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Richtiges Vorgehen nach dem Tod einer Betreuten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Richtiges Vorgehen nach dem Tod einer Betreuten? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, ich habe eine Frage bezüglich des Todes einer Betreuten. Eine Betreute ist vor ein paar Tagen verstorben. ...


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Alt 14.06.2020, 14:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
Standard Richtiges Vorgehen nach dem Tod einer Betreuten?

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage bezüglich des Todes einer Betreuten.



Eine Betreute ist vor ein paar Tagen verstorben. Ich hatte vor dem Tod bereits Kontakt mit der Erbin.
Es gibt ein Testament, das beim Nachlassgericht hinterlegt ist. Dies sagte sie mir am Telefon. Sie nannte mir auch das Aktenzeichen.



Ich hatte Anfang der Woche einen Vergütungsantrag gestellt (die Dame war vermögend). Die Erbin muss ja nun hierüber angehört wird.



Um nichts falsches zu machen, würde ich gerne einen Rat von Euch bekommen, ob mein Vorgehen nun richtig ist:


Ich teile dem Betreuungsgericht mit, dass meine Betreute verstorben ist.
Ich teile der Erbin mit, dass meine Betreute verstorben ist.

Ich teile dem Nachlassgericht mit, dass meine Betreute verstorben ist und gebe an, dass es ein Testament gibt mit dem entsprechenden Aktenzeichen.

Ich fertige eine Schlussrechnung an und stelle ebenfalls noch einmal für den restlichen Zeitraum einen Vergütungsantag (bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Todes).



Sobald ich den Erbschein der Erbin vorliegen habe, übergebe ich das Vermögen an die Erbin (ein wenig Bargeld und ein Sparbuch). Da sie nicht in der Nähe wohnt, wie ist da die sicherste Möglichkeit der Übergabe? Es besteht ja eine Holschuld der Erbin. Ich habe Bauchschmerzen, ihr das Geld und das Sparbuch zuzusenden. Habt ihr da eine Idee, was es hier für einen (mich sicheren) Weg gibt? Ich gehe nicht davon aus, dass sie zur Beerdigung kommen wird. Ich hatte überlegt, die Dinge zur Hinterlegungsstelle des AG zu bringen. Dann kann sie sich das abholen, wann sie will.

Wie ist es mit den Unterlagen, die die Erbin benötigt für die fristgerechte Beantragung von Forderungen bei der KK und der Beihilfestelle? Muss ich diese Unterlagen (die ich ja auch an das Gericht zur Schlussrechnung senden muss) in Kopie zur Verfügung stellen, damit sie diese fristgerecht bei der KK und der Beihilfestelle einreichen kann? Ich habe sie immer einmal jährlich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung eingereicht (Ende August eines Jahres). Diese benötigt sie ja ebenfalls für die Steuererkärung für das Finanzamt.



Danke für Eure Tipps und Ratschläge!

Viele Grüße
DieNeue
DieNeue ist offline  
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Alt 14.06.2020, 17:41   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

Im Prinzip ist Deine Vorgehensweise OK.

Da das Betreuungsgericht Deinen Vergütungsantrag auch den Erben vorzulegen hat, ist es sinnvoll, dort auch das Testament und potentielle die Erbin zu bennenen (spart Arbeit).

Das Nachlassgericht über den Sterbefall zu unterrichten ist eher die Sache der potentiellen Erbin, die auch von dem Testament weiß. Das NL benötigt eine Sterbeurkunde, bevor man dort etwas tut.

Die Übergabe der Unterlagen an die Erbin (Vorlage des Erbscheines bzw. Testamentes nebst Eröffnung) kann auch nach dem Erhalt der Bestätigung zur Rechnungslegung laufen. Dann brauchst Du keine Unterlagen mehr.

Der Fairness halber kannst Du aber schon vorher Kopien von wichtigen Untelrlagen (Rentenbescheid, Urkunden etc) herausgeben, damit die Erbin ihre Sachen schon mal erledigen kann.
Wenn Du willst (und die Erbin bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist), dann kannst Du ihr auch eine Kopie der RL zusenden. Dann weiß sie, wie es mit dem Nachlass aussieht, es macht einen besseren Eindruck und spart dumme Fragen.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.06.2020, 14:11   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
Standard

Danke für deine Antwort, das hat mir schon einmal sehr weiter geholfen!


Leider ist die Erbin bereits schon negativ in Erscheinung getreten :/
Ich kann mir vorstellen, dass es zu weiteren Problemen kommen wird.



Damit ich nicht dem Vorwurf der Vereitelung vom Stellen fristgerechter Anträge entgegen sehen muss, werde ich ihr wohl die Unterlagen in Kopie einmal zukommen lassen. Das allerdings auch erst eben mit dem Vorliegen der Unterlagen, die du benannt hast.

Wenn ich die Schlussrechnung nun an das Gericht überreiche, wird es mit Sicherheit länger als August/September dauern, bis die Unterlagen wieder bei mir sind. Da wäre dann eben der Antrag bei der Beihilfe zu spät. Oder ich sende ihr zumindest die Unterlagen für den Rest des letzten Jahres.


Edit: Ja, nun bestätigt es sich: Sie hat mich aufgefordert die Aktiva/Passiva unter Fristsetzung an sie zu senden. Grundlage wäre der Tod und das vorhandene Testament.

Geändert von DieNeue (15.06.2020 um 14:54 Uhr)
DieNeue ist offline  
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Alt 15.06.2020, 15:05   #4
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Die Betreute hatte einen beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch (Beamtenwitwe?) Dazu ist zu bermerken, dass dieser nicht unter das allgemeine Erbrecht fällt, sondern nur bestimmte, in der jeweiligen Beihilfeverordnung ausdrücklich genannte Familienangehörige diesen überhaupt geltend machen können. Falls die Erbin nicht in diesen Kreis fällt, braucht man ihr nix mitteilen. Falls doch: was spricht denn dagegen, ihr die Unterlagen (Arztrechnungen) vorab zur Verfügung zu stellen und auf die Frist hinzuweisen? Meist reichen auch Kopien.
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Horst Deinert

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Alt 15.06.2020, 16:02   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Betreute hatte einen beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch (Beamtenwitwe?) Dazu ist zu bermerken, dass dieser nicht unter das allgemeine Erbrecht fällt, sondern nur bestimmte, in der jeweiligen Beihilfeverordnung ausdrücklich genannte Familienangehörige diesen überhaupt geltend machen können. Falls die Erbin nicht in diesen Kreis fällt, braucht man ihr nix mitteilen. Falls doch: was spricht denn dagegen, ihr die Unterlagen (Arztrechnungen) vorab zur Verfügung zu stellen und auf die Frist hinzuweisen? Meist reichen auch Kopien.

Ok, das habe ich nicht gewusst. Ich habe gerade mal geschaut. Es sieht so aus, als sei die Erbin nicht berechtigt.

Hätte ich also die Anträge der Rechnungen bereits vorher stellen müssen? Das Geld ist damit ja nun verloren gegangen, da es keiner beantragt hat.

Sie selbst weiß von der Beihilfeberechtigung der Betreuten, da sie selbst vor Beginn meiner Betreuung die Beihilfe beantragt hat. Zudem habe ich ihr das auch mitgeteilt bei unserem letzten Telefongespräch, dass sie möglicherweise noch Rechnungen bei der KK und der Beihilfestelle einreichen kann, sie aber direkt dort noch einmal nachfragen soll.

Ich habe ja nur einmal im Jahr (immer zur Zeit der Rechnungslegung) die Beihilfe beantragt (Ende August).




Ich bin ein wenig verwirrt.

Ich darf ihr ja eigentlich gar keine Unterlagen zukommen lassen, bis nicht geklärt ist, dass sie wirklich die Alleinerbin ist.

Zu 100 % kann ich ja nicht sagen,ob bei Gericht vllt noch ein neueres Testament vorliegt, das etwas anderes besagt. (Ich glaube es nicht, aber Gewissheit habe ich nicht).

Sie sagte mir im Gespräch, dass sie das Geld eigentlich nicht haben möchte und fragte mich, ob sie vllt ausschlagen solle. Ich weiß also auch nicht, ob sie das Erbe vllt ausschlägt (das glaube ich auch nicht, kann es aber auch nicht mit Gewissheit sagen).

Sie kann aber ohne eine Aufstellung von mir ja gar nicht entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen möchte oder nicht.

Geändert von DieNeue (15.06.2020 um 17:10 Uhr)
DieNeue ist offline  
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Alt 15.06.2020, 17:38   #6
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Zur Beihilfe: in welcher Funktion hat die spätere Erbin denn vorher die Beihilfe beantragt? Als Bevollmächtigte? Oder hat sie nur das Formular ausgefüllt und die spätere Betreute hat unterschrieben? Das wäre dann ja nur eine technische Hilfestellung gewesen.

Als Betreuerin hätten Sie zu Lebzeiten den Beihilfeantrag stellen können, weil die dann ja für die Betreute gehandelt haben (§ 1902 iVm § 164 BGB). Jetzt nicht mehr. Eine haftungsrechtliche Pflichtwidrigkeit halte ich für unwahrscheinlich, oder war der Todesfall so vorhersehbar, dass man genügend Zeit für den Antrag gehabt hätte? Falls da von der Erbin noch was kommt, kann man das immer noch der VS-Haftpflicht melden.

Ansonsten einfach warten, bis die Erbin einen Erbschein oder einen Beschluss über die Testamentseröffnung vorlegt. Im
Vorfeld ist das völlig ok, der Erbin soviel über Nachlasswerte und -verbindlichkeiten (Summarisch) zu erzählen, dass sie weiß, ob sie besser annehmen oder ausschlagen sollte. Schließlich ist sie auch jetzt schon (vorläufige) Erbin.
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Alt 15.06.2020, 18:21   #7
Forums-Geselle
 
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Danke für die Antwort.


Die Dame hat meines Wissens nach lediglich geholfen und keine Bevollmächtigung zur Einreichung der Anträge gehabt.

Aber sie weiß eben, dass hier Anträge rechtzeitig gestellt werden müssen.
Die Betreute wurde ins Krankenhaus eingeliefert und es wurde bereits gesagt, dass sie nicht mehr lange zu leben hat. Möglicherweise noch zwei Wochen. 16 Tage später habe ich von Ihrem Tod erfahren.



Kann sie denn die Anträge als Erbin zumindest bei der Krankenkasse stellen oder ist auch dieser Weg nun durch den Tod versperrt? Müsste ich diese Posten auch in der Schlussrechnung/Nachlassverzeichnis angeben?
DieNeue ist offline  
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Alt 15.06.2020, 18:58   #8
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Betreute hatte einen beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch (Beamtenwitwe?) Dazu ist zu bermerken, dass dieser nicht unter das allgemeine Erbrecht fällt, sondern nur bestimmte, in der jeweiligen Beihilfeverordnung ausdrücklich genannte Familienangehörige diesen überhaupt geltend machen können.
Ist das überhaupt noch so? Vor ein paar Jahren sagte das Bundesverwaltungsgericht:

Zitat:
Der Beihilfeanspruch eines Berechtigten ist vererblich (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der Ausschluss der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs bedarf einer Entscheidung des Gesetzgebers, die den grundrechtlichen Schutz des Erbrechts zu berücksichtigen hat.
BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08
FFB ist offline  
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Alt 15.06.2020, 20:04   #9
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Das war eine Entscheidung zur saarländischen BeihilfeVO. Das Gericht hat im Wesentlichen beanstandet, dass das nur in einer Rechtsverordnung, nicht aber im (Landesbeamten-)Gesetz geregelt war. Ich gehe davon aus, dass die Gesetz- und VO-Geber inzwischen so oder so Konsequenzen gezogen haben. Entweder Ausdehnung des Beihilfeanspruchs auf den Erben (Wie in § 14 Abs . 2 BeihilfenVO NRW) oder gesetzlich geregelter Ausschluss. Das müsste im Ausgangsfall noch mal eruiert werden.
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Alt 21.06.2020, 22:30   #10
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 212
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Hallo,


könnte ein Admin diesen Thread bitte in den geschlossenen bereich verschieben? Da hier noch bestimmt ein paar weitere Details geklärt werden, ist mir der geschlossene Bereich wegen des Datenschutzes sicherer.



Vielen Dank!
DieNeue ist offline  
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