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Hundehaltung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hundehaltung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallihallo und guten Abend in die Runde! Mein neuester Klient hat 2 Hunde. Einer ist steuerlich registriert und hat auch ...


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Alt 20.01.2020, 18:22   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.04.2019
Ort: Rostock
Beiträge: 10
Standard Hundehaltung

Hallihallo und guten Abend in die Runde!

Mein neuester Klient hat 2 Hunde. Einer ist steuerlich registriert und hat auch eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Der 2. ist ein sog. Listenhund und nicht registriert etc.
Wie verhalte ich mich diesbezüglich?
Geht mich das nichts an oder sollte ich ihn unterstützen und ermuntern, den Hund quasi zu legalisieren? Bzw. in welchen AK gehört die Hundehaltung? 🤔
BritThie ist offline  
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Alt 20.01.2020, 18:41   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Nach der Rechtsprechung muss die Hundehaltung als eigener Aufgabenkreis angeordnet werden, die üblichen Aufgabenkreise reichen nicht.


Was auf den Betreuten zukommen kann, hängt vom Landesrecht ab. Hier kocht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Jedenfalls kann dir die Tat ohne den passenden Aufgabenkreis objektiv nicht vorgeworfen werden. Ich würde aber schnellstmöglich eine Erweiterung der Aufgabenkreise beim Betreuungsgericht anregen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.01.2020, 19:02   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,188
Standard

Aspekte der Hundehaltung können durchaus auch zu den Wohnungsangelegenheiten oder den Rechtsangelegenheiten zählen. Auch Vertretung gegenüber Versicherungen (Haftpflicht). Vertretung gegenüber Behörden schließt eigentlich mit ein, dass man dafür sorgt, dass der Hund ordnungsgemäß angemeldet und versteuert wird.


Hundehaltung, resp. Haushierhaltung als eigener Aufgabenkreis wäre zwar sicherlich denkbar, klingt für mich aber sehr überkandidelt.
Flafluff ist offline  
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Alt 20.01.2020, 19:10   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Nach der Rechtsprechung muss die Hundehaltung als eigener Aufgabenkreis angeordnet werden, die üblichen Aufgabenkreise reichen nicht.
...
eine Erweiterung der Aufgabenkreise beim Betreuungsgericht anregen.
Ich denke eine Erweiterung des Aufgabenkreises "nur" wegen eines "illegalen" Hundes wäre nicht angemessen. Wenn die Aufgabenkreise dies nicht abbilden würde ich mich da heraushalten. Man kann sich nicht um jedes x und y kümmern.

Anders sähe es mit den AK Vertretung vor Behörden / Einrichtungen und Gerichten aus. Diesen kann man gerne beantragen. Aber auch in diesem Falle nur aus vorliegenden Erwägungen?
Susi K ist offline  
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Alt 20.01.2020, 19:20   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Der Betreuer mit AK Vermögenssorge ist zumindest soweit zuständig, soweit es um die Hundesteuer geht (§ 34 AO) und kann in die Eigenhaftung geraten (§ 69 AO).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.01.2020, 19:29   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Bei einem Listenhund braucht man je nach Bundesland einen Wesenstest und einen Hundeführerschein, um so einen Hund überhaupt halten zu dürfen. Ohne diese Nachweise darf man den Hund von vornherein nicht halten und dann fällt m. E. auch keine Hundesteuer an, da der Hund nicht rechtmäßig gehalten wurde (ähnlich wie bei Streunern, die man zu sich nach Hause nimmt). Ich sehe nicht, dass der Betreuer mit den üblichen AK den Wesenstest anstelle des Betreuten durchführen kann, der Hundeführerschein dürfte sowieso nicht einer Vertretung zugänglich sein.


Zumindest in NRW dürfen Betreute ausnahmslos keine Listenhunde halten (das Verbot ist an die Betreuerbestellung geknüpft). Der Betreuer müsste den Hund also an das Tierheim abgeben, das geht ohne den passenden AK nicht...
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.01.2020, 20:00   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.04.2019
Ort: Rostock
Beiträge: 10
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Zumindest in NRW dürfen Betreute ausnahmslos keine Listenhunde halten (das Verbot ist an die Betreuerbestellung geknüpft).
Interessanter Aspekt!
Wo finde ich dazu Grundlagen?
Evtl ist das ja in MV ebenso...
BritThie ist offline  
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Alt 20.01.2020, 20:05   #8
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

In M-V gilt die Hundehalterverordnung. Auch hier dürfen Betreute ausnahmslos keine Listenhunde halten.


Erlaubt ist Betreuten das Führen eines Listenhundes z. B. in Rheinland-Pfalz und Hessen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.01.2020, 23:53   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Erlaubt ist Betreuten das Führen eines Listenhundes
Aber auch bei uns nur unter einer legalen Voraussetzung. Die scheint hier nicht gegeben. Ergo .......?


Zitat:
Aspekte der Hundehaltung können durchaus auch zu den Wohnungsangelegenheiten oder den Rechtsangelegenheiten zählen.
Im Hinblick auf zu zahlende Steuern und eine Hftpflicht sicher auch zur Vermögenssorge. Damit käme alles raus.
Am evtl. fehlenden AK liegt es sicher nicht.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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