Dies ist ein Beitrag zum Thema "Doppelte" Betreuung abrechnen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
vor ca. zwei Monaten wurde ich als vorläufiger Betreuer für einen nach PsychKG untergebrachten, offensichtlich wohnungslosen Menschen eingesetzt.
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29.07.2020, 20:34 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
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"Doppelte" Betreuung abrechnen
Hallo Zusammen,
vor ca. zwei Monaten wurde ich als vorläufiger Betreuer für einen nach PsychKG untergebrachten, offensichtlich wohnungslosen Menschen eingesetzt. Nunmehr haben meine Recherchen ergeben, dass für den Betroffenen bereits seit mehr als drei Jahren eine Betreuug im Nachbarbundesland, wo dieser auch eine Wohnung unterhält, besteht. Mit dem zuständigen Kollegen habe ich telefoniert und bin mit diesem so verblieben, dass dieser die Betreuung weiterführt. Folglich werde ich das Betreuungsgericht hierauf aufmerksam machen und um Einstellung des Verfahrens bitten. Habe ich für meine nicht unerhebliche Arbeit der letzten zwei Monate einen Vergütungsanspruch? Oder scheidet dieser aus, da die Betreuerbestellung von mir von vornerein nichtig wäre? Falls ja, hätte ich einen Anspruch auf Abrechnung nach C1 (in den ersten drei Monaten) oder nach C5 (ab dem 25. Monat)? Hattet Ihr bereits so einen Fall? Wie würdet Ihr vorgehen? Für Eure Rückmeldungen bereits jetzt vielen lieben Dank. Liebe Grüße Jan-Michael |
30.07.2020, 07:32 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,811
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Hallo, es handelt sich um den Fall der Bestellung eines weiteren Betreuers (§ 1899 Abs. 1 BGB). Eigentlich darf in einem solchen Fall nur einer ein Berufsbetreuer sein (der andere also Ehrenamtler oder Behördenbetreuer). Aber dass hier das Gericht einen Fehler (aufgrund mangelhafter Sachverhaltsaufklärung) gemacht hat, darf den Betreuern nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich waren beide rechtswirksam bestellt und zur gesetzlichen Vertretung befugt (und ich unterstelle, dass bei beiden die berufliche Betreuungsführung im Beschluss drinsteht, § 286 FamFG). Dass eine der beiden Betreuungen aufzuheben ist, ist klar. Bis dahin haben aber beide einen Vergütungsanspruch. Von der Tabelleneinstufung (zeitlich) ist auf die Wirksamkeit der ersten Bestellung abzustellen (https://lexetius.com/2015,4047).
Tatsächlich ist ganz genau diese Konstellation m.W. noch nicht entschieden worden (Rechtgeschichte wird geschrieben!). Aber die Rspr., dass beim Wegfall des Betreuungsbedarfs bis zur offiziellen Aufhebung dennoch der V.anspruch besteht, dürfte hier auch gelten: https://lexetius.com/2011,6420
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.07.2020, 07:56 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.11.2016
Beiträge: 34
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Guten Morgen, lieber Herr Deinert,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle, kompetente und ausführliche Antwort. Den Vergütungsantrag werde ich nach Aufhebung entsprechend stellen und Beschluss/Zahlungsanweisung entsprechend berichten. Gerne wünsche ich Ihnen eine angenehmen Tag. Mit herzlichen Grüßen Jan-Michael |
17.08.2020, 10:53 | #4 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 34
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Hallo Zusammen,
eine kurze Rückmeldung, wie das ganze ausgegangen ist. Die Betreuung wurde auf meinen Antrag aufgehoben und meine reguläre Abrechnung (wie eine Neubetreuung) wurde offensichtlich akzeptiert, das Geld ist jedenfalls auf dem Konto. Liebe Grüße Jan-Michael |
17.08.2020, 19:29 | #5 |
Forums-Geselle
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