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Gerichtsakte

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtsakte im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Ich habe in einem anderen Beitrag etwas gelesen von einer "Betreuungsgerichtsakte" (die wohl u.a. ein Gutachten mit einer Fachdiagnose/Fachdiagnosen ...


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Alt 29.05.2020, 14:13   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
Standard Gerichtsakte

Hallo!

Ich habe in einem anderen Beitrag etwas gelesen von einer "Betreuungsgerichtsakte" (die wohl u.a. ein Gutachten mit einer Fachdiagnose/Fachdiagnosen enthält) und einem "Sozialbericht" der BtB.

Frage: Wer darf diese Unterlagen einsehen bzw. anfordern? Nur der Betreuer? Oder auch der Betreute?

Beste Grüße und Allen ein schönes Wochenende,
Ralle82
Ralle82 ist offline  
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Alt 29.05.2020, 15:27   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Natürlich auch der Betreute. Alle Verfahrensbeteiligten (§ 13 Abs. 1 FamFG iVm § 274 FamFG), andere dann, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Der Betreute hätte das Gutachten allerdings vom Gericht geschickt bekommen müssen, und zwar schon vor der Betreuerbestellung, so der BGH, zB https://lexetius.com/2014,242
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 29.05.2020, 15:29   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard

Wie lange gilt das schon dass das Gutachten vom Gericht hätte gesendet werden müssen?

Ich wurde was das angeht auf meine Betreuerin verwiesen die das Gutachten selbst nicht hatte.
Elara ist offline  
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Alt 29.05.2020, 15:32   #4
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Alt 29.05.2020, 17:30   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Seit 1992.
der anspruch auf einsicht wurde laut betreuungslexikon richterlich 1997 postuliert. von einem recht auf (automatische) zustellung steht da nix.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 29.05.2020, 19:43   #6
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Das Akteneinsichtsrecht stand von 1992 - 2009 in § 34 FGG, wurde dann von § 13 FamFG abgelöst.

Die Übersendung des Gutachtens steht bis heute nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber (eigentlich schon seit 1949) aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Und wurde vom BVerfG und BGH zig mal bestätigt.
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Alt 30.05.2020, 17:59   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Übersendung des Gutachtens steht bis heute nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber (eigentlich schon seit 1949) aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)...
...und ist eigentlich eine gute Handhabe. Es wurde aber - je nach Gericht - erst in den letzten Jahren zum Standard gesetzt. In manchen Gerichten ist es das bis heute noch nicht.
Wenn ein Gutachter im hiesigen Revier nicht wünscht, dass der Proband das Gutachten nicht bekommt, dann muss er das schon sehr ausfühlich begründen.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 30.05.2020, 18:49   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Wahrscheinlich mit dem Schwachsinnsargument „Urheberrecht“. Erbärmlich.
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Horst Deinert

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Alt 30.05.2020, 21:15   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin

Ne, ne. Der einzige Grund, der akzeptiert würde, müßte schon eine akute Gesundheitsgefährdung der Betreuten aufgrund des Gutachteninhaltes sein. Die Gutachter bekommen den Hinweis so zu schreiben, dass die Probenden das Gutachten auch verstehen können (ohne selber Mediziner zu sein).

MfG

Imre
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Alt 31.05.2020, 22:03   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn ein Gutachter im hiesigen Revier nicht wünscht, dass der Proband das Gutachten nicht bekommt, dann muss er das schon sehr ausfühlich begründen.

So etwas kenne ich nicht in der Form.
Bei uns ergehen die Gutachteraufträge alle nach einem bestimmtem Formblatt/Muster. Also das Gutachten soll enthalten Punkt 1, 2, 3 usw.
Einer der letzten Punkte betrifft die Frage ob die Aushändigung des Gutachtens an den Klienten etwaigen Schaden bei diesem anrichte könnnte. Manche Gutachter schreiben an diesem Punkt dann evtl. dass der Gutachteninhalt unter ärztlicher Aufsicht zusammen durchgegangen werden sollte.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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