Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung LWV im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bitte um Denkhilfe für folgenden Fall:
Eine geistig behinderte Betreute hat von GruSi auf EU-Rente umgestellt. Der Betreuer hat ...
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25.01.2020, 14:22 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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Rückforderung LWV
Ich bitte um Denkhilfe für folgenden Fall:
Eine geistig behinderte Betreute hat von GruSi auf EU-Rente umgestellt. Der Betreuer hat dies dem LWV nicht mitgeteilt, so dass dieser über drei Jahre keinen Kostenbeitrag zum ABW gefordert hat. Nach einer Vermögensüberprüfung des LWV fiel das zusätzliche Einkommen auf, woraufhin der LWV etwa 3.000,- € zurückfordert. Das Schonvermögen der Betreuten liegt jedoch unter 5.000,- €. Wie ist hier vom Betreuer weiter vorzugehen? |
25.01.2020, 14:26 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,807
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Da es sich ja wohl um einen Kostenbeitrag aufgrund zu hohen Einkommens handelt spielt der Schonbetrag hier m. E. keine Rolle.
Dem Sozialhilfeträger sind Änderungen im Einkommen bekannt zu geben.
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25.01.2020, 14:51 | #3 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Ich würde das schnell zurück zahlen (falls auf Sparbuch, gerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB einholen). Für Falschangaben gibts keinen Vertrauensschutz, § 45 SGB X. Da die Einnahmen während des SH-Bezugs eingingen, hätten Sie mitgeteilt werden müssen (§ 82 SGB XII iVm § 60 SGB I). Der Ex-Betreuer kann froh sein, wenn er keine Strafanzeige wegen Beihilfe zum Betrug bekommt.
Es wäre noch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Mehrbedarf (§ 30 Abs 1 SGB XII) gegeben ist. Dieser kann ggf mit der Rückforderung verrechnet werden.
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25.01.2020, 16:56 | #4 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Wieso soll hier der Betreute bezahlen?
Das ist in meinen Augen doch klar ein Haftungs-"Ding" des Betreuers, denn SEIN Verschulden ist es nun, dass das Schonvermögen DEUTLICH runtergefahren wird! Was sagt denn der Betreuer zu seinem "Bock" den er da geschossen hat? |
25.01.2020, 17:02 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Klar hat der Ex-Betreuer eine Pflichtwidrigkeit ggü dem SHT begangen, ungerechtfertigt bereichert wurde aber nicht er, sondern der Betreute. Im übrigen ist ja gar nicht klar, aus welchem Geld das genannte Guthaben entstanden ist. Etwas anderes wäre es natürlich, wenn der Ex-Betreuer die Rente des Betreuten zu dessen Ungunsten veruntreut hätte. Die Ausgangsfrage gibt dazu aber nix her.
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25.01.2020, 17:25 | #6 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Die Angaben sind ungenau, da steht,
Zitat:
Wann? (Das geht in der Realität nicht, das Grundsicherungsamt fordert zur Rentenantragstellung auf.) Zitat:
Zitat:
Falls, und ich sage falls der Betreuer hierwirklich etwas versäumt hätte wäre die Betreute immer noch die Nutzniesserin dieses Fehlers. Also vielleicht den Fall mal bitte mit etwas mehr Fakten ausstatten.
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27.01.2020, 14:32 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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Der Betreuer hatte die Umstellung auf die Rente beantragt, nicht der Betreute selbst. Hatte aber nach Gewährung vergessen, es dem LWV zu melden. Vermögenssorge ist ein AK in der Betreuung.
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27.01.2020, 16:33 | #8 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Danke.
Dann hat der Betreuer tatsächlich einen Fehler gemacht und der Betrag ist an den LWV aus den Geldern des Betreuten zurückzuzahlen. Das Schonvermögen spielt hier wie agw bereits sagte keine Rolle. Die Betreute hatte zuviel Geld erhalten, dies ist zu erstatten.
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27.01.2020, 17:15 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Ist denn die Rente zusätzlich zu den anderen Einnahmen an die Betreute zur Auszahlung gekommen? Dann wäre sie ja ungerechtfertigt bereichert.
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27.01.2020, 18:40 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 21
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Der Betreute hatte neben der Rente noch Werkstattlohn und Kindergeld, keine Grundsicherungsleistungen mehr. Bei der Rückforderung vom LWV handelte es sich um den Kostenbeitrag des Betreuten zum Ambulanten Betreuten Wohnen, der aufgrund der fehlenden Meldung nicht erhoben werden konnte. Da es „nur“ diese Leistungen waren, ist auch diese Meldung übersehen worden.
Tatsächlich sehe ich die Sachlage wie Michaela Mohr, aber alle Gedanken, die geäußert wurden, waren auch schon da und ich war unsicher, was denn nun zutrifft. Der Betreuer sagt: „So ein Mist, dass mir das passiert ist. Habe es einfach übersehen.“ Fehler zu machen ist menschlich, es ist jetzt zu schauen, wie er wieder ausgebügelt werden kann. Geändert von Retterchen (27.01.2020 um 18:51 Uhr) |
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