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Deckung Heimkosten Sozialamt Rückbuchungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Deckung Heimkosten Sozialamt Rückbuchungen im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, wie handhabt Ihr das praktisch? Betreuter kommt im Juni ins Heim, Sozialamt ist drin. Keine Miete mehr zahlen ...


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Alt 12.07.2020, 09:21   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard Deckung Heimkosten Sozialamt Rückbuchungen

Guten Morgen,
wie handhabt Ihr das praktisch? Betreuter kommt im Juni ins Heim, Sozialamt ist drin. Keine Miete mehr zahlen (ein Sozialamt will jetzt aber den Nachweis haben, dass bis zur Kündigungsfrist gezahlt wurde) und Sachen wie Zeitung etc. kündigen. Bucht Ihr auch Zahlungen zurück? Wenn Ihr am 30.06 bestellt worden seid, bucht Ihr dann auch Zahlungen rückwirkend zurück oder lasst Ihr die Buchungen stehen? Zeitung, die Miete Juni, die noch am Anfang abgebucht wurde etc? Welchen Maßstab setzt Ihr da an? Ob die Heimkosten abgedeckt sind? Bucht Ihr Buchungen soweit es geht zurück? Sozialamt ist zB schon im Mai im Boot, Betreuung aber erst ab Ende Juni. Schaut Ihr Euch dann auch die Buchungen im Mai an und fangt dort auch an zurückzubuchen oder nur AB Bestellung?
Just ist offline  
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Alt 12.07.2020, 18:27   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Was vor der Heimunterbringung an Zahlungen fällig war (zB die Miete am Monatsanfang) ist ja durch das Heim nicht unwirksam geworden. Der Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) kann sich nur auf solches beziehen, das am Tag des Hilfebeginns noch vorhanden ist. Allenfalls Rückforderungen von Schenkungen (§ 528 BGB) können eine Ausnahme darstellen (sowie natürlich Gelder, die dem Betreuten gestohlen wurden).

Für die Zukunft: Daueraufträge stornieren, dito Lastschriften. Unverzüglich Genehmigung nach § 1907 BGB beantragen, bevor die rechtskräftig ist (§§ 40, 63 FamFG), kann nicht gekündigt werden. Beim
SHT vorsorglich die Übernahme der noch anfallenden Mieten beantragen (ggf wird eine Kaution darauf angerechnet).

Weiteres (auch zu den Mietkosten): https://www.bundesanzeiger-verlag.de...nungsauflösung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 12.07.2020, 18:53   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Keine Miete mehr zahlen (ein Sozialamt will jetzt aber den Nachweis haben, dass bis zur Kündigungsfrist gezahlt wurde)
Das nun nicht. Zur Mietzahlung- auch bis zum Ende der Kündigungsfrist- ist der Betreute ja verpflichtet. Das Amt lässt diese Zahlungen dann in der Bereechnung "frei" d.h. solange diese Zahlung an den Vermieter erfolgt übernimmt das Amt in der Zeit die höheren Heimkosten.

Zitat:
Wenn Ihr am 30.06 bestellt worden seid, bucht Ihr dann auch Zahlungen rückwirkend zurück oder lasst Ihr die Buchungen stehen?
Diese Buchungen lässt man sicher so stehen und kündigt ab Bestellungsdatum.

Zitat:
Bucht Ihr Buchungen soweit es geht zurück?
Warum sollte man das tun? Damit der Betreute dann strengenommen zum Betrüger wird?
Betreuung heisst nicht dass der Betreute seinen Verpflichtungen gegenüber in Anspruch genommenen Leistungen nicht mehr zu erfüllen hätte.

Wenn du den Antrag auf die Übernahme der Heimkosten rechtzeitig gestellt hast sollte doch kostenmässig alles Paletti sein.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.07.2020, 19:53   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Warum sollte man das tun? Damit der Betreute dann strengenommen zum Betrüger wird?
Betreuung heisst nicht dass der Betreute seinen Verpflichtungen gegenüber in Anspruch genommenen Leistungen nicht mehr zu erfüllen hätte.

Ich habe das anders gemeint: wenn man zum 01.06 bestellt wurde, der Betreute aber schon seit z.B. 01.04 im Heim ist, der Antrag auf Übernahme der Heimkosten vom Heim am 01.04 gestellt wurde, ob Ihr dann bis zum 01.04 rückwirkende das Konto "bereinigt". Ich habe das bisher so gehalten: ist noch genug zusätzliches Vermögen da um die abgebuchten Beiträge (Zeitung, Sky etc) zu bezahlen, dann habe ich die Buchungen nicht zurückgebucht. Müssen aber zB 1000 Euro an Rente eingesetzt werden und diese Buchungen würden dann die 1000 Euro schmälern, es wäre nicht mehr genug fürs Heim da, dann habe ich zurückgebucht. Ich schaue immer, dass die einzusetzende Rente auch fließen kann. Meistens ist die Rente ja noch nicht übergeleitet und man überweist dann einen ersten Abschlag auf die Rente.
Just ist offline  
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Alt 12.07.2020, 20:00   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) kann sich nur auf solches beziehen, das am Tag des Hilfebeginns noch vorhanden ist.

Ich danke Dir, Horst. Dieser Satz bringt für mich Licht ins Dunkel.
Just ist offline  
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Alt 13.07.2020, 08:59   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Entschuldigung, meine Antwort bezog sich auf deine Falldarstellung die lautete:
Zitat:
Betreuter kommt im Juni ins Heim, Sozialamt ist drin.
Wenn die angegebenen Sachverhalte aber dann doch anders sind, nämlich so:
Zitat:
Ich habe das anders gemeint: wenn man zum 01.06 bestellt wurde, der Betreute aber schon seit z.B. 01.04 im Heim ist, der Antrag auf Übernahme der Heimkosten vom Heim am 01.04 gestellt wurde,
.....dann wird es wirklich schwierig mit einer "richtigen" Antwort.

Der Tag des Hilfebeginns ist also der 1.4. (die Bestellung als Betreuer erfolgt am 1.6.)und die Frage ob man ab dort zurückbuchen kann/sollte? ist meiner Ansicht nach immer noch nicht beantwortet.

Im Zusammenhang mit anzurechnenden Kosten des Betreuten bei Heimaufnahme gab es einmal ein Urteil welches klarstellte dass das Amt nicht dazu berechtigt ist wegen der Zahlung der Heimkosten jemanden zum "Mietnomaden" zu machen.
Deine Frage sehe ich insofern anlog dazu.
Aus welchem Grund sollte es also rechtmässig sein einen bisher schuldenfreien (?) Betreuten jetzt wegen der Heimaufnahme zu verschulden?

Ich versuche in dieser Situation eher eine Vertragsauflösung unter Benennung der Gründe zu erreichen anstatt einfach zurückzubuchen-zumal eine reine Rückbuchung noch weitere Kosten verursacht die sich evtl. durch eine Erklärung vermeiden liessen.
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michaela mohr ist offline  
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