Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsräumung Wohnung Kosten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
bei einem Betreuten von mir wurde die Wohnung zwangsgeräumt. Dies war vor meiner Bestellung. Er lebt seit Januar 2020 ...
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23.03.2020, 12:19 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
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Zwangsräumung Wohnung Kosten
Hallo,
bei einem Betreuten von mir wurde die Wohnung zwangsgeräumt. Dies war vor meiner Bestellung. Er lebt seit Januar 2020 im Heim. Anträge beim Sozialamt wurden gestellt. Kann ich beim Sozialamt die Kostenübernahme für die Zangsräumung der Wohnung beantragen (Entsorgung Mobiliar etc.)? |
23.03.2020, 12:25 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 118
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Hallo,
ich hatte eine ähnliche Betreuung übernommen. Sozialamt wollte 2 Kostenvoranschläge, diese habe ich hingeschickt. Kosten des günstigsten wurden übernommen. Achtung bei Nachtspeicheröfen, Öltanks usw. falls sich solche in der Wohnung/Keller befinden sollten. Liebe Grüße
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
23.03.2020, 13:15 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Grundsätzlich ist es so dass das Sozialamt im Nachhinein für bereits erledigte Angelegenheiten nicht leistet.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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23.03.2020, 16:08 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Grundsätzlich denke ich, dass die Kosten für eine Vollstreckung, die bereits durchgeführt wurde, von keinem SHT übernommen wird. Da stimme ich mit Michaela überein. Die Sache ist gelaufen und damit Ende.
Ich halte es sogar generell für fraglich, ob solche Kosten übernahmefähig sind. Eine Zwangsräumung durch einen Gläubiger zur Durchsetzung eines Räumungstitels läuft ja nunmal gänzlich anders ab, als eine reguläre Wohnungsauflösung. Für die Kosten muss ja auch der Gläubiger in Vorkasse gehen. Er kann sich die Kosten eben über eine "normale" Vollstreckung beim Schuldner wieder zurückholen. Wie das mit den eingelagerten Habseeligkeiten des Schuldners ist, die der Gläubiger nicht beschlagnahmen und verwerten lassen hat, weiß ich allerdings nicht. Es könnte sein, dass hier der SHT in der Pflicht sein könnte, weil die Kosten ja im Voraus beantragt werden können.
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31.03.2020, 19:25 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
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In der Regel ist der Vermieter verpflichtet, die Gegenstände 3 Monate (meine ich so im Hinterkopf zu haben) auf Kosten des Eigners einzulagern. holt dieser diese dann nicht ab, werden die Gegenstände ebenfalls auf Kosten des Eigners entsorgt.
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01.04.2020, 12:31 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ Frankreichfahrer, du hast recht, wenn du feststellst, dass der Gläubiger (also der Vermieter) die Sachen auf Kosten des Schuldners (zwangsgeräumter Mieter) aufbewahren muss. Diese Kostenübernahme resultiert aber aus § 91 ZPO, die unterlegene Partei hat die Kosten (auch der Durchsetzung) zu übernehmen. Jedoch muss der Gläubiger mit den Kosten in Vorkasse gehen, damit die Wohnungsräumung überhaupt durchgeführt wird. Kein Gerichtsvollzieher macht sich auf den Weg, wenn er nicht vorher das Geld zur Kostendeckung auf seinem Konto hat.
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