Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtsakte im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Ich habe in einem anderen Beitrag etwas gelesen von einer "Betreuungsgerichtsakte" (die wohl u.a. ein Gutachten mit einer Fachdiagnose/Fachdiagnosen ...
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29.05.2020, 14:13 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
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Gerichtsakte
Hallo!
Ich habe in einem anderen Beitrag etwas gelesen von einer "Betreuungsgerichtsakte" (die wohl u.a. ein Gutachten mit einer Fachdiagnose/Fachdiagnosen enthält) und einem "Sozialbericht" der BtB. Frage: Wer darf diese Unterlagen einsehen bzw. anfordern? Nur der Betreuer? Oder auch der Betreute? Beste Grüße und Allen ein schönes Wochenende, Ralle82 |
29.05.2020, 15:27 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Natürlich auch der Betreute. Alle Verfahrensbeteiligten (§ 13 Abs. 1 FamFG iVm § 274 FamFG), andere dann, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Der Betreute hätte das Gutachten allerdings vom Gericht geschickt bekommen müssen, und zwar schon vor der Betreuerbestellung, so der BGH, zB https://lexetius.com/2014,242
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29.05.2020, 15:29 | #3 |
Forums-Geselle
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Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Wie lange gilt das schon dass das Gutachten vom Gericht hätte gesendet werden müssen?
Ich wurde was das angeht auf meine Betreuerin verwiesen die das Gutachten selbst nicht hatte. |
29.05.2020, 15:32 | #4 |
Moderator
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Seit 1992.
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29.05.2020, 17:30 | #5 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 86
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29.05.2020, 19:43 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Das Akteneinsichtsrecht stand von 1992 - 2009 in § 34 FGG, wurde dann von § 13 FamFG abgelöst.
Die Übersendung des Gutachtens steht bis heute nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber (eigentlich schon seit 1949) aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Und wurde vom BVerfG und BGH zig mal bestätigt.
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30.05.2020, 17:59 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Wenn ein Gutachter im hiesigen Revier nicht wünscht, dass der Proband das Gutachten nicht bekommt, dann muss er das schon sehr ausfühlich begründen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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30.05.2020, 18:49 | #8 |
Moderator
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Wahrscheinlich mit dem Schwachsinnsargument „Urheberrecht“. Erbärmlich.
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30.05.2020, 21:15 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Ne, ne. Der einzige Grund, der akzeptiert würde, müßte schon eine akute Gesundheitsgefährdung der Betreuten aufgrund des Gutachteninhaltes sein. Die Gutachter bekommen den Hinweis so zu schreiben, dass die Probenden das Gutachten auch verstehen können (ohne selber Mediziner zu sein). MfG Imre
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31.05.2020, 22:03 | #10 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
So etwas kenne ich nicht in der Form. Bei uns ergehen die Gutachteraufträge alle nach einem bestimmtem Formblatt/Muster. Also das Gutachten soll enthalten Punkt 1, 2, 3 usw. Einer der letzten Punkte betrifft die Frage ob die Aushändigung des Gutachtens an den Klienten etwaigen Schaden bei diesem anrichte könnnte. Manche Gutachter schreiben an diesem Punkt dann evtl. dass der Gutachteninhalt unter ärztlicher Aufsicht zusammen durchgegangen werden sollte.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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