Dies ist ein Beitrag zum Thema Ärztliches Attest Weitergabe im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, in der Akte meines B findet sich ein ärztliches Attest bezüglich der Bestellung der Betreuung. Dieses Attest habe ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
20.02.2020, 06:23 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 360
|
Ärztliches Attest Weitergabe
Guten Morgen, in der Akte meines B findet sich ein ärztliches Attest bezüglich der Bestellung der Betreuung. Dieses Attest habe ich in Kopie vom Heim erhalten. Kann ich dieses Attest für weiter Vorgängen nutzen oder kann es da Probleme mit dem Datenschutz, Schweigepflicht etc geben? Mein B hat eine Erbschaft nicht ausgeschlagen und hat nun die Schulden seiner Frau geerbt. Mit dem Attest könnte man unter Umständen nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der fiktiven Annahme geschäftsunfähig gewesen ist. Diagnose lautet unter anderem Demenz.
|
20.02.2020, 11:48 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
|
Das hängt davon ab, ob deine Aufgabenkreise dies zulassen. Ich gehe mal davon aus, dass die Betreuung zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft noch nicht bestand. Trifft dies zu rate ich, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen, bevor irgendwelche gerichtlichen Schritte eingeleitet werden.
|
20.02.2020, 12:06 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
|
Zitat:
|
|
20.02.2020, 14:56 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
|
Woher willst Du wissen, dass der Betreute zur Zeit der Erbannahme bereits unter Betreuung stand? Das geht aus dem Beitrag von Just nicht hervor.
Und mit bewilligter Prozesskostenhilfe können auch "Mittellose" Menschen Prozesse führen. Mit Rechtsvertreter. Nachtrag: Sofern es aus vorliegendem Grunde überhaupt eines Gerichtsprozesses bedarf. Geändert von Susi K (20.02.2020 um 15:23 Uhr) Grund: Klarstellung |
20.02.2020, 15:51 | #5 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
|
Zitat:
Gegen wen soll hier geklagt werden? |
|
20.02.2020, 15:58 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
|
Zitat:
Und zu Deinem letzten Satz hatte ich bereits einen Nachtrag in meinem Beitrag! Erst lesen. |
|
20.02.2020, 16:05 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
|
Prozesskostenhilfe gibt es erst, wenn man auch gleich Klage erhebt oder zumindest die Klageerhebung unmittelbar bevorsteht. Für eine Rechtsberatung im Vorfeld gäbe es allenfalls die Beratungshilfe, nach ständiger Rechtsprechung braucht man aber für eine bloße Antragstellung noch keinen Anwalt, denn das kann jeder selbst machen.
Der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit ist grundsätzlich nur in einem gerichtlichen Verfahren möglich, aber um überhaupt soweit zu kommen, muss man erstmal einen Antrag an das Nachlassgericht gestellt haben und das Nachlassgericht muss den Antrag wegen Fristversäumung (unter Annahme von Geschäftsfähigkeit des Betreuten) abgelehnt haben. Erst dann steht überhaupt der Klageweg offen. Und damit ein Betreuer die Erbausschlagung im Namen des Betreuten erklären kann benötigt er grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgericht, denn sonst kann er den Antrag nicht stellen (das prüft das Nachlassgericht nämlich auch, ob diese Genehmigung vorliegt). Die richtige Reihenfolge lautet also: ERST Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen DANN Erbausschlagung erklären DANN gegen einen ablehnenden Bescheid des Nachlassgerichts den Klageweg beschreiten Es ist also noch ein langer Weg bis überhaupt ein Anwalt ins Spiel kommt. Und sollte das Betreuungsgericht die Genehmigung aus welchem Grund auch immer versagen dann ist der Käse eh gegessen, denn dann braucht der Betreuer nichts weiter zu machen. |
20.02.2020, 16:53 | #8 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
|
Zitat:
Zitat:
|
||
20.02.2020, 17:15 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
|
Es ist meist sinnvoller, zuerst (binnen der 6Wochenfrist) persönlich beim NachlG zu erscheinen. Wenn man erst die betr.ger. Genehmigung beantragt, hat man danach ggü dem NachlG die Beweispflicht, von wann bis wann genau die Frist gehemmt war (Eingang des Antrags beim Betreuungsgericht bis Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses).
Für das künftige Recht beabsichtigt das BMJ übrigens genau die Reihenfolge vorzugeben, die ich oben vorgeschlagen habe. Es soll dabei eine Art schwebende Unwirksamkeit ins Gesetz aufgenommen werden (die derzeitige Rspr argumentiert mit höherer Gewalt, weil man keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer hat). Über die mögliche Fristhemmung nach § 210 BGB (Geschäftsunfähiger ohne gesetzlichen Vertreter) muss übrigens das NachlG entscheiden. Kann dazu die Betreuungsakte beiziehen. Deshalb stellt sich die Frage der Attestweitergabe gar nicht.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.02.2020, 18:18 | #10 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
|
Zitat:
|
|
Lesezeichen |
|
|