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ab wann Erwerbsminderungsrente?

Dies ist ein Beitrag zum Thema ab wann Erwerbsminderungsrente? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, im Nov. 2019 habe ich für eine Klientin einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Das war kurz nach Beginn ...


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Alt 01.06.2020, 08:49   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard ab wann Erwerbsminderungsrente?

Liebe KollegInnen,


im Nov. 2019 habe ich für eine Klientin einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Das war kurz nach Beginn der gesetzl. Betreuung.


Allerdings bekommt sie schon seit dem 01.01.18 eine Privatrente wegen fehlender Arbeits- und Erwarbsfähigkeit (unbefristet).
Diese Unterlagen sowie die zugehörigen Atteste und auch aktuelle medizinische Unterlagen habe ich der DRV zukommen lassen.


Nun kommt der Bescheid: die Erwerbsmind.rente wird ab 06/20, also 6 Monate ab "Beginn des Ereignisses" bewilligt, für 1,5 Jahre befristet.


Nun gibt es für mich 2 Ereignisse: den Beginn der Erwerbsunfähigkeit und die Antragstellung.



Nach tel. Rückfrage bei der DRV erhielt ich die Auskunft, es gäbe generell eine Wartefrist von 6 Monaten.


Ich habe schon so einige Renten beantragt, und immer gab es rückwirkend Geld ab Antragstellung.


Was steckt dahinter?


Vorab herzlichen Dank für Eure Antworten!!
Marsupilami ist offline  
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Alt 01.06.2020, 09:25   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hier findet sich nichts von einer "generellen Wartezeit" von 6 Monaten. Könnte es evtl. sein dass die Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem 1.6. vorliegen?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.06.2020, 09:38   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Hallo Michaela, danke für den Link!
Ich kann da aber auch nichts Zutreffendes finden. Die B. war 15 Jahre voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das dürfte also nicht passen. Und arbeits- und erwerbsunfähig ist sie anerkannter Maßen (von der privaten RV) ja schon seit dem 01.01.18.
Marsupilami ist offline  
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Alt 01.06.2020, 09:49   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
Standard

Für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung gibt es eine Wartefrist von sechs Monaten (§ 101 Abs. 1a SGB VI)


Die DRV ist hier nicht an die Feststellungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gebunden. Auch wenn die eine unbefristete Rente auszahlt, kann die DRV die Leistungen auch nur befristet (oder gar nicht) bewilligen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 01.06.2020, 09:58   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Der Link von Pichelimu scheint deutlich der bessere Kann es damit zusammenhängen?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.06.2020, 08:50   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Nochmal kurz zusammen gefasst:


die Klientin erhält seit dem 01.01.18 eine private Rente wegen Arbeits- und Erwerbsminderung.
Am 07.11.19 (ich war da gerade zur B. bestellt worden) hatte ich einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt.
Die DRV hatte eine Rente ab Juni 2020 bewilligt.


Ich bin in Widerspruch gegangen und habe argumentiert, dass die DRV sich bei der eingebauten Wartezeit auf Kenntnis des Ereignisses bezogen hat.


Aus meiner Sicht gibt es 2 Ereignisse:
1. Antragstellung (07.11.19)

2. Beginn der Erwerbsunfähigkeit (01.01.18)



Den Beginn der Erwerbsfägigkeit hatte ich mit Antragstellung durch die medizinischen Unterlagen und die Bewilligung der Privatrente nachgewiesen.


Eine Wartezeit hinsichtlich des Ereignisses Erwerbsunfähigkeit wäre also lange vor meinem Antrag abgelaufen.



Ergebnis:
gestern erhielt ich einen Bescheid der DRV, meinem Widerspruch wird abgeholfen. (Yeah)
Außerdem wird ein ALG I - Antrag, den die Betroffene in 01/19 gestellt hatte, rückwirkend als Rentenantrag gewertet.


... geht doch ...
Marsupilami ist offline  
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Alt 02.08.2020, 10:51   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Was ist aus dieser Angelegenheit geworden?


Ich hatte ja in 11/19 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, die B. bekam da schon seit dem 01.01.18 eine private Arbeitsunfähigkeitsrente.
Die RV hatte zunächst ab 06/20 ("6 Monate nach Eintreten des Ereignisses") bewilligt, ich war in Widerspruch gegangen.


Übrigends hielt der VDK den Widerspruch für völlig aussichtslos.


Nun wurde meinem Widerspruch abgeholfen: die Erwerbsminderungsrente wurde rückwirkend zum 01.01.19 bewilligt.

Nachdem eine Aufrechnung mit der KV (Krankengeldbezug) und Agentur für Arbeit (ALG I) erfolgt ist, wird die B. noch ein hübsches Sümmchen nachgezahlt bekommen, ab 02/20 wird noch eine Erstattung der Beitragszahlungen der KV erfolgen (sie hatte zwischenzeitlich kein Einkommen und musste die Beiträge aus ihrem Vermögen zahlen).


Wir sind zufrieden...
Marsupilami ist offline  
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Alt 02.08.2020, 11:01   #8
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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DEr VDK ist leider, zumindest hier, auch nicht mehr das, was er war, und das Personal offensichtlich auch überlastet, z. T. überfordert. Ich hatte auch schon Nachfragen dort und die Antwort "Das hatten wir noch nie. Das wissen wir jetzt auch nicht."


Warum wurde der 1.1.19 festgelegt? War das ein Vergleich/Kulanz?
mimi91 ist offline  
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Alt 02.08.2020, 11:46   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Vor allem: wie kommt der 1.1.2018 zustande? Gabs da ein bestimmtes auslösendes Ereignis? Die Entscheidung einer privaten Versicherung (da da ganz andere Kriterien gelten), ist als solche nicht präjudizierend für die DRV. Allenfalls die in der ersten Sache evtl erstellten Begutachtungen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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