Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollstreckungsbescheid im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Faddl
Ob er eine Haftpflicht hat, weiß ich nicht, aber es war ohnehin eine Vorsatztat.
Ich möchte ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
09.06.2020, 19:17 | #11 | |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Zitat:
Leider ist meine Frage aus meinem ersten Post nicht beantwortet. Du schreibst, dass es eine Vorsatztat war. Sollte es hier ein Strafurteil geben, weist dies in besonderer Weise darauf hin. Jedoch braucht es auch einer schuldrechtlichen (also durch Zivilgericht) Feststellung der unerlaubten Handlung. Nur dies ermöglicht in solchen Angelegenheiten auch eine weitreichendere Vollstreckung, da dann der Vorrechtsbereich eröffnet ist. Dies kann wichtig sein, wenn das Konto bereits durch andere Gläubiger gefändet ist. So bekommt man dann dennoch Zahlungen, auch wenn man in der Rangliste weiter hinten steht.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
|
11.06.2020, 13:18 | #12 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
|
Zitat:
Das Urteil packe ich dann einfach mit in den Antrag? VG |
|
11.06.2020, 16:50 | #13 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Das Strafurteil ist hinsichtlich der zivilen Rechtsverfolgung irrelevant. Darum muss auch die Feststellung der Haftung aus unerlaubter Handlung gesondert und ausdrücklich im Urteil stehen.
Ja, auf jeden Fall. Man muss bei jedem Vollstreckungsversuch den Titel im Original vorlegen, dieser bleiben beim Gericht (Vorderungspfändung per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-PfÜB) oder dem Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckungsversuche und etwaige Erfolge werden auch auf dem Titel vermerkt. Ist die Maßnahme beendet oder der PfÜB erlassen, erhält man den Titel zurück. Bei manchen Titeln und/oder Klauseln gibt es auch Wartefristen nach der Zustellung. Dies sollte zusätzlich beachtet werden. Meist sind die aber ohnehin verstrichen. (Besondere Probleme gibt es meist nur bei der Vollstreckung aus einem Vertrag mit Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO. Aber das gilt hier ja gerade nicht.)
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
Lesezeichen |
|
|