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Vermoegensberechnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermoegensberechnung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bitte um Hilfestellung. Vielleich hatte jemand von Ihnen einen aehnlichen Fall. Mir geht es vor allem darum, ...


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Alt 02.06.2020, 17:49   #1
HKN
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
Standard Vermoegensberechnung

Hallo zusammen,

ich bitte um Hilfestellung. Vielleich hatte jemand von Ihnen einen aehnlichen Fall. Mir geht es vor allem darum, dass jemand, der aufgrund von grossen gesundheitlichen Problemen und Problemen mit seinem Arbeitgeber, durch die Betreuung nicht auch noch zusaetzlich belastet wird. Hier nun eine Fallbeschreibung:

Wenn ein Betreuter eine selbstgenutzte, noch nicht abbezahlte Immobilie haette und fuer diese keinen monatlichen Abtrag leisten wuerde, sondern fuer das endfaellige Darlehn monatlich Ruecklagen schafft. Waere es in diesem Fall so, dass die Hypothekenschuld nicht gegen das Bankvermoegen gegen zu rechnen waere?

In dem Fall haette der Betreute ein Vermoegen ueber der Schonvermoegengrenze. Muesste er dann sowohl die Gerichtskosten fuer die Betreuung, wie auch den Berufsbetreuer aus seinem Vermoegen zahlen?

Dies obgleich er aufgrund Krankheit in die Betreuung gekommen waere und bei schlechter Prognose (nehmen wir an der Betreute ist nahezu 63 Jahre alt) seines Gesundheitszustand, vermutlich nicht mehr in Arbeit zu bringen waere. Gibt es fuer derartige Faelle eine Haerteklausel, da in anderem Fall eine Tilgung des Hypothekendarlehns ausgeschlossen waere?

Ich freue mich auf Ihre Antworten!
HKN ist offline  
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Alt 03.06.2020, 09:27   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Wo soll denn der Sinn in dem beschriebenen Procedere stecken?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 03.06.2020, 10:03   #3
HKN
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
Standard

Hallo und danke für die Antwort auch wenn ich Sie nicht verstehe.

"Wo soll der Sinn in dem Procedere stecken?" Welches Procedere ist gemeint?

Falls der Betreute die Gerichtskosten für die Betreuung, einen Verfahrenspfleger und den Berufsbetreuer selbst zahlen müsste, kämen Kosten in Höhe von ca. EUR 3.000 für ein Jahr auf ihn zu. Dies obgleich er für unbestimmte Zeit ins Krankentagegeld kommt und vermutlich nicht wieder arbeitsfähig wird. Somit würden seine Existenzängste durch die Betreuung noch verstärkt.
HKN ist offline  
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Alt 03.06.2020, 10:19   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Welches Procedere ist gemeint?
Ich bin zwar nicht HorstD. aber meine verstanden zu haben was er mit Procedere meint: worin liegt der Sinn anstatt monatlich einen Abtrag zu leisten das Geld anzusparen?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.06.2020, 10:52   #5
HKN
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
Standard

Hallo und danke Michaela Mohr,

das Ansparen statt sofortiger Tilgung macht sicherlich wenig Sinn, wurde aber so in der Vergangenheit praktiziert.

Damit sind bei allen Fällen, in denen man in eine soziale Schieflage gerät, alle Hilfsmittel ausgeschlossen. Man kann also nur für die Zukunft raten, dies dringend zu ändern.

Ich hatte gehofft, dass es eine Härtefallregelung geben könnte, welche in solch einem Fall greifen kann.

Danke in jedem Fall!
HKN ist offline  
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Alt 03.06.2020, 11:11   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
Standard

Wie wäre es denn mit einer Sondertilgung?
sonnyblue3 ist offline  
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Alt 03.06.2020, 11:20   #7
HKN
Einsteiger
 
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
Standard

Hallo,

ja, das ist dringend zu raten, geht aber eben nur für die Zukunft und dass auch nur, wenn die Bank sich bereit erklärt, laufende Verträge zu ändern.

Im Prinzip hat die Bank hier schlecht beraten. Es tut weh, wenn jemand sei Leben lang gespart hat, unverschuldet in eine Schieflage gerät und dann sein Lebenswerk gefährdet ist.
HKN ist offline  
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Alt 03.06.2020, 16:31   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Wie Michaela annahm. Bei dem beschriebenen Procedere kann doch eigentlich nur eines herauskommen: für die Ansparung gibts wenig bis keine Habenzinsen, dafür werden beim Hypothekendarlehen wahrscheinlich höhere fällig. Da verdient nur die Bank daran. Also Sondertilgung und dann regelmäßig zahlen.
__________________
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Horst Deinert

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Stichworte
hypotheken-darlehn, schonvermoegen, schonvermögen

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