Dies ist ein Beitrag zum Thema Beitragsrückstand obwohl über Rente Beiträge abgeführt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kollegen,
ich habe 2018 eine Betreuung von einem kranken Betreuerkollegen im Rahmen der Ersatzbetreuung übernommen und Anfang 2019, als ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
30.07.2020, 10:06 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
|
Beitragsrückstand obwohl über Rente Beiträge abgeführt
Liebe Kollegen,
ich habe 2018 eine Betreuung von einem kranken Betreuerkollegen im Rahmen der Ersatzbetreuung übernommen und Anfang 2019, als feststand, dass der Kollege als gesetzlicher Betreuer aufhört, vollständig übernommen. Heute erhalte ich von der AOK einen Beitragsrückstandsbescheid, mit welchem über 500,00 € an Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 2010 - 2020 mitsamt Säumniszuschlag zurückgefordert werden. Der Betreute ist seit 2010 im Rentenbezug und erhält seit 08/2016 ergänzend Hilfe zur Pflege, die direkt an das Pflegeheim ausbezahlt wird. Über die Altersrente werden entsprechend die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgeführt. Wie können denn da solch hohe Beitragsrückforderungen entstehen; hätten zusätzlich über das Sozialamt noch Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt und entsprechend beantragt werden müssen? |
30.07.2020, 10:28 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
|
Zitat:
Hallo, da wäre es sicherlich sinnvoll bei der Krankenkasse nach dem Grund der Forderung zu fragen. Ob dabei irgendwelche Zusatzbeiträge wegen sonstiger Einkommen berechnet werden oder ein anderer Sachverhalt vorliegt kann dir hier sicherlich niemand sagen.
__________________
---------------- |
|
30.07.2020, 10:38 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
|
Danke für die rasche Rückantwort agw.
Ich habe heute morgen sofort nach Erhalt des Bescheides bei der KV angerufen. Natürlich ist der zuständige Sachbearbeiter nicht da... und mir wurde ein Rückruf versprochen. Aber grundsätzlich vestehe ich Ihren Beitrag so, dass zusätzliche Beiträge bzw. Nachforderungen nur bei einem zusätzlichen Einkommen, bzw. Einkünften entstehen konnten. Die hatte mein Betreuter nicht, oder können sich die Beiträge zur KV und Pflegeversichreung erhöhen, wenn Wohngeld ausbezahlt wird? |
30.07.2020, 10:50 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.07.2020
Beiträge: 11
|
Nur der Vollständigkeit halber:
die AOK hat nun doch schnell zurückgerufen. Der Beitragsrückstand hat sich dadurch ergeben, dass der Betreute aufgrund seiner Versicherungszeiten die Voraussetzungen für die "Rentnerversicherung" nicht erfüllt hat. Die Abgaben an die KV von der Rentenversicherung liegen unter dem Mindestbeitrag, daher wird ein Auffüllbetrag im Rahmen der freiwilligen KV von meinem Betreuten fällig. Da ich diesbezüglich keine Beitragsbescheide von der KV erhalten habe (obwohl meine Betreuung dort angezeigt wurde) wird der Beitragsrückforderungsbescheid dort nochmals überprüft... Ich erhalte nunmehr eine Einstufung und einen Beitragsbescheid und kann beim Sozialamt die Übernahme der Kosten des Auffüllbetrages zur freiwilligen KV beantragen. So! Hab das mal alles aufgeführt, falls doch mal jemand ein ähnliches Problem haben sollte und wie ich dann gerne hier im Forum stöbert. |
30.07.2020, 12:21 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
|
Ok, dann ist der Betreute nicht pflichtversichert (KVdR), sondern „freiwillig“. Passiert immer dann, wenn man in der 2. Hälfte des Erwerbslebens nicht mind 90 % der Zeit in der GKV war. D.h. man schaut in den Rentenverlauf. Wann war der 1. Beitrag (Azubi). Dann: wann wurde die Rente bewilligt. Das sind Anfangs - und Endpunkt.
Hiervon datumsmäßig genau die Mitte finden. Und schauen, wo war der Betroffene in der 2. Hälfte versichert? Nur Zeiten der privaten KV, Auslandszeiten, Versicherungsfreiheit als Strafgefangener oder Forensiker oder echter (ausschließlicher) Sozialhilfebezug; nicht ALG 2! könnten Lücken darstellen. Ich würde dem mal auf den Grund gehen. Es ist nämlich gar nicht so einfach, unter die 90 % zu kommen, zumal Pflicht-, freiwillige und Familienversicherung mitzählen. Wer nach dem 1.1.2017 von Luft, Liebe und Illegalem gelebt hat, war nämlich die ganze Zeit gesetzlich versichert (§ 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V). Natürlich spielt das jetzt nur noch eine Rolle für die Rückstände, denn den aktuellen freiw. Beitrag muss ja der SHT zahlen (§ 32 SGB XII).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|