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Beendigung einer Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beendigung einer Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin neu hier, danke für die Aufnahme! Ich habe gleich eine Frage zu dem Umgang mit den ...


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Alt 27.01.2020, 17:21   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 07.01.2020
Beiträge: 6
Standard Beendigung einer Betreuung

Hallo zusammen, ich bin neu hier, danke für die Aufnahme! Ich habe gleich eine Frage zu dem Umgang mit den Akten nach Tod eines Betreuten. In meiner Fortbildung hieß es ausdrücklich, dass die Akten Eigentum des Betreuten sind. Dies würde bedeuten, dass sie im Nachlaß bleiben. Mittlerweile habe ich nachgelesen, dass man bei der Herausgabe der Akten differenzieren soll und muss. Dabei interessiert mich jetzt besonders das psychatrische Gutachten. Dieses ist doch Eigentum des Gerichtes und des Gutachters. Damit geht diese Unterlage an wen zurück? Danke für Eure Hilfe.
Moira ist offline  
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Alt 27.01.2020, 18:24   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

Deine Akte(n) zu dem Betreuten sind an die Erben herauszugeben.

Davon behalte ich üblicherweise die Korrespondenz mit dem Betreuten sowie die Korrespondenz mit dem Gericht, weil die Erben (ebenso wie ein Ex-Betreuter) diese im Gericht einsehen kann.
Dort könnte z.B. auch das psychiatrisches Gutachten zur Betreuung eingesehen werden, welches Du evtl. vom Gericht bekommen hast.

Ansonsten gehören die Unterlagen zur Gesundheit zu den Dingen, die herauszugeben sind.
Du mußt Dir keine Sorgen machen, dass ein psychiatrisches Gutachten (dass Dir nicht vom Gericht zugesendet wurde) infektiös ist und die Erben ansteckt...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.01.2020, 18:29   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


nach meiner Kenntnis sind alle Unterlagen, die in Vertretung des Betreuten entgegengenommen wurden, Eigentum des Betreuten. Schreiben an den Betreuer bleiben im Eigentum des Betreuers (Betreuungsbeschluss, Rechnungslegung, etc).


Nach Versterben händige ich erst nach Vorlage eines Erbscheines (bei Nachlasspfleger die Bestallungsurkunde) die Akten an den Rechtsnachfolger aus, nehme aber meine Beschlüsse, etc. aus der Akte.


Grüße
Der Leuchtturn
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 05.02.2020, 17:52   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 07.01.2020
Beiträge: 6
Standard Danke

Danke
Moira ist offline  
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Alt 05.02.2020, 18:01   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
im Eigentum des Betreuers (Betreuungsbeschluss, Rechnungslegung, etc).
Die - Rechnungslegung- gebe ich auch raus. Wie sonst sollten Erben denn etwas prüfen können? Und wegen evtl. Nachfrage- ich habe den Kram ja noch im PC.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.02.2020, 22:19   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Deine Akte(n) zu dem Betreuten sind an die Erben herauszugeben.

Davon behalte ich üblicherweise die Korrespondenz mit dem Betreuten sowie die Korrespondenz mit dem Gericht, weil die Erben (ebenso wie ein Ex-Betreuter) diese im Gericht einsehen kann.
Dort könnte z.B. auch das psychiatrisches Gutachten zur Betreuung eingesehen werden, welches Du evtl. vom Gericht bekommen hast.

Ansonsten gehören die Unterlagen zur Gesundheit zu den Dingen, die herauszugeben sind.
So handle ich auch. Selbstverständlich erwarte ich die Vorlage eines Erbscheines. Sofern mir bereits im Vorfeld bekannt ist, dass Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft (oder Verwandschaft) zu erwarten sind, übersende ich Berichte und Rechnungslegung zur Entlastung an das Gericht. Mögen sich die Angehörigen ihre Informationen von dort holen.
Susi K ist offline  
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Alt 06.02.2020, 09:23   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Hallo, zum SV-Gutachten: es ist zunächst mal Eigentum des Auftraggebers, des Gerichtes. Aber man darf da nicht in Eigentumskategorien denken. Der Betreuer hat es vom Gericht zur Kenntnis erhalten (ggf im Rahmen des Akteneinsichtsrechtes nach § 13 Abs 1 FamFG). Datenschutzrechtlich steht es ihm (fortgesetzte Datenverarbeitung) solange berechtigterweise zu, wie er die Betreuung führt. Ob es nach dem Betreuungsende an den Ex-Betreuten (bzw den Erben) ausgehändigt werden muss, ist die Frage. § 667 BGB würde das wohl bejahen. Andererseits hat der (Ex-) Betreute und nach dem Tod der Erbe ein Akteneinsichtsrecht beim Gericht nach § 13 FamFG. Allerdings sollte sich zumindest, was den Betreuten selbst betrifft, die Frage gar nicht stellen. Denn dieser müsste das Gutachten bereits vom Gericht selbst erhalten haben, so immer wieder der BGH, zuletzt https://dejure.org/dienste/vernetzun...%20ZB%20395/18 . Wenn natürlich die Gerichtspost, die für den Betreuten persönlich bestimmt war, versehentlich (via Postnachsendung) beim Betreuer gelandet und bislang nicht an den Betreuten weitergegeben wurde, ist die Herausgabepflicht allerdings eindeutig.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Stichworte
eigentum, gutachten, nachlass


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