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Betreuung Amtsgericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung Amtsgericht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 12.08.2008, 19:19   #1
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Registriert seit: 12.08.2008
Beiträge: 1
Beitrag Betreuung Amtsgericht

Hallo @ all,
erstmal ein grosses Lob zu diesem Forum mit all seinen Helfern.
Hier wird richtig gut geholfen.
Über die Suchfunktion habe ich zu unserem Problem aber leider nichts gefunden. Darum stelle ich meine Fragen in einem neuen Thema. Ich muss dazu leider etwas ausholen.

Meine Schwiegermutter wohnte bisher in ihrem eigenen Haus.
Wert ca. 100.000 Euro.
Nach einem Schlaganfall ist sie nun Blind. Der Ehemann ist schon früher verstorben.
Es gibt 5 Kinder. 4 Töchter und 1 Sohn.

Nachdem sie nun 5 Monate bei ihrem Sohn `gepflegt´ wurde und eine der Töchter die Generalvollmacht hat ist sie nun nach unsachgemässer Pflege auf eigenen Wunsch in ein Pflegeheim gezogen. Die Tochter mit der Generalvollmacht und der Sohn haben das Konto meiner Schwiegermutter bis aufs nichts geplündert.

Das Pflegeheim wird nun aus der Rente und Vermietung des Hauses bezahlt. Übrig bleiben ca. 220 Euro als `Taschengeld´.

Nun wurde eine Betreuung vom Gericht beantragt um die Tochter aus der Generalvollmacht zu entlassen.
Wie sieht das nun mit den Kosten für das Gericht aus.
25.000 Euro Freibetrag und je 5 Euro pro angefangene 10.000 Euro habe ich schon im Internet ausfindig gemacht. Dieses ist wohl die Jahresgebühr für das Gericht.
Ist das so richtig?
Wieviel wird das Gerichtsverfahren kosten?
Wird hier überhaupt Vermögen angerechnet da meine Schwiegermutter ja in keinster Weise Gewinn macht?
Im Gegenteil, sie verwendet dieses Geld ja für das Pflegeheim.
Ist es möglich das das Haus verkauft werden muss?

Ich freue mich über Eure Antworten.

Grüsse Achim :-)
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Alt 12.08.2008, 23:21   #2
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Abend!

Zur Kostenfrage:
Das Haus zählt nicht mehr zum Schonvermögen, da die Betroffene dieses nicht mehr selbst bewohnt.
Zur Kostenberechnung wird daher herangezogen:
Verkehrswert des Hauses + Girokontobestand + Sparbuchbestand

davon ist der Freibetrag von 25.000 Euro abzuziehen. Bleibt dann noch etwas übrig (0,01 bis 49.999,99 Euro), so beträgt die Gerichtskostengebühr gem. § 92 KostO in der Fassung ab 01.01.2007 50 Euro. Bleiben mehr als 50.000 Euro übrig, so werden pro angefangene 5.000 Euro weitere 5 Euro fällig.

Rechenbeispiel:
Vermögen insgesamt 101.000 Euro abzüglich 25.000 Euro Freibetrag gleich 76.000 Euro
=80 Euro Gerichtsgebühr.

Alles klar?
Zu dieser Gerichtsgebühr, die jährlich anfällt und jährlich neu berechnet wird können weitere Kosten dazu kommen
u.a. Kosten für das ärztliche Gutachten, Kosten für den Verfahrenspfleger, Fahrtkosten des Gerichts, Zustellungskosten

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Stichworte
betreuungskosten, gerichtsgebühr, gerichtskosten, kosten der betreuung, kostenordnung, schonvermögen, verfahrenskosten


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