Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG (ab 01.01.20): Sammelvertrag durch Anbieter im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
in den letzten Tagen erhielt ich von einem großen Träger für Behindertenwohnheime einen (!) neuen Vertrag. Hintergrund ist ...
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17.01.2020, 08:33 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
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Beiträge: 730
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BTHG (ab 01.01.20): Sammelvertrag durch Anbieter
Liebe KollegInnen,
in den letzten Tagen erhielt ich von einem großen Träger für Behindertenwohnheime einen (!) neuen Vertrag. Hintergrund ist die Umsetzung der BTHG-Stufe zum 01.01.20. Folgendes Problem: Dieser Vertrag umfasst alle bisherigen Leistungen, also Wohnraumüberlassung, Sachaufwendungen für Verpflegung und Hauswirtschaft UND die Fachleistungsstunden im Rahmen der Eingliederungshilfe. Dabei werden die Kosten der Fachleistungesstunden mit einem Monatsdurchschnitt von 3.203,55 € betitelt (die Summe ist erstmal wurscht, es geht nur um die Veranschaulichung). Gleichzeitig wird mit diesem Vertrag vereinbart, dass die Gesamtkosten (also auch FLS) am ersten Werktag eines jeden Monats im voraus fällig sind. Das Gesamtentgelt wird hier mit 3.946,30 € betitelt. Diesen Vertrag kann ich doch nicht unterschreiben. Alle anderen Träger haben einzelne Verträge für Wohnraum und Sachleistungen abgeschlossen, selbstredend erfolgt die Abrechnung der Kosten der Eingliederungshilfe über (hier) den LWL. Wenn ich diesen Vertrag unterschreibe, dann stimme ich einem fiktiven Entgelt für FLS zu und übernehme im Namen des Betreuten die Verantwortung für die Zahlungsmodalitäten. Völlig ohne Bezug auf die Hilfeplanung und tatsächliche Bewilligungen des Leistungsträgers. Mir scheint das recht unseriös. Habt Ihr auch so einen Fall? Und wie habt Ihr Euch verhalten? In meinem Fall handelt es sich immerhin um einen sehr großen christlichen Träger, da wird es sicher nicht einfach auf neue Vertragswerke zu pochen... Es grüßt Euch Marsupilami |
17.01.2020, 13:06 | #2 |
Stammgast
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Beiträge: 684
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Moin,
ich habe ähnliche Verträge unterschrieben. Nach meiner Rechtsauffassung stimmte ich den zu erbringenden vertraglichen Leistungen zu. Bei den FLS ist weiterhin mit dem Kostenträger der EGH abzurechechnen. Bei Unsicherhit im Rahmen von Beratungshilfe von einem RA prüfen lassen. Handelt es sich bei Dir um eine Einrichtung mit Hauptsitz in Hildesheim? Grüße Der Leuchtturm |
17.01.2020, 15:28 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
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Beiträge: 730
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Ähm, ich sag mal so: wenn man das Wort "Dienst" ins Altgriechische übersetzen würde, wäre man sehr nah dran
Aber im Ernst, im vorliegenden Vertrag heißt es: "Das Gesamtentgelt in Höhe von 3.946,30 € ist am ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig..." (=Abs. 1) und weiter "Sofern Entgelte ganz oder teilweise von dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden, kann der Leistungserbringer diese direkt mit dem Träger der Eingliederungshilfe abrechnen." und schließlich "Ergibt sich aufgrund dieser Abrechung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelts, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen." Das bedeutet, dass die Klienten hinsichtlich des Leistungsanspruchs gegenüber dem LWL in Vorleistung treten müssen. Das ist hart. |
17.01.2020, 15:39 | #4 |
Stammgast
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