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Sozialamt Hilfe zur Pflege rechnet Rente , Pflegegeld und Betriebsrente an

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialamt Hilfe zur Pflege rechnet Rente , Pflegegeld und Betriebsrente an im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ,hat jemand damit Erfahrung ? Das Sozialamt rechnet bei einer betreuten Person die Rente ( minimal ) ,mini Betriebsrente ...


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Alt 12.02.2020, 23:44   #1
Einsteiger
 
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Standard Sozialamt Hilfe zur Pflege rechnet Rente , Pflegegeld und Betriebsrente an

Hallo ,hat jemand damit Erfahrung ? Das Sozialamt rechnet bei einer betreuten Person die Rente ( minimal ) ,mini Betriebsrente und Pflegegeld was nicht von der Pflegekasse erbracht ,wird weil Betreute nicht über Pflegekasse versichert als Einkommen ( Einkommen Berechnung sogar unter der Grenze )an .
Vom Pflegegrad 3 bleibt weniger als 150,00 moantlich übrig
Wird das regelmäßig so beim Sozialamt gemacht ?
Hat da jemand Erfahrung mit ?
Seppel50 ist offline  
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Alt 13.02.2020, 00:39   #2
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
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Fiktives Einkommen darf natürlich nicht vom Amt angerechnet werden. Mich würde das aber mal interessieren wie es kommt dass die Betreute nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (und folglich auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) versichert ist und scheinbar auch über keine weitere Absicherung im Pflegefall (PKV oder Beamtenversorgung) verfügt. Das ist zwar auch in Zeiten der Krankenversicherungspflicht nicht ganz unmöglich, aber die notwendigen Konstellationen hierfür sind sehr selten.
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.02.2020, 00:46   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
Standard Sozailamt Hilfe zur Pfelge rechnet Rente ,Pflegeld und Betriebsrente an

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Fiktives Einkommen darf natürlich nicht vom Amt angerechnet werden. Mich würde das aber mal interessieren wie es kommt dass die Betreute nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (und folglich auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) versichert ist und scheinbar auch über keine weitere Absicherung im Pflegefall (PKV oder Beamtenversorgung) verfügt. Das ist zwar auch in Zeiten der Krankenversicherungspflicht nicht ganz unmöglich, aber die notwendigen Konstellationen hierfür sind sehr selten.
Danke Pichilemu für die Antwort. Betreute ist nach § 264 SGB V nur bei der Krankenkasse betreut ,das Sozialamt zahlt der Krankenkasse die Auslagen dafür das sie in Vorleistungen gehen . War vorher schon beim Sozialamt und hat die Vorvericherungszeiten nicht drum wurde in § 264 SGB V angemeldet .
Seppel50 ist offline  
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Alt 13.02.2020, 00:59   #4
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
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Puh, also Altfall Sozialhilfe vor 2005... es gibt da nämlich Rechtsprechung, die dem Betreuer für genau diese Konstallation die Haftung aufbürdet, wenn dieser es versäumt, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse abzuschließen (die automatisch zur Mitgliedschaft in der Pflegekasse führt), die bei Schwerbehinderten (bei PG3 mit vollstationärer Pflege Formsache) auch ohne vorherige Wartezeit möglich ist. So etwa OLG Naumburg vom 26. September 2013, AZ 1 U 8/13.


Ich würde mich da ganz dringend schlau machen, denn das kann angesichts der Pflegekosten ziemlich teuer werden.
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.02.2020, 01:05   #5
Einsteiger
 
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Beiträge: 18
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Puh, also Altfall Sozialhilfe vor 2005... es gibt da nämlich Rechtsprechung, die dem Betreuer für genau diese Konstallation die Haftung aufbürdet, wenn dieser es versäumt, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse abzuschließen (die automatisch zur Mitgliedschaft in der Pflegekasse führt), die bei Schwerbehinderten (bei PG3 mit vollstationärer Pflege Formsache) auch ohne vorherige Wartezeit möglich ist. So etwa OLG Naumburg vom 26. September 2013, AZ 1 U 8/13.


Ich würde mich da ganz dringend schlau machen, denn das kann angesichts der Pflegekosten ziemlich teuer werden.
Was heißt das bitte genau ? Ja Altfall vor 2005 da haben sie viele in § 264 SGB V angemeldet . Betreute ist nicht vollstationär Pflege sondern zu Hause .Danke für das AZ .Was soll man tun mit dem Sozialamt sprechen ? Betreute fehlen die Beitragszeiten ist nicht vermögend und Kinder auch unterhalb der 100.000 Euro Grenze
Seppel50 ist offline  
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Alt 13.02.2020, 01:10   #6
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
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Ok ich mach das mal ganz langsam:


Ist bei einem Betreuten die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt festgestellt (also GdB 50 oder höher), ist ab Zugang des Feststellungsbescheids innerhalb von drei Monaten die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V ohne vorherige Wartezeit möglich.


Viele Krankenkassen schließen das aber ab einem bestimmten Alter des Antragstellers pauschal aus. Nach der Rechtsprechung muss man aber die freiwillige Versicherung bei jeder gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland beantragen (es gibt derzeit 105) und erst wenn alle 105 Krankenkassen die Aufnahme in die freiwillige Versicherung abgelehnt haben ist man aus der Haftung raus. Ich finde diese Rechtsprechung wenig realitätsgerecht, bin aber leider kein Richter. Faktisch muss man also tatsächlich innerhalb der nicht gerade großzügigen Dreimonatsfrist 105 Anträge stellen und hoffen, dass wenigstens eine Krankenkasse zusagt.
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.02.2020, 01:20   #7
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Beiträge: 18
Standard Sozialamt Hilfe zur pflege rechnet Rente ,Pflegegeld und Betriebsrente an

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ok ich mach das mal ganz langsam:


Ist bei einem Betreuten die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt festgestellt (also GdB 50 oder höher), ist ab Zugang des Feststellungsbescheids innerhalb von drei Monaten die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V ohne vorherige Wartezeit möglich.

Ok vielen dank .Betreute hat erst einen GDB von 40 ist im widerspruch


Viele Krankenkassen schließen das aber ab einem bestimmten Alter des Antragstellers pauschal aus.Ab welchem Alter ? Betreute
ist Jahrgang 48 ( 71 Jahre alt )
[/B] Nach der Rechtsprechung muss man aber die freiwillige Versicherung bei jeder gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland beantragen (es gibt derzeit 105) und erst wenn alle 105 Krankenkassen die Aufnahme in die freiwillige Versicherung abgelehnt haben ist man aus der Haftung raus. Ich finde diese Rechtsprechung wenig realitätsgerecht, bin aber leider kein Richter. Faktisch muss man also tatsächlich innerhalb der nicht gerade großzügigen Dreimonatsfrist 105 Anträge stellen und hoffen, dass wenigstens eine Krankenkasse zusagt.
Die Auskunft hat aber das Grundsicherungsamt nicht gegeben .Danke das höre ich zum ersten Mal .Die Betreute Kasse hat auch die Freiwillige Aufnahme wegen den Vorversicherungszeiten abgelehnt und ist im Widerspruch liegt dort unbearbeitet
Seppel50 ist offline  
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Alt 13.02.2020, 01:30   #8
Routinier
 
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Beiträge: 1,224
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Die Altersgrenze regelt jede Krankenkasse individuell. Das Einfachste was man als Betreuer machen kann: Google, Begriff "Satzung <Krankenkasse>" eingeben und dann die Satzung anklicken und dort nach "Schwerbehinderte" suchen. Sollte sich ganz schnell ergeben.


Mich würde es aber tatsächlich nicht wundern, wenn alle 105 Krankenkassen in Deutschland die Betreute in ihrem Alter ablehnen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 13.02.2020, 01:57   #9
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Standard Sozialamt Hilfe zur Pflege rechnet Rente ,Pflegeled und Betriebsrente an

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Die Altersgrenze regelt jede Krankenkasse individuell. Das Einfachste was man als Betreuer machen kann: Google, Begriff "Satzung <Krankenkasse>" eingeben und dann die Satzung anklicken und dort nach "Schwerbehinderte" suchen. Sollte sich ganz schnell ergeben.Danke Schön


Mich würde es aber tatsächlich nicht wundern, wenn alle 105 Krankenkassen in Deutschland die Betreute in ihrem Alter ablehnen.
Na ,dann müssen wohl alle 105 Kassen verklagt werden
?
Seppel50 ist offline  
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Alt 13.02.2020, 08:31   #10
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Eine ziemlich aktuelle Übersicht über Altersgrenzen bei Schwerbehinderung findet sich hier: https://www.versicherungsbote.de/id/...Altersgrenzen/

Das gilt aber wohlgemerkt nur dort, wo es keinen anderen Grund zum Beitritt (§ 9 SGB V) gibt. Bei den anderen Tatbeständen gibts keine Altersgrenzen. Der Beitrittsgrund „neu festgestellte SB“ ist ja nur eine eigentlich eher skurrile Zusatzgeschichte. Weil ja SB und KV gar nix miteinander zu tun haben.

Zur Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII). Natürlich gibts da eine Einkommensanrechnung, es ja eine Sozialhilfe (in besonderen Lebenslagen), § 82 SGB XII. Aber es gibt Freibeträge, §§ 85 - 87 SGB XII. Dieser beträgt beim Alleinstehenden zZt 864 € +
Kaltmiete + Betriebskosten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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