Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung nach IfSG: wer ist zuständig? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben,
eine meiner Klientinnen wurde heute früh als Notfall in die Entgiftung eingewiesen.
Ich bekam dann einen Anruf: ...
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25.05.2020, 12:26 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Unterbringung nach IfSG: wer ist zuständig?
Hallo Ihr Lieben,
eine meiner Klientinnen wurde heute früh als Notfall in die Entgiftung eingewiesen. Ich bekam dann einen Anruf: sie habe in der letzten Woche über mehrere Tage Kontakt zu einem Typen gehabt, dessen Coronnatest gestern positiv beschieden wurde. Ich soll was tun ... mal wieder. Habe dann beim Gesundheitsamt die Situation geschildert, die haben in besagter Klinik angerufen und festgestellt, dass die Klinik testen und isolieren muss (Achtung: dass könnte regional unterschiedlich gehandhabt werden!). Aber: diese Klientin ist wöchentlich mehrfach in diversen Kliniken und geht dann jeweils auf eigene Gefahr. Laut Gesundheitamt käme eine Unterbringung nach IfSG in Frage, allerdings konnte mir weder das Gesundheitsamt noch "mein" Betreuungsgericht sagen, wer einen entsprechenden Antrag wo stellen muss, oder ob eine Unterbringung von Quarantäneunwilligen (wieder ein neues Wort gelernt) von (Gesundheits)amtes wegen erfolgt. Hat jemand schon mal so einen Fall durchgezogen? |
25.05.2020, 12:53 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Bei der Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus geht es ausschließlich um eine Gefahr für die Allgemeinheit (ähnlich PsychKG). Damit bist du als Betreuer schon mal raus, da es nicht deine Aufgabe ist die Allgemeinheit zu schützen.
Entweder die Behörde tut etwas - oder eben nicht. |
25.05.2020, 13:21 | #3 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
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25.05.2020, 18:47 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Wenn das schon je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist, so sind doch die Gesundheitsämter zumindest insgesamt zuständig, - es zu erkennen, wenn eine Unterbringung notwendig werden sollte und - an einen Auftrag an die letztlich zuständige Stelle weiterzuleiten. Ich gehe mal davon aus, dass ein Gesundheitsamt (oder falls die Zuständigkeit an ein Ordnungamt weitergegeben worden sein sollte, dann eben dieses) bzgl. des Unterbringungsantrages grundsätzlich antragsberechtigt ist. Also das GA schön schriftlich über die Sachlage informieren, zu weiteren Maßnahmen auffordern und um Information bzgl. der Maßnahmen bitten. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.05.2020, 19:40 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo Marsupilami, da du aus NRW bist: § 3 Abs. 2 der Landes-VO über Zuständigkeiten nach dem IfSG: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_...0&keyword=Ifsg
M.a.W. die örtliche Ordnungsbehörde. Dass dem (Kreis-) Gesundheitsamt das nicht bekannt ist, ist allerdings ein starkes Stück.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.05.2020, 20:14 | #6 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Wikipedia: Gesundheitsamt (Tabelle am Ende des Abschnitts "Aufgaben") Ich denke, in der aktuellen Fassung ist es Absatz 1; das ändert sonst aber nichts. |
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26.05.2020, 10:11 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Lieben Dank für Eure Rückmeldungen!
"Mein" Gesundheitsamt hat mich gestern Nachmittag noch zurück gerufen und genau das mitgeteilt: im Fall der Fälle erfolgt die Unterbringung nach IfSG über das Gesundheitsamt. Da man so einen Fall wohl noch nicht hatte, musste das erst mit allen möglichen Beteiligten besprochen werden. Der Arzt des Gesundheitsamts hatte sich zu diesem Zeitpunkt auch mit dem behandelnden Arzt in der Klinik in Verbindung gesetzt und klargestellt, dass die Klinik sowohl für die Testung als auch die Isolation zuständig sei. Für den Fall, dass die Betreute ausbüxt, sollen sowohl die kLinik als auch ich (falls ich das erfahre) unverzüglich Meldung beim GA machen. |
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