Dies ist ein Beitrag zum Thema Arbeitstherapeutisches Motivationsgeld = anrechenbares Einkommen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreuter in EGH Einrichtung, bekommt AT-Motivationsgeld da er in der Werkstatt Arbeitstherapie macht. So zwischen 10 und 50 € je ...
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27.05.2020, 17:07 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Arbeitstherapeutisches Motivationsgeld = anrechenbares Einkommen?
Betreuter in EGH Einrichtung, bekommt AT-Motivationsgeld da er in der Werkstatt Arbeitstherapie macht. So zwischen 10 und 50 € je Monat.
Da er in Folge des BTHG kein Taschengeldkonto bei der Einrichutng mehr hat sondern ein eigenes Giro, hat das zuständige Sozialamt natürlich die Buchungen entdeckt und will prompt das AT-Geld als Einkommen anrechnen. Mal abgesehen davon, dass das kontraproduktiv und therapieschädlich ist, wie ist denn die aktuelle Rechtslage? Ich kann mich noch dunkel daran erinnern, dass das vor Jahren schon mal Thema war, dass teilweise Freibeträge angerechnet wurden und dass es in Folge meist umgangen wurde, da die Taschengeldkonten kaum kontolliert wurden. Das BTHG holt das Thema jetzt natürlich wieder hervor. |
27.05.2020, 19:16 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Laut BSG sind solche Motivationszulagen kein anrechenbares Einkommen (AZ B 8 SO 12/11 R). Das wird aber sicher auch vom Einzelfall abhängen.
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27.05.2020, 22:43 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Unabhängig davon dürften die 10 - 50 Euro deutlich unterhalb der Freigrenzen liegen, die das Sozialamt z.B. bei Einkommen in einer WfbM zu berücksichtigen hat. Ob da wohl der Gier-Virus bei einer Verwaltungsnuss ausgebrochen ist? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.05.2020, 22:59 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Werkstattgelder müssen vom Amt genau berechnet werden, pauschale Abzüge gibt es dabei nun mal gar nicht.
http://www.ksv-mv.de/fileadmin/downl..._1_SGB_XII.pdf Bei einem Werkstatteinkommen im Arbeitsbereich wären das bei ca 165 Euro Einkommen 26 Euro die abgezogen werden dürften. Das Amt also mal um eine korrekte Berechnung bitten- übrig bleiben zum Abziehen wird da nichts.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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