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Faddl 05.06.2020 15:54

Vollstreckungsbescheid
 
Hallo Kollegen,

zu folgendem Thema konnte ich über die Suche nichts finden und das Internet spuckt hierzu die unterschiedlichsten Dinge aus:

Ich habe zum ersten mal für einen Betreuten einen Vollsteckungsbescheid erwirkt aufgrund einer Schmerzensgeldanspruches.

Nun habe ich keine Ahnung wie ich hier weiter vorgehen muss (Bayern). Das Internet spuckt hierzu alles mögliche aus. Von über das Vollstreckungsgericht den Bescheid einreichen, die reichen es dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter über direkt an den Gerichtsvollzieher wenden wenn er bekannt ist, mit Auftrag, ohne Auftrag. Wie ist es denn nun richtig? Gefühlsmäßig würde ich sagen, den Vollstreckungsbescheid gemeinsam mit dem Formblatt "Beauftragung eines Gerichtsvollzieher" an das Vollstreckungsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an den GV.
Oder liege ich hier falsch?

Und: Kann ich dafür Prozesskostenhilfe beantragen?

Der Rechtsanwalt der das Schmerzengsgeld durchsetzte lässt mich hier leider hängen.

Danke für eure Antworten und ein schönes Wochenende.

Viele Grüße

Betreuerwichtel 05.06.2020 16:11

Prozesskostenhilfe gibt es nur, wenn das Gericht an der Vollstreckungsmaßnahme beteiligt ist. Dies bezieht sich auf das Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontopfändung / Lohnpfändung).


Frage: Hast du auch den Ausspruch: "Forderung aus unerlaubter Handlung" titulieren lassen?
Dies ist ein eigenständiger Anspruch und verjährt ebenfalls nach 3 Jahren. Dies ist unabhängig davon, ob der Hauptanspruch (also der Schadensersatzanspruch) bereits tituliert ist oder nicht.

Warum sollte dies gemacht werden?
Mit dem titulierten Ausspruch der unerlaubten Handlung darf man als bevorzugter Gläubiger in den Vorrechtsbereich pfänden (Konto und Arbeitseinkommen). Damit wird der Pfändungsfreibetrag des Schuldners niedriger und die Auskehrbeträge höher.


Hinsichtlich des Vorgehens bei einem Gerichtsvollzieher kann man sich an diesen direkt wenden oder über die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem für den Schuldner zuständigen Gericht den Auftrag erteilen. Wichtig ist, dass der GV oder das Gericht erst auf Vorleistung der Kosten tätig werden. Diese werden dann unmittelbar bei der entsprechenden Vollstreckungsmaßnahme mit eingezogen.


Wichtig für Vollstreckungskosten einer fruchtlosen Vollstreckung und Zinsen. Diese verjähren wieder gesondert nach 3 Jahren und müssen dann (natürlich vor Anlauf der Frist) wieder tituliert werden. In diesem Falle sind dann diese Kosten die Hauptforderung.

Pichilemu 05.06.2020 16:12

Jedes Amtsgericht in Deutschland hat eine Gerichtsvollzieherverteilstelle die eingehende Vollstreckungsaufträge an den nächsten freien Gerichtsvollzieher verteilt. Es ist im Regelfall nicht notwendig einen Gerichtsvollzieher direkt zu kontaktieren (aber grundsätzlich auch möglich).



Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren ist möglich und auch dringend zu empfehlen, denn für den Fall dass der Schuldner zahlungsunfähig ist bliebe der Betreute anderenfalls noch auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen.


Zitat:

Zitat von Betreuerwichtel (Beitrag 127133)
Prozesskostenhilfe gibt es nur, wenn das Gericht an der Vollstreckungsmaßnahme beteiligt ist. Dies bezieht sich auf das Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontopfändung / Lohnpfändung).

Das ist allerdings Quatsch. Prozesskostenhilfe gibt es bereits für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Anderenfalls könnten Bedürftige faktisch keine Vollstreckung einleiten, wenn sie nicht genug Geld haben um den Vorschuss zu zahlen.

Faddl 05.06.2020 16:40

Danke für Eure Antworten. Und für den Antrag muss ich den Formantrag miteinreichen (Beauftragung eines Gerichtsvollzieher), oder geht das formlos?

Das man dafür PKH beantragen kann (Tätigkeit des GV) habe ich schon mal gehört, war mir aber nicht sicher. Ich meine, dass das der Anwalt noch gesagt hat

HorstD 05.06.2020 16:54

Die Frage ist doch, was als nächstes erfolgen soll: realistischerweise kommen in Frage:

- Forderungspfändung (zB das Gehalt/die Rente/das Kontoguthaben des Schuldners

- Pfändung in das bewegliche Vermögen (Mobiliar-, Sach- und Taschenpfändung)

- Pfändung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarpfändung)

- Abgabe der Vermögensauskunft (ehem. eidesstattliche Versicherung)?

Am Erfolgversprechensten (und schnellsten) ist die erste Möglichkeit, vorausgesetzt, man weiß konkret, wer dem Schuldner seinerseits etwas schuldet (zB dessen Arbeitgeber das Gehalt). Dazu muss man aber wissen, wer genau dieser Dritte (Drittschuldner) ist. Sofern das bereits bekannt ist: mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides (und am besten eines Anwaltes) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (PfÜB): https://justiz.de/formulare/zwi_bund...orderungen.pdf

Taschenpfändung geht direkt mit dem Vollstreckungsbescheid (https://justiz.de/formulare/zwi_bund...zieher_GV6.pdf ) dito Antrag auf Vermögensauskunft, wenn man die obigen Daten nicht kennt (https://www.justiz.nrw.de/BS/formula...gv_006_neu.pdf)

Immobiliarpfändung sinnvollerweise nur mit Anwalt.

Und noch etwas: ist bekannt, ob der Schuldner eine Haftpflichtversicherung hat? Wenn ja, sollte (sofern das keine Vorsatztat war) diese kontaktiert werden; denn einfacher als zu pfänden ist es natürlich, wenn die Versicherung löhnt.

Faddl 05.06.2020 17:06

Ob er eine Haftpflicht hat, weiß ich nicht, aber es war ohnehin eine Vorsatztat.

Ich möchte das Ganze für meinen Betreuten so günstig wie möglich halten, da die Aussicht was zu holen gering ist.

Also am Besten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Vollstreckungsbescheides beantragen und dann einem Anwalt übergeben?

Zumindest Beratungshilfe wird ja bewilligt werden, damit Dr mir dann sagen kann, was ich tun soll?

HorstD 05.06.2020 17:18

Dann am besten erstmal die Vermögensauskunft. Ob mit oder ohne Anwalt hängt davon ab, ob man das selbst hinbekommt oder nicht. Eigentlich erwarte ich von einem Berufsbetreuer schon, einen Vordruck auszufüllen.

Faddl 05.06.2020 17:22

Ja, einen Vordruck auszufüllen sollte ich sicher noch hinnekommen.:giggleswe:

Pichilemu 05.06.2020 17:25

Zitat:

Zitat von Faddl (Beitrag 127139)
Also am Besten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Vollstreckungsbescheides beantragen und dann einem Anwalt übergeben?

Da sich die Prüfung der Erfolgsaussicht bei einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel erübrigt kann man gleich Prozesskostenhilfe beantragen. Ich wüsste jetzt nicht was ein Anwalt in solch einem Fall mit Beratungshilfe noch ausrichten sollte.


Der Prozesskostenhilfeantrag selbst kann formlos gestellt werden, für den späteren Vollstreckungsauftrag ist das Formular zwingend erforderlich.

Betreuerwichtel 09.06.2020 10:31

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 127134)
Das ist allerdings Quatsch. Prozesskostenhilfe gibt es bereits für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Anderenfalls könnten Bedürftige faktisch keine Vollstreckung einleiten, wenn sie nicht genug Geld haben um den Vorschuss zu zahlen.




Das ist kein Quatsch, selbst wenn es mal nicht richtig ist. Bitte darauf achten, dass man sich gegenseitig nicht unnötig angreift. Ich habe nichts dagegen, korrigiert zu werden, aber der Ton macht die Musik. Danke.


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