Dies ist ein Beitrag zum Thema Beendigung einer Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin neu hier, danke für die Aufnahme! Ich habe gleich eine Frage zu dem Umgang mit den ...
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27.01.2020, 17:21 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 07.01.2020
Beiträge: 6
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Beendigung einer Betreuung
Hallo zusammen, ich bin neu hier, danke für die Aufnahme! Ich habe gleich eine Frage zu dem Umgang mit den Akten nach Tod eines Betreuten. In meiner Fortbildung hieß es ausdrücklich, dass die Akten Eigentum des Betreuten sind. Dies würde bedeuten, dass sie im Nachlaß bleiben. Mittlerweile habe ich nachgelesen, dass man bei der Herausgabe der Akten differenzieren soll und muss. Dabei interessiert mich jetzt besonders das psychatrische Gutachten. Dieses ist doch Eigentum des Gerichtes und des Gutachters. Damit geht diese Unterlage an wen zurück? Danke für Eure Hilfe.
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27.01.2020, 18:24 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Deine Akte(n) zu dem Betreuten sind an die Erben herauszugeben. Davon behalte ich üblicherweise die Korrespondenz mit dem Betreuten sowie die Korrespondenz mit dem Gericht, weil die Erben (ebenso wie ein Ex-Betreuter) diese im Gericht einsehen kann. Dort könnte z.B. auch das psychiatrisches Gutachten zur Betreuung eingesehen werden, welches Du evtl. vom Gericht bekommen hast. Ansonsten gehören die Unterlagen zur Gesundheit zu den Dingen, die herauszugeben sind. Du mußt Dir keine Sorgen machen, dass ein psychiatrisches Gutachten (dass Dir nicht vom Gericht zugesendet wurde) infektiös ist und die Erben ansteckt... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.01.2020, 18:29 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
nach meiner Kenntnis sind alle Unterlagen, die in Vertretung des Betreuten entgegengenommen wurden, Eigentum des Betreuten. Schreiben an den Betreuer bleiben im Eigentum des Betreuers (Betreuungsbeschluss, Rechnungslegung, etc). Nach Versterben händige ich erst nach Vorlage eines Erbscheines (bei Nachlasspfleger die Bestallungsurkunde) die Akten an den Rechtsnachfolger aus, nehme aber meine Beschlüsse, etc. aus der Akte. Grüße Der Leuchtturn |
05.02.2020, 17:52 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 07.01.2020
Beiträge: 6
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Danke
Danke
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05.02.2020, 18:01 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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05.02.2020, 22:19 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
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06.02.2020, 09:23 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
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Hallo, zum SV-Gutachten: es ist zunächst mal Eigentum des Auftraggebers, des Gerichtes. Aber man darf da nicht in Eigentumskategorien denken. Der Betreuer hat es vom Gericht zur Kenntnis erhalten (ggf im Rahmen des Akteneinsichtsrechtes nach § 13 Abs 1 FamFG). Datenschutzrechtlich steht es ihm (fortgesetzte Datenverarbeitung) solange berechtigterweise zu, wie er die Betreuung führt. Ob es nach dem Betreuungsende an den Ex-Betreuten (bzw den Erben) ausgehändigt werden muss, ist die Frage. § 667 BGB würde das wohl bejahen. Andererseits hat der (Ex-) Betreute und nach dem Tod der Erbe ein Akteneinsichtsrecht beim Gericht nach § 13 FamFG. Allerdings sollte sich zumindest, was den Betreuten selbst betrifft, die Frage gar nicht stellen. Denn dieser müsste das Gutachten bereits vom Gericht selbst erhalten haben, so immer wieder der BGH, zuletzt https://dejure.org/dienste/vernetzun...%20ZB%20395/18 . Wenn natürlich die Gerichtspost, die für den Betreuten persönlich bestimmt war, versehentlich (via Postnachsendung) beim Betreuer gelandet und bislang nicht an den Betreuten weitergegeben wurde, ist die Herausgabepflicht allerdings eindeutig.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
eigentum, gutachten, nachlass |
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