Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermoegensberechnung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bitte um Hilfestellung. Vielleich hatte jemand von Ihnen einen aehnlichen Fall. Mir geht es vor allem darum, ...
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02.06.2020, 17:49 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Vermoegensberechnung
Hallo zusammen,
ich bitte um Hilfestellung. Vielleich hatte jemand von Ihnen einen aehnlichen Fall. Mir geht es vor allem darum, dass jemand, der aufgrund von grossen gesundheitlichen Problemen und Problemen mit seinem Arbeitgeber, durch die Betreuung nicht auch noch zusaetzlich belastet wird. Hier nun eine Fallbeschreibung: Wenn ein Betreuter eine selbstgenutzte, noch nicht abbezahlte Immobilie haette und fuer diese keinen monatlichen Abtrag leisten wuerde, sondern fuer das endfaellige Darlehn monatlich Ruecklagen schafft. Waere es in diesem Fall so, dass die Hypothekenschuld nicht gegen das Bankvermoegen gegen zu rechnen waere? In dem Fall haette der Betreute ein Vermoegen ueber der Schonvermoegengrenze. Muesste er dann sowohl die Gerichtskosten fuer die Betreuung, wie auch den Berufsbetreuer aus seinem Vermoegen zahlen? Dies obgleich er aufgrund Krankheit in die Betreuung gekommen waere und bei schlechter Prognose (nehmen wir an der Betreute ist nahezu 63 Jahre alt) seines Gesundheitszustand, vermutlich nicht mehr in Arbeit zu bringen waere. Gibt es fuer derartige Faelle eine Haerteklausel, da in anderem Fall eine Tilgung des Hypothekendarlehns ausgeschlossen waere? Ich freue mich auf Ihre Antworten! |
03.06.2020, 09:27 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Wo soll denn der Sinn in dem beschriebenen Procedere stecken?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.06.2020, 10:03 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Hallo und danke für die Antwort auch wenn ich Sie nicht verstehe.
"Wo soll der Sinn in dem Procedere stecken?" Welches Procedere ist gemeint? Falls der Betreute die Gerichtskosten für die Betreuung, einen Verfahrenspfleger und den Berufsbetreuer selbst zahlen müsste, kämen Kosten in Höhe von ca. EUR 3.000 für ein Jahr auf ihn zu. Dies obgleich er für unbestimmte Zeit ins Krankentagegeld kommt und vermutlich nicht wieder arbeitsfähig wird. Somit würden seine Existenzängste durch die Betreuung noch verstärkt. |
03.06.2020, 10:19 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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03.06.2020, 10:52 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Hallo und danke Michaela Mohr,
das Ansparen statt sofortiger Tilgung macht sicherlich wenig Sinn, wurde aber so in der Vergangenheit praktiziert. Damit sind bei allen Fällen, in denen man in eine soziale Schieflage gerät, alle Hilfsmittel ausgeschlossen. Man kann also nur für die Zukunft raten, dies dringend zu ändern. Ich hatte gehofft, dass es eine Härtefallregelung geben könnte, welche in solch einem Fall greifen kann. Danke in jedem Fall! |
03.06.2020, 11:11 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Wie wäre es denn mit einer Sondertilgung?
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03.06.2020, 11:20 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 31.01.2020
Ort: Buxtehude
Beiträge: 19
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Hallo,
ja, das ist dringend zu raten, geht aber eben nur für die Zukunft und dass auch nur, wenn die Bank sich bereit erklärt, laufende Verträge zu ändern. Im Prinzip hat die Bank hier schlecht beraten. Es tut weh, wenn jemand sei Leben lang gespart hat, unverschuldet in eine Schieflage gerät und dann sein Lebenswerk gefährdet ist. |
03.06.2020, 16:31 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Wie Michaela annahm. Bei dem beschriebenen Procedere kann doch eigentlich nur eines herauskommen: für die Ansparung gibts wenig bis keine Habenzinsen, dafür werden beim Hypothekendarlehen wahrscheinlich höhere fällig. Da verdient nur die Bank daran. Also Sondertilgung und dann regelmäßig zahlen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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hypotheken-darlehn, schonvermoegen, schonvermögen |
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