Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute im Ausland im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Betreute befindet sich nun seit März 2020 im nördlichen europäischen Ausland. Es besteht Kontakt per Mail. Sie ...
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29.06.2020, 20:50 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Betreute im Ausland
Hallo Zusammen,
meine Betreute befindet sich nun seit März 2020 im nördlichen europäischen Ausland. Es besteht Kontakt per Mail. Sie ist dort bei ihrem Freund und fühle sich dort gesundheitlich gut aufgehoben (seltene Lungenerkrankung). Ihr tut die Luft sehr gut und die Menschenleere Gegend. Es bestehen bis auf die Gesundheitssorge alle Aufgabenkreise. Allerdings fungiere ich hier als gesetzliche Betreuerin immer mehr als Sekretärin. Viele Dinge bleiben nun liegen, weil die Hauptperson fehlt. Gibt es eine gesetzliche Grundlage wonach die Betreuung aufzuheben ist, wenn die Betroffene sich für XXX Wochen nicht mehr in Deutschland aufhält? Oder soll ich es hinnehmen ohne tatsächliche Unterstützung zu leisten? Ich bin sehr unzufrieden damit. Grüße Maren |
29.06.2020, 21:29 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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Die Frage ist hier, ob die Betreute ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, ist die Betreuung regelmäßig wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufzuheben bzw. ein neuer Betreuungsantrag abzulehnen.
Von was lebt denn die Frau im Ausland? Von heißer Luft, Zuwendungen ihres Freundes? Ist sie im Ausland ordentlich angemeldet oder nur "zu Gast"? Wenn sie aufgrund eigenen Willens ins Ausland verzogen ist, wieso fällt dann offensichtlich noch Papierkram in Deutschland an? Ist die Entscheidung, ins Ausland zu verziehen, aus gesundheitlichen und sozialen Gründen vertretbar oder wäre sie in einer deutschen Region mit ähnlichen klimatischen Bedingungen nicht vielleicht besser aufgehoben? |
29.06.2020, 21:45 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die mögen dann entscheiden ob sie weitere Fragen dazu stellen wollen oder- was wahrscheinlicher ist- die Betreuung aufheben.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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30.06.2020, 09:39 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Von welchem Staat sprechen wir denn und wovon lebt die Betreute? Falls ALG 2 oder Sozialhilfe, wirds eh schwierig, denn die werden (grundsätzlich) nicht bei Auslandsaufenthalt gezahlt - und zur Vermeidung der eigenen Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Sozialleistungsbetrug muss man das als Betreuer auch melden, § 60 SGB I.
Und wenn die Betreffende weder durch Arbeitseinkünfte, Rente oder genug Erspartes ihren Lebensunterhalt dort sichern kann, hat sie (auch innerhalb der EU, wenn das zB Schweden sein sollte), kein Aufenthaltsrecht dort. Heißt: sobald man vor Ort Stütze beantragt, ist man schneller wieder über die Grenze, als man denkt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.07.2020, 19:17 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Die Betroffene befindet sich in Norwegen und erhält Leistungen gem. SGB XII (dauerhafte Erwerbsminderung). Wenn ich die Betroffene jetzt melde ist das Vertrauensverhältnis zerstört. Die Betroffene ist sehr krank und jung. Ihre Erkrankung wird in ihrem "jungen Alter" zum Tode führen.
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01.07.2020, 19:40 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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Melden musst du sie allein schon um eine eigene Strafbarkeit wegen Sozialbetrug auszuschließen. Es gibt da nämlich eine Gesetzesänderung, dass die Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII nach vier Wochen unununterbrochenen Auslandsaufenthalt entfällt.
Sobald der Geldhahn vom Amt zugedreht wird wird sie - wohl oder übel - nach Deutschland zurückkehren müssen. Sollte sie sich stattdessen für den Exitus entscheiden wäre das sehr tragisch, aber nicht deine Schuld. Nachtrag: Ich würde aber prüfen ob - jedenfalls rückwirkend - Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII) möglich wäre, da die Ausreise aus Norwegen auf dem Höhepunkt der Coronakrise nicht ohne weiteres möglich war und sie somit wegen hoheitlicher Gewalt anspruchsberechtigt sein dürfte. Dann muss sie die bereits ausgezahlten Leistungen nicht auch noch zurückzahlen. Geändert von Pichilemu (01.07.2020 um 19:57 Uhr) |
01.07.2020, 20:29 | #7 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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