Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

AK: Entscheidung über die Unterbringung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema AK: Entscheidung über die Unterbringung? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen, zu o.g AK habe ich folgende Frage: Ist der Betreuer der diesen AK inne hat somit befähigt ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Aufenthalt - Freiheitsentziehung

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 18.05.2020, 08:21   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard AK: Entscheidung über die Unterbringung?

Guten Morgen zusammen,
zu o.g AK habe ich folgende Frage:



Ist der Betreuer der diesen AK inne hat somit befähigt den Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gegen seinen Willen unterzubringen ohne hierzu einen separaten richterlichen Beschluss zu benötigen?
zwerg1978 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.05.2020, 08:52   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Wie kommst du denn darauf?

Der AK ermächtigt zwar zur Entscheidung über die Unterbringung, diese Entscheidung ist jedoch immer dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen.

Einfach mal § 1906 BGB lesen.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.05.2020, 10:27   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,800
Standard

Hallo, erst mal die Frage, warum das nicht im offenen Forum steht?

Zum Inhalt: offenbar soll das ein Teilbereich des AK "Aufenthaltsbestimmung" sein. Aber das ersetzt kein individuelles Genehmigungsverfahren nach § 1906 BGB.

Übrigens reicht auch ggf dieser AK alleine gar nicht aus. Es kommt nämlich darauf an, was für eine Unterbringung das sein soll: nur zum Selbstschutz (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - dafür reicht der AK

oder zur med. Behandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB): dafür wird zum einen AUCH der AK Gesundheitssorge benötigt (BGH https://lexetius.com/2013,3240)

Und wahrscheinlich wird neben der Unterbringungsgenehmigung (§ 1906 BGB iVm §§ 312 ff FamFG) auch die Zwangsbehandlungsgenehmigung (§ 1906a BGB) benötigt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 13:23   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Der AK ist zusammen mit der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge bestellt. Ich frage mich nur, welchen Sinn der AK bringt, wenn wie beim AK Aufenthaltsbestimmung die gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
zwerg1978 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 15:47   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,800
Standard

Da verwechselt du aber was. Zum einen die AKe, zum anderen die div. Genehmigungspflichten. Die standen immer schon nebeneinander. Nur mit passendem AK kannst du überhaupt den jew. Genehmigungsantrag stellen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 20:08   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
Standard

Moin moin

Wenn Du eine betreute Person unterbringen willst, dann benötigst Du die Gesundheitssorge oder Aufenthaltssorge. damit kannst Du einen Unterbringungsantrag stellen und ggf. gleichzeitig auch den Antrag auf Erweiterung der Betreuung um den Bereich "Entscheidung über die Unterbringung" - da willst Du ja entscheiden.

Die Entscheidung selber ist Dein Job - Die Genehmigung Deiner Entscheidung ist der Job des Gerichtes.

Wenn du den AK "Entscheidung über dier Unterbringung schon haben soltest, dann hat das notfalls mal den Vorteil, dass Du in dem Fall, dass der/die Betreute schon freiwillig im Krankenhaus sein und eine Krise sich verschärfen sollte, die Unterbringung erst entscheiden/anordnen (also Tür zu) und direkt danach die Genehmigung beantragen kannst. Du mußt also nicht erst auf die Genehigung warten, sondern Du kannst gleich vom Arzt die Stellungnahme einfordern und mit dem Antrag an das Gericht senden. Das sollte aber sehr schnell gehen (=wenige Stunden), und nicht erst nach Ablauf der Anhörungsfrist....

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 20:19   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wenn Du eine betreute Person unterbringen willst, dann benötigst Du die Gesundheitssorge oder Aufenthaltssorge.
Ich denke du hast dich verschrieben.
Für eine Unterbringung benötigst du die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Anners wird das nix werden.
Ausser natürlich bei euch gäbe es tatsächlich einen AK der "Aufenthaltssorge" (was mich bei meinem Bankkartenfiasko nicht unbedingt wundern würde)



Zitat:
Wenn du den AK "Entscheidung über dier Unterbringung schon haben soltest, dann hat das notfalls mal den Vorteil, dass Du in dem Fall, dass der/die Betreute schon freiwillig im Krankenhaus sein und eine Krise sich verschärfen sollte, die Unterbringung erst entscheiden/anordnen (also Tür zu) und direkt danach die Genehmigung beantragen kannst.

Pardon, aber wenn eine Krise sich verschärfen sollte oder gar Gefahr im Verzug ist kannst du jederzeit die Unterbringung anordnen, auch ohne abwarten zu müssen. Die passenden AK`s, nämlich Gesundheit und Aufenthalt vorausgesetzt.

Bedingung dabei ist, dass du die gerichtliche Genehmigung unverzüglich danach einholst.


Insofern ist für mich der AK Entscheidung über die Unterbringung irgendwie doppelt gemoppelt um nicht zu sagen überflüssig.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 22:49   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Insofern ist für mich der AK Entscheidung über die Unterbringung irgendwie doppelt gemoppelt um nicht zu sagen überflüssig.
Genau so sehe ich das auch und stelle mir die Frage nach dem Sinn des Ak „Entscheidung“ über Unterbringung.

Die nächste frage wäre für mich, wie geht in so einem Falle die Zuführung von statten ? Polizei, ktw ? Und was , wenn die Unterbringung im Nachgang nicht genehmigt wird ? Theoretisch ist das ja dann Freiheitsberaubung.... es gibt da ja die wildesten Aussagen „jeder hat das Recht auf seine Psychose“ eine fremd oder selbstgefährdung sehen wir aktuell nicht....

Da ist mir das über das Ordnungsamt per PsychKG deutlich lieber.
zwerg1978 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 22:59   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,187
Standard

Mir hat es ein Richter so erklärt:



Entscheidung über die Unterbringung ist ein Unterbereich der Aufenthaltsbestimmung, bzw. eine Einschränkung.



Mit Entscheidung über die Unterbringung bestimmt man den Aufenthalt des Betreuten tatsächlich nur im Falle des 1906 BGB. Mit Aufenthaltsbestimmung gehen weitreichendere Pflichten einher.


Und bei beiden Ausprägungen gilt: Unterbringung nur, wenn auch Gesundheitssorge dabei ist.
Flafluff ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2020, 23:04   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Genau so sehe ich das auch und stelle mir die Frage nach dem Sinn des Ak „Entscheidung“ über Unterbringung.
Da musst du dich einfach daran gewöhnen..... der richterlichen Freiheit der Entscheidung und hier vor allem der Formulierung sind keine Grenzen gesetzt.
Das ist einfach so.

Zitat:
Die nächste frage wäre für mich, wie geht in so einem Falle die Zuführung von statten ? Polizei, ktw ?
Natürlich rufst du z.<B. bei Gefahr im Verzug zuerst die Polizei die dann zur Türöfnung die Feuerwehr bestellt während du freundlicherweise gleichzeitig und arbeitsteilig den RTW rufst.

Zitat:
Und was , wenn die Unterbringung im Nachgang nicht genehmigt wird ?
Dann sitzt du völlig alleine fett in der Tinte. Solche Aktionen müssen grundsätzlich gut überlegt und recht hieb- und stichfest sein.
Bevor ich das mache spreche ich grundsätzlich mit einem Kollegen darüber.

Zitat:
eine fremd oder selbstgefährdung sehen wir aktuell nicht....
Bei tatsächlicher Fremdgefährdung käme wohl hoffentlich keiner von uns auf die Idee die Unterbringung auszusprechen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:16 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39