreute ihr Heim selbst zahlen (aus ihrer Rente). Und der nicht im Heim lebende Ehegatte würde (separat davon) bei seinem SHT ergänzende Sozialhilfe (Grusi) beantragen, wenn die eigene Rente nicht ausreicht (oder ggf Wohngeld).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 14.01.2020, 17:27   #9
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,245
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Es könnte schon stimmen, wenn die Einnahmen der Ehefrau ausreichen, um ihren eigenen Lebensunterhalt (nicht die Fachleistung) sicherzustellen. Denn Eheleute bilden eine Einsatzgemeinschaft und bei der Einsatzgemeinschaft wird das Einkommen immer zuerst auf die Hilfe zum Lebensunterhalt/Grusi und erst danach auf die Hilfen in besonderen Lebenslagen angerechnet.


Freilich müssen die Leistungen der Pflegeversicherung als zweckbestimmte Leistungen außen vor bleiben, d. h. die Rente der Frau allein müsste schon so hoch sein, dass sie ihre eigenen Hotelkosten vollständig deckt und noch ein Überhang für den Ehemann übrig bleibt. Da müsste die Frau schon eine sehr gute Rente bekommen, damit das rechnerisch hinkommt.


Was natürlich sein kann ist, dass es sich der Leistungsträger einfach macht und das Einkommen der Frau auf den Ehemann schiebt, damit die lästige Einkommensanrechnung entfällt, da es ja bei der Einsatzgemeinschaft rechnerisch egal ist, wem das Einkommen zufließt. Das ist aber aus rechtlicher Sicht nicht korrekt und kann später mal zu üblen Problemen führen (wenn der Ehemann sich irgendwann mal verschuldet, kann die Rente der Ehefrau gleich mit gepfändet werden obwohl die Frau nicht für Schulden ihres Mannes haftet...)
Pichilemu ist offline  
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Alt 16.01.2020, 14:03   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Vielen Dank schon mal für die Antworten.


Ich habe nochmal beim Sozialamt nachgefragt. Die Sache stellt sich so dar, dass die Rente dem Ehemann gezahlt werden kann und dieser dann auf Unterhalt gesprüft wird. Sie bestätigt mir schriftlich, dass die Weiterleitung in Ordnung ist.
Michael77 ist offline  
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