Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschalvergütung immer rechtens? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bitte um Eure Einschätzung.
Kurzfassung:
Darf ein Berufsbetreuer auch bei Unbetreubarkeit per Pauschale abrechnen?
Details:
Ich bin seit ...
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01.07.2020, 16:29 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Pauschalvergütung immer rechtens?
Hallo,
ich bitte um Eure Einschätzung. Kurzfassung: Darf ein Berufsbetreuer auch bei Unbetreubarkeit per Pauschale abrechnen? Details: Ich bin seit April 2020 Betreuer meines mässig dementen Vaters. Gesundheits- und Vermögenssorge. Das Betreuungsverfahren: Ich war dem Gericht stets bekannt. Dem Verfahrenspfleger sagte mein Vater er habe momentan Schwierigkeiten mit mir. Weil er mich verdächtigte, das Verfahren angestoßen zu haben. Gutachter und Richter beschreiben unser Verhältnis als vertrauensvoll. Mein Vater lehnte eine Betreuung lehnte er grundsätzlich ab. Ich wurde nicht angehört. Es wurde ein Berufsbetreuer eingesetzt. Es folgte der Widerspruch meines Vaters und meine Einsetzung. Der Berufsbetreuer hat meinen Vater zwei Mal per email aufgefordert, ihm eine Liste mit Fragen zu beantworten. Das funktioniert aus gesundheitlichen Gründen nicht. Er konnte ihn wegen Corona-Besuchsverbot nicht persönlich treffen. Er rief die Lebensgefährtin meines Vaters an und wollte von ihr die Auskünfte. Das war eine Woche nach Berufung. Sie verwies ihn auf mich und teilte ihm mit, dass ich die Betreuung übernehmen wollte. Er schrieb darauf hin eine Mail an mich und bat um Auskünfte. Erreichte mich erst 14 Tage später telefonisch. Summe der mir bekannten Arbeit des Betreuers: 3 emails und nachweislich 30 Minuten Telefonate. Rechnung per Paulschale: Ca. 630 Euro Ich habe vom Gericht erfahren, dass der Berufsbetreuer nach Kenntnisnahme, dass ein Angehöriger die Betreuung übernehmen möchte, keine Meldung gemacht hat. Sehe das als seine Pflicht. Ich bin unsicher, ob es der Datenschutz erlaubt, bei Lebenspartnern (nicht Ehefrau) und Abkömmlingen finanzielle Informationen zu erfragen. Mir sind die Gründe schleierhaft warum mit dem Berufsbetreuer die Wahl eines Angehörigen oder ehrenamtliche Betreuers übergangen wurde. Diese Rechnungsstellung, nachdem er meinen Vater weder gehört noch gesehen hat, halte ich für zumindest mal bedenklich. Zudem lagen wegen Corona Einschränkungen vor, unter denen am Ende, durch die Rechnung, mein Vater zu leiden hat. Ich frage mich, in welchem Falle ein Betreuer sein Geld nicht bekommen würde. Vielen Dank. |
01.07.2020, 16:44 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Ja. Vom BGH mehrfach bestätigt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.07.2020, 16:44 | #3 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
diese Frage müsstest du ggfls. dem Betreuungsgericht stellen und nicht dem Betreuer. Das Gericht hielt es offenbar für notwendig anfangs einen Berufsbetreuer zu bestellen. Über die Gründe seiner Entscheidung kann dir nur der zuständige Richter Auskunft geben. Zitat:
Siehe dazu auch : https://www.bundesanzeiger-verlag.de...verg%C3%BCtung Der Betreuer wird einen Antrag bei Gericht stellen auf Erlass eines Vergütungsbeschlusses, in Eurem Fall ja scheinbar gegen das Vermögen. In diesem Verfahren hat der Betreute natürlich auch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Ob das in Eurem Fall sinnhaft ist vermag ich von außen nicht zu beurteilen, erscheint mir jedoch bislang nicht gegeben. Dann erst wird ein Vergütungsbeschluss erlassen der vom Betreuten zu bezahlen wäre.
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01.07.2020, 16:48 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Es konnte wegen Corona nicht wie gewohnt gearbeitet werden. Hat ein Betreuer sämtliche Unterlagen, Kenntnisse über den Betreuten, so kann er beginnen. Hier ging dies wegen Corona nicht und wird wohl kein Einzelfall sein. Darum geht es mir.
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01.07.2020, 16:51 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Du irrst. Das Amt des Betreuers beginnt mit der Wirksamkeit des Beschlusses, der vergütungsfähige Zeitraum ab dem folgenden Tag. Mag für dich ärgerlich sein ist aber so.
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01.07.2020, 16:59 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Das weiß ich.
Nochmal: Es geht mir um seine Verhinderung, die Arbeit zu erbringen, da wegen Corona besondere Umstände herrschten. Nicht zu vergessen, dass die Mitarbeit des Betreuten gesundheitsbedingt sehr stark eingeschränkt ist. |
01.07.2020, 17:05 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Abgesehen davon das wir derzeit nicht wissen für welche Aufgebnkreise der Betreuer bestellt war, dürfte sich für Ihn doch lediglich der erschwerende Umstand ergeben haben das er den Betreuten nicht persönlich sprechen konnte. Das hindert ihn ja nicht an sonstigen Tätigkeiten.
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01.07.2020, 17:08 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Gesundheitssorge und Vermögenssorge.
Wieviele Stunden anderer Tätigkeit steckt ein Berufsbetreuer in so einen Betreuten, von dem er nur die Adresse kennt? Liegt eine Pflichtverletzung des Betreuers vor, wenn er nicht meldet, dass ein Angehöriger die Betreuung übernehmen möchte? Falls ja, hat dies keine Konsequenzen? Von einem Demenzkranken zu verlangen, die Vermögensaufstellung weitestgehend selbst zu erbringen, ist nicht tragbar. Geändert von HansDampfer (01.07.2020 um 17:23 Uhr) |
01.07.2020, 17:38 | #9 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Du warst doch bei Gericht bekannt wie du sagst und hattest dich ja auch dort gemeldet. Aus welchen Gründen zunächst ein BB eingesetzt wurde erklärt sich evtl. aus den unterschiedlichen Ansichten des Verfahrenspflegers und des Richters. Warum der Betreuer eine nochmalige "Meldung" bereits bekannter Tatsachen erstatten sollte entzieht sich meinem Verständnis. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich finde du suchst in Krümeln.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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01.07.2020, 17:49 | #10 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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630 Euro sind keine Krümel!
Für eine nicht nachvollziehbare Leistung, die aufgrund einer Ausnahmesituation überhaupt nicht stattfinden konnte. Betreuer war 6 Wochen im Amt und konnte wegen Corona keinen Hausbesuch abhalten. Eine nochmalige Meldung über einen betreuungswilligen Angehörigen kann nur erfolgen, wenn man davon ausgeht, dass das Gericht schon von diesem Angehörigen weiß. Ob der Betreuer über das Gericht von sämtlichen Angehörigen erfahren hat, erschließt sich mir nicht. Der Betreuer ist doch im Zweifelsfall zur Meldung verpflichtet. |
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